Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 15.03.1956 – 4 StR 39/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4. StR 39/56
2226 06€
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Flaschner Ludwig — aus u:
dort geboren am «m 1951, wegen ' Zahrlässiger Tötung
hat der FR Strafsenat des. Bundesgerichtshots in der Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde : als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. Ro \ 0... a18 Vertreter der Bun esanwaltschaft, Justizangestellter n ‚a Vrkundsbeamber der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom :7« November 1955 | mit, den zugrunde liegenden F Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten. Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch. über die Kosten. des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-
worfen. Von Rechts wegen
Gründe§
Der frühere NHitangeklagte rg befuhr mit seinem Motorroller, auf dessen Rücksitz sich seine Ehefrau befanä, die Adam-Klein-Straße in Nürnberg in östlicher Richtung:
Aus der kreuzenden Paumgartnerstraße näherte ‚sich von
rechts der Angeklagte mit einem Personenkraftwagen. In dieser. Straße war seit einiger Zeit ein Dreiecksschild (Bild 30 der Anlage zur StVO) angebracht worden, während
. auf der Adan-Klein-Straße das entsprechende Schild (Bild
52) fehlte. Auf diese Weise. sollte die Adam-Klein-Straße abgeschirmt werden, weil sich auf ihr. für die Zeit der Ausbesserung. anderer Straßen der große Durchgangsverkehr in west- östlicher Richtung abwickeln mußte. Der Angeklagte übersah das Dreiecksschild und: fuhr in die Kreuzung ein. Obwohl ZD bremste und nach links steuerte, konnte
der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge nicht vermieden werden, Dabei kamen X] und seine Frau zu. Fall. Während dieser nur ‚geringe Verletzungen erlitt, zog sich seine Frau einen Schädelbruch zu sie „verstarb nach wenigen Stunden.
Das Lanägericht. hat den Ang geklagten wegen ahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, Straiaussetzung zur Bewährung aber versagt. ix) wurde frei- ‚gesprochen. Die Revision des Angeklagten. vo greift ‚mur den Strafausspruch « anz- ‚sie kann nur teilweise Er? olg
| haben, Be
1. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1955 (BGHSt 8, 107) bereits ausgesprochen, .daß der Benutzer einer durch ein negatives Verkehrszeichen gekennzeichne- . ten Straße auch gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern
wartepflichtig ist, die sich ihm von links auf einer kreuzenden Straße nähern, auf der positive Verkehrszeichen fehlen. Ein ihm gemäß § 13 Abs 1 StVO an sich zustehendes Vorfahrtrecht wird durch das negative Verkehrszeichen genommen. Verkehrsteilnehmer,die sich aus der einen oder andere Richtung der Straßenkreuzung nähern, sind also gegensen itig wartepflichtig.
Was- in der angeführten Entscheidung für die sog. vereinsamten negativen Verkehrszeichen ausgesprochen wurde;. muß im vorliegenden Falle ebenso ‚gelten. Denn es kann nicht
darauf. ankommen; ob eine Straße nur für. eine vorübergehende
Zeit. durch Aufstellung von Dreiecksschildern zur bevorrechtigten Straße erklärt werden sollte oder ob mit dem Belassen der vereinsamten Verkehrszeichen eine Dauerregelung beabsichtigt wurde. In beiden Fällen kann die einseitige Beschilderung die in 8 13 Abs 3 StVO beschriebene Regelung nich herbeiführen.
Mit Recht ist daher das Landgericht bei der. Strafzunes-
sung davon ausgegangen, daß der Angeklagte seine Pflichten
als Kraft fahrer durch Nicht beachten. des Dreiecksschi.ldes verletzt, daß sich aber. auch “Oö % verkehrswidrig ver-.
. halten hat, indem er auf den von recht Ss. kommenden Anger lagver "wartepflichtig war, über die Straßenkreuzung. erst hinseg-
nicht. genügend geachtet, 'hat.. “> ) durfte, da auch er
fahren, ‚wenn. er sich Gewißheit verschafft. hatte, daß er
„einen von rechts kommenden, ‚Verkehrsteilnehmer nicht gefährden Könne.. Das. hat die Strafkamner nicht verkannt. Sie
hat > freigesprochen, 'weil er. sich nach ‘ihrer Auf-
° fassung in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befand. Insoweit ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, entzieht sich
also der rechtlichen Nachprüfung. Mit der Behauptung, die Bestrafung des Beschwerdeführers stehe in einem krassen Mißverhältnis zu diesem Freispruch, kann die Revision nicht durchdringen.
Von einer willkürlichen Entscheidung des Tatrichters kann insoweit keineswegs gesprochen werden. "Das Landgericht hat die, Strafzumessung wohl abgewogen. Es hat auch zugunsten des Angeklagten das verkehrswidrige Verhalten des > VeT- wertet und berücksichtigt, daß der: Angeklagte & die Paumgartnerstraße zu früherer Zeit oft befahren 2 ‚als ein Dreiecksschild noch nicht‘ aufgestellt WE Verhalten des Angeklagten als grob ver net, weil er das weitkin sichtbare Ve u sah, so 1äßt sich in dieser Würdigung ein Rechtsirrtum
zum Nachteil des Angeklagten nicht ‚ersehen.
nn. es das. ;idrig bezeichshrszeichen über-
2 Die Versagung Y von Strafaussetzung zur Bewährung kann dagegen nicht bestehenbleiben, ‚Die Strafkammer meint,‘ das öffentliche Interesse erfordere die Vollstreckung zumindest eines wesentlichen Teils der erkannten Strafe: Die erschreckend zunehmende Häufigkeit schwerer. Verkehrsu unfälle mache die Bekämpfung. von. Verkehrsstraftaten durch
Abschreckung anderer Verkehrsteilnehmer vor ähnlichen Straftaten ‚erforderlich. Hierzu komme, das ungewöhnlich hohe Verschulden‘ des Angeklagten. Bu | . Der erkennende Senat hat in vielen Entscheidüngen | (vel NW 1955, 996) ausgesprochen, daß der Gedanke. der ‚allgemeinen Abschreckung die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht trägt. Soll eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als neun Monaten im Einzelfalle vollstreckt werden, so muß der Tatrichter neben‘ sorgfältiger Abwägung
des Unrechtsgehaltes der Tat und der Schwere der Täterschuläd sein Augenmerk auch auf die Persönlichkeit des Schuldigen richten. Das Lanägericht geht zwar bei der Begründung der Nichtanwendung des § 23 StGB auf die Schuld des Angeklagten ein. Es wertet sie aber schwerer als bei der Strafzumessung. Während es nämlich dort von einem grob verkehrswidrigen Verhalten spricht, weist es bei der Versagung von Strafaussetzung auf das "ungewöhnlich hohe Verschulden" des Beschwerdeführers hin. Schon diese Unstimmigkeit nötigt zur Aufhebung des Urteils in dem hier in Betracht stehenden Umfange. Dazu kommt, daß das Landgericht möglicherweise in diesem Zusammenhang nicht beachtet hat, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist und daß durch die einseitige Aufstellung von Dreiecksschildern eine gefährliche Verkehrssituation geschaffen war. Unter diesen Umständen bedurfte es der Prüfung, ob nicht schon durch den Ausspruch der Strafe dem Öffentlichen Verlangen nach einer Sühne für das begangene Unrecht Genüge getan ist. Wenn im übrigen die Strafkammer die Strafvollstreckung zum mindesten für einen Teil der Strafe als erforderlich bezeichnet, so .verkehrt sie damit den Sinn des § 23 StGB gerade in sein Gegenteils wenn schon geringe Strafen aus kriminalpolitischen Erwägungen in der Regel nicht vollstreckt wer-Gen sollen, so erst recht nicht Teile geringer:: Strafen.
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Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nochmals prüfen müssen, Im übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben. . |