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BGH Entscheidung vom 09.03.1956 – 4 StR 220/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A SUR 220/56 2245 04€

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InKkanen des vVeilikes In der Strafsache

gegen

den Architekten Josef V aus / ‚ gebrren en EB 923 ir ı ‚ Kreis

wegen versätziicher Verkehrsgefährdung u.a.

hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 956, an der teilgenomnen haben:

Bundsesrichter Xrumnme

als Vorsitzender, Burdesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichser

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EB

ais Vertreter der Bundesanwal.tschaft., Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 9. März 1956 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen eufgenoben,

a) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verkehrsunfallflucht und Sachbeschädigung verurteilt ist, in vollem Umfang,

b) soweit er wegen vorsätzlicher Verkehrsgerähräung durch Bereiten eines Hindernisses auf der Bundesstra3e 1 am Ortsausgang von Hg verurteilt ist, im Strafausspruck.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sachse zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über dis Kosten des Rochtsmittels, an das Schwurgericht zurü:kverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

rn una mann

Au Abend des 19. Oktober 1954 überhoite der Ange-- klagte mit seinem Volkswagen auf der Jülicherstraße ır ABB in Richtung Te den Zeugen Od: der mit seinem Mercedes-PKW zusammen mit seiner Trau in gleicher Richtung fuhr. Auf der Bundesstraße 1 kurz hinter HB in Höhe des Klosters wollte On seinerseits den Angeklagten überholen und zeigte seine Absicht rechtzeitig durch Hupen sowie durch kurzes Auf- und Abblenden an. Als der Angeklagte dıe Überhoiungsahsicht erkannte, sagte er zu seinen Begieiserinnen, deß er den Wagen nicht vorbeilassen und diesem einen Streich spielen wolle. Er erhöhte, als Oi» GEB »i: seinen Fahrzeug etwa in gleicher Höhe war, seine Geschwindigkeit, fuhr auf die linke Fahrbahnseı- ve und versuchte, cn durch Versperren der Fahrbahn abzudrängen. Nur durch schnelles Herumreissen seines Wagens konnte dieser einen Zusammenstoß vermei.- den, geriet aber hierbei mit den linken Rädern auf den Bürgersteig. Er liess von seinem Vorhaben nicht ab und konnte den Angeklagten schliesslich doch überholen, als dieser nach einiger Zeit seine Geschwindigkeit verringerte. Er hatte schon vor der Überholung bemerkt, “aß an dem Wagen des Angeklagten das linke Schlußlicht nicht brannte und sah jetzt bei der Weiterfahrt, daß äıe linke Vorderlampe nur Standlicht hatte. Das amtliche Kennzeichen konnte er nicht feststellen. Er fuhr zurächst auf der Bundesstraße * weiter bis zu seiner Wohnung, wo seine Frau den Wagen verliess. Hier traf

er DD. "EM und Va, ü:le in zeinem Betrieb

als Fahrer tätig sind. Mit ihnen fuhr er runmehr in

Richtung TEE, um den Verbleib des Angeklagten festzustellen. In Höhe des Flugplatzes ve sahen sie der mit gelöschten Lichtern an Straßenrand stznerden Wagen des Angeklagten. Sie stellten diesen zur Rede und warfen ihm vor, OB und dessen Thsfrau: durch seine Fahrweise behindert und gefährdet zu hak wobei sie ihn auch darauf hinwiesen, daß Jie Beleuchtung seines Fahrzeugs nicht in Ordnung sei. Da der Angeklagte die Vorwürfe zurückwies, sich auch weigerte, aus dem Wagen auszusteigen und seine Personalien anzugeben, erklärte /hm OD, das er die Polizei holen werde. und forderte ihn auf. seine Rückkehr abzuwarten. Er fuhr sodarn zunächst nach WEB. rein TED ra Maaßen blieben zurück, um zu verhindern, dal der Angsklagte sich inzwischen entfernte. Auf dem Polizeirsvier in W verstäräigte der diensttiende Beamte den Funkstreifendienst. OEM Zunr sodann entsprechend der Weisung des Polizeipeamten sofort nach KB z.- rück. Hier erklärte er in einer für den Angeklagten vernehmlichen Weise, daß ein Streifenwagen kommen werde. Sodann fuhr er zu der in Richtung Ui, e:wa 500 m entfernt liegenden Gaststätte Dim, kan ader schan wenige Minuten darauf zurück. Als er, auf der in sel.ner Fahrtrichtung gesehen rechten Straßenseite fahrenäd, schon ziemlich nahe herangekommen war, glaubte der Angeklagte entkcemmen zu können. Er fuhr plötzlich auf DEM: Tai und vg, Aie sich vor seinem Wagen aufhielten, zu. Während RW und vw, die etwas mehr seitlich standen, noch wegspringen konnten, war Gies 1 richt mehr möglich, da er unmittelbar vor dem Wagen stand. In Erkerntnis der ihm dronerden üc-Zahr sprarg er auf die Vorderhaute des Wagens, wo er sich Tesiklamzerte und mit einem Fuß auf? der F19B-

stange Hait fand. Der Angeklagte fuhr scdenn si: Sn

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BB auf dem Yagen auf die Fahrbahn. kam hierbei auf

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ie linke Fahrbahnseite und stiess dort mit dem Wagen äzs on zusammen. Unmittelbar vor diesem Zusammersbs» ijieß sich BE. der befürchtete, zerquetscht zu werden. seitlich auf die Straße failen. Er erlitt hierbei eine Fieischwande und eine Prellung an der linken Wade, Am Fahrzeug des OB wurae der linke Kotflügel beschä-Sist BEE richtete sich sogleich auf und sprang vor dem nach dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge mit erhönter Geschwindigkeit davonfahrenden Angeklagten zur Seite ON vwenäete nunmehr sein Fahrzeug und nahm mit DB und ED die Verfolgung des Angeklagten auf. Dieser versuchte mit hoher Geschwindigkeit, die sich meist auf etwa 100 bis '20 st/km und. selbst in der Stadt DEE noch auf 70 bis 80 st/km belief, zu entkommen.

Auf dem Fluchtwege versuchte er einen Lieferwagen verkehrswidrig zu überholen, drängte den ihm folgenäien Wagen OD menrmals links ab, fuhr an unübersichtlıchen Stellen und Straßenkreuzungen zu schnell, beachtete auch sonst vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht und durchfuhr in seiner Fahrtrichtung durch Lichtsignale gesperrte Straßen, ebenso Einbahnstraßen in verkehrter Richtung, wobei er Menschenleben und Sachgüter gefährdete.

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verkehrsunfallflacht und Sachbeschädigung { Vergehen gegen §§ 315 a, Abs 1 Ziff 1 und 4, 142, 223 a, 303, 42 m, 74 StGB ) cu einer Serängnisstrafe von 9 Monaten verurteilt worien, Die Strafe ist zur Bewährung bedingt ausgeseizt, die Fahrerlaubris ist ihm auf die Dauer von fünf Jahren.

entzogen und die Einziehung des Führerscheirs angesrinet worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verkehrsunfalifluckv vrd Sachbeschädigung verurteiit ist, im übrigen gegen den Strafausspruch und rügt mit Erfolg Verietzung des sachlichen Rechts.

1) Das Schwurgericht hat einen bedingten Tötungsvorsatz gegenüber Pe nit der Begründung verneint, daß es dem Angeklagten vor allem darum zu tun gewesen sei, den Zeugen zu entkommen. Bestünden unter diesen Umständen schon erhebliche Bedenken, daß der Angekl.agte die Möglishkeit einer tödlichen Verletzung des Bülles in seine Vorstellung aufgenommen habe, so erscheine es nahezu ausgeschlossen, daß er einen solchen Er-Ffolg auch innerlich gebilligt und in Kauf genommen habe.

Hiergegen erheben sich durchgreifende rechtii-he Bedenken. Das Bestreben des Angeklagten, den Zeugen zu entkommen, das das Schwurgericht als entscheidendes Beweisanzeichen gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes angesehen hat, spricht allein weder für noch gegen einen solchen. Der Angeklagte konnte zwar von einem solchen Bestreben so stark beherrscht sein, daß andere Vorstellurgen, insbesondere die einer tödlichen Verletzung, äle sich ihm normalerweise rach Lage der Sache hätte aufdrängen müssen, bei ihm nicht zur Entstehurg selangsten. Jeäsch brauchte dies nicht notwendig Firzu-

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vreten. In diesem Falle konnte gerade die Stärke seines

Wiilensentschlusses dazu führen, daß er eine tödı.chs Vzrletzung billigte, um unbekümmert um die Fulger sein Zie1 zu erreichen. Weizshco ven beiden Möglichkeiter rriegt. hängt ven den Umstönden ab Im ailgemeirer wird ein überraschendes Zufahren auf einen Menschen. der

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nicht mehr in der Lage ist, rechtzeitig zur Seite sUSszuweichen, mit hoher Wahrscheinlichkeit einen heftigen Anstoß «der «in Überfahren und damis die Gefahr einer ttäülichen Verletzung zur Folge haben Fin Kraftfahrer. der wie der Angeklagte über Erfahrung im Straßenverkebr verfügt, wird sich gewöhnlich eine solche Folge als wahrscheinlich oder zumindesten als möglich vorstelienr.

Weiterhin lässt das Urteil jede Untersuchung Jarüber vexnissen, 0b dem weiteren Verhalten, nämlich dem 1ebensgefährderden Fahren des Angeklagten mit Bein auf der VTorderhaube des Wagens ein bedingier Tötungsvcrsatz zugrunde lag. Wenn der Angeklagte mit einem Menschen auf der schrägen Vorderhaube des Fahrzeugs bewusst gegen das Fahrzeug des Zeugen OB anfın:

- das Gericht hat hierin eine vorsätzliche Sachbeschädigung erblickt -, so liegt es nahe, daß sich dem Angeklagien die Vorstellung eines Todeserfolges, selbst wenn er sie vorher nicht gehabt haben sollte, nunmehr angesi.chts der erheblichen Gefahrenerhöhung aufdrängte urd er diesen für den Fall seines Eintritts, der

ibm beinahe unvermeidlich erscheinen musste, billigte-

Entsprechendss gilt für den weiteren Geschehenseablauf. ais sich nämii:h Dee vor deu ZusammenstoR der Wagen auf die Straße hatte fallen lassen und nunmehr trotz der erlittenen Verletzungen sich aufirichteie und zur Saite springen musste, um nicht jetz% noch vor dem beschleunigt davonfahrendan Angeklagten überfahren su werien. Auch hier 1iogt sin beäingter Tötungsvorsatz nahe, weil der Angeklagte sah, da) De :.- 3er:

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Wagen heruntergefailen war, und er GAaher mit Verketzurngen

rechner mısste, dıe es dem Zeugen nicht gestattstwen, resht-

zeitig auszuweichen.

Hierbei ist zu berücksichiigen, Jdaa der Täter auch einen solchen Erfoig billiger kann, Jer ihx ar. sich unerwünscht ist. In Rechtssinn billigt er den Erfolg, wernr er um des erstrebien Zieles wiilen notfails, d.h. saferi er es anders nicht erreichen kann, sich auch damit atfindei, daß seine Handlung den an sich unerwünschten Erfola herbeiführt und er ihn damit für den Fa:l seines Zirtrivis will (BGHSt 7, 363, 369).

Da das Urteil den festgestellten Sachverhaiv rich! ers.höpfend würdigt, Erfahrungssätze nicht beachtet unä

erkennen lässt, ob der Begriff des bedingten Vor-

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richt

satzss zutreffend angewandt worden ist, war das Urteil, sowsit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung in Tateirheit mit gefährlicher Körperverletzung, Verkehrsunfailflucht und Sachbeschädigung verurteilt ist, im Schuldspruch aufzuheben.

2) In der erneuten Verhandlung wird das Gericht zu berücksichtigen haben, daß in dem bewusst herbeigeführten Zusammenstoß mit dem Wagen des Zeugen OiEEEEB a::sser der Sachbeschädigung auch der Tatbestand des § 515 a Abs 1 Nr 1 StGB erneut erfüllt sein kann.

3) Weiterhin legen die Urteilsausführungen die Annanme nahe, daß der Begriff des besorders schwerer Falles im Sinne der 88 315 a und 142 StGB verkannt ist. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wern die Tat bei Berärksi 0>htigung aller Unstände, die erfahrungsgemäß gewöhnlich

»rkommenden und deshaib vom Gesetz für den Spielraum des zdenltlichen Strafermessens srhon pedachten Fälle ar Serafmindigkeit so übertrifft, das der ordentliche Straf-

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rabmen zur Sühne richt ausreicht \BGH 5, 124, 130) Beurveilung von Tat und Täter von Bedeutung sind. Dic Urseilsgrünae führen jeduch nur dıe den Angeklagten erntiastenden Umstände auf. Es hätte auch hier berückzichtigt werden müssen, daß sich der Täter, wie des Schwurgericnt an anderer Stelle ausführt, "in äusserst verwerflicher Weise über die primitivsten Anforderungen, die an einen Verkehrsteilnehmer zu stellen sind" und

in besonders "leichtfertiger und mutwiiliger Weise über die bestehenden Verkehrsvorschriften hinweggesetzt hat". Die Annahme einer persörlichkeitsfremden Verfehlung hätte, da das Schwurgericht keine Alkoholbeeinfiussung festgestellt hat, nach den gesamten Tatumständen einsr e'ngeherden Begründung bedur!t.

Da diese Gesichtspunkte auch, soweit der Angeklagte wegen der ersten auf der Bundesstraße i am Orisausgang von Haaren begangenen Verkehrsgefährdung verurteilt worden ist (§ 315 a Abs 1 Nr 1 StGB), für die Frage des Vorliegens eines besonders schweren Falles von Bedeutung sind und bei der Beurteilung dieser Tat auch das folgende Verhalten des Angeklagten nicht ausser Betracht bisiben kann, war das Urteil insoweit im Strafausspruch aufzuheben.

4) In Aer neuen Verhandlung wird das Schwurgericht, söfern die Frage der Strafaussetzung nock in Betrachi kommt, Gelegenheit haben, erneut zu prüfen. ob das öffentiiche Interesse die Strafrollstreckurg erfordert: Die bisherige Begründurg reicht unter den gegebenen Unstwänden zur Verneirung nicht aus. Insbesondere werdar die in EGist 6, 25 If aufgestellten Grundsätre

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zı berücksichtigen sein. Nach ihnen können die Gssichtspunkte der Abschreckung anderer und der Sühne Tür das begangene Unrecht die Vollstreckung der Strafe erfordern, auch wenn nach Überzeugung des Gerichts der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben erwarten: lässt. Die Forderung nach gerechter Vergeltung kann die Vollstrekkung einer Strafe im Rechtsbewußtsein des Volkes zu einem öffentlichen Anliegen machen, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters so schwer wicgen, daß das Unterbleiben der Strafverbüssung das Vertrausn der Bevölkerung in die Rechtsprechung und damit in die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung erschüttert und dadurch unmiitelbar die vom Staat geschützten Werte gefährdet würden. In solchen Fäller. ist die Vollstreckung der Strafe ein Anliegen der Allgemeinheit, also ein öffentliches Interesse.

Wenn das Schwurgericht zur Frage des Unrechtsgehaits auf die geringfügigen Foigen der Tat hinweist, so berücksichtigt es nicht genügend, daß

es, wie bei der Strafzumessung (Kohlrausch-Lange StGB 4!. Aufl. Vorbem vor § 13 IV 1, S. 57), so

auch hier nicht allein auf die tatsächlich eingetretenen Folgen, sondern auch auf das — im vorliegenden Falle besonders hohe - Maß der Gefährdung ankommt. Dies gilt insbesondere bei Verkehrsdelikten..

.—.

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahne }ss Öberbundesanwalts.

Krumme Dr. Augustin Dr. Sauer

Beibert Lang-Hinrichsen