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BGH Entscheidung vom 08.03.1956 – 4 StR 518/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2224 009
ITIaNamnen des Volkes
In der Strafsache
gegen
wa on Kraftfahrer Josef K dl aus m. dort geboren
1915;
hrer Wilhelm W
), dort geboren am 1925,
2, den Kraft (Kreis J
‚wegen kahrlässiger: Tötung u.a.
‘hat der 4. ‚Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der beilgenomnen haben: Bu
Senatspräsident Güde.
als Vorsitzender,
. Bundesriehter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer .Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
u als beisitzende Richter, Bu
Oberstaatsanwslt Dr. Dr. > | . als Vertreter der Bun esanwaltschaft, Justizangestellter en
als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
. bas"ürteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Aprinwird. mit den Feststellungen
1o auf. die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem ' Umfange, . 2
2. auf die Revisionen äss Nobenklägeis” Wilhelm vo und der Nebenklägerin Klara zusätzlich
in tung gegen gen Angekla, ten aufge- ” u hoben. Be
Entscheraung, auch über die Kosten u
Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. ö
Von Rechts wegen |
I.) Das Ianägericht hat die beiden Angeklagten freigesprochen, Die beide der fahrlässigen Tötung und den Angeklagten xD außerdem’ (§ 73 StGB) der fahrl ässigen Körperverletzung beschuldigende ‚Anklage legte ihnen einen Verkehrsunfall zur Last, bei dem am 3, November 1954, vormittags, die von ihnen gelenkten, auf der ‚nandstraße I. Ordnung zwischen Düren und Jülich sich begegnenden Fahr. ‚ei St: der Beifahrer SP, der neben dem Ange lag _ saß, wurde getötet, dieser verletzt, u
ießen;
wie die Strafkamner des näheren feststellt, beförderte
O3 5] als beauftragter Kraftfahrer der Bundesbahn mit einer: Zugmaschine, in der. ei Begleiter mitfuhren, einen unbeladenen, \ niedrig gebauten, auf’ 12. lenkbaren Halbachsen laufenden Straßenroller auf der von Düren in noräwestliche Richtung nach Jülich führenden Straße. Diese ist noch im Gebiet des Landkreises Jülich bei km 10,1, wo sich der Unfall ereignete, 5,20 m breit
| erseits von 20 =-.25 cm schmalen, in Grasnarben übergeheilden Sommerwegen eingesäumt; auf ihnen wachsen verschieden große’ Bäume. Der Straßenroller hatte eine Breite von 3,12 m.
Als Klinker sich. Jülich näherte, mußte er hinter. einem langsam fahrenden Traktor, de eine Strehpresse und eine Dreschmaschine u
, 58
208, seine Geschwindigke t allmählich von 18 auf 7 km/std herab-\,
"setzen; Dabi atte er sich vor einer leichten Linkskurve dem ‚Ende der Dreschmaschine auf etwa 36 m genähert,, |
Ungefähr zu gleicher Zeit uhr aus entgegengesetzter Rich-,
kirna ‚des ‚Angeklagte I — | mit
einem 5-t0-Lkw und ei #,,;dien mit insgesamt 6 to Stahl-
matratzen beladen waren. Als er bei Beginn der für ihn leicht nach rechts verlaufenden Kurve halbrechts vor sich des Dreschmaschinenzuges ansichtig wurde und dahinter auch noch die Zugmaschine. des Angeklagten de 3 7] undeutlich wahrnahm, während er den tiefer, liegenden Straßenroller noch nicht sehen konnte, verminderte er seine Geschwindigkeit von ‚etwa 50 auf etwa
33 km/std. So war er in die Kurve und an ihrem Ende an dem 47, 53 m langen und an einer Stelle 2,52 m breiten Dreschmaschi| nenzug vorbeigefahren, als er plötzlich etwam vor sich den Straßenroller sah. Dieser nahm, obwohl 5 ihn soweit nach rechts lenkte, daß die rechten Räder etwa 22 cm in den Somn:e weg hineinreichten, wegen seiner übermäßigen Breite 2,90 m der (5; 20 m breiten) Fahrbahn, also 30 cm der jenseitigen Fahrbahnhälfte in Anspruch. Dem Angeklagten vi war klar, daß er sein Fahrzeug vor dem Roller nicht mehr anhalten konnte, Er Zuhr deshalb mit kaum verminderter Geschwindigkeit weiter und versuchte dadurch vorbeizukommen, daß er sich. ‚scharf rechts hieit und den Sommerweg in einer Breite: ‚von etwa ‚15 cm befuhr. Dabei streifte sein Triebwagen mit der rechten vorderen Verriegelung des Aufbaus einen schräg nach links in die Fahrbahn - ragenden Baum, wurde nach links auf den Straßenroller zugestoße und blieb mit einer Felgenschraube seines. linken Vorderrades ku sm ersten linken Rad des Rollers hängen. Da sich der Triebwagen wieder losriß, kam veggmEE>, der nun stark bremste, zwar in sinem Bogen am Roller vorbei, geriet aber auf die linke Straßen seite, weil sich infolge des Anpralls die. ‚Spurstange des Triebwagens nach links verstellt hatte. 18 m hinter der Anstoßstelle stürzte der Triebwagen kopfüber in den linken Straßengraben.,
Der Beifahrer Le kam dabei ums Leben, > » wurde ver-
TVetzt.
II.) Die von Oberbundesanwalt vertretene Revision der St&l
as-
desbahn entsprechen
anwaltschaft, welche die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muß zur Aufhebung des Urteils ini führen. Auch die nur. den Frei kömpfenden Revisionen. ‘der bei rechtlichen Gründen: ‚erfolgrei h
Richtung gegen beide Angeklagten h des Angeklagten de — ] be-Nebenkläger sind aus sachlich-
1.) Im Juli 1954 h rerkehrsstelle > der deutschen Bundesbakn gen Straßenverkehrsamt der Kreisverwaltung in 2 um die Erlaubnis nachgesucht, einen ihrer Roller, durch deren Verwendung‘ als Fahrzeuge wegen ihrer übermäßigen Breite die öffentlichen ‚Straßen mehr.:als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, “auch auf den Straßen des Lendkreises ID verwenden zu dürfen. Dieser auf Erteilung einer Ausnshnegenehnigung gemäß § 5 Sstvo gerichtete Antrag war abgelehnt worden.
Trotzdem rechnet die ‚Strafkammer dem Angeklagten ie] die Tatsache, ‚däß er am Unfalltag mit dem Bundesbahnroller die im Landkreis 3 | gelegene Strecke der von Düren dorthin führenden Straße benützte, nicht zur Schuld an. Sie begründet dies u.a. mit dem ‚Hinweis, darauf, daß er von dem Fahrlehrer. der Bun-
er auch in ihren höchsten Dienststellen,
ja selbst von Jurist: n ihrer‘ Hauptverwaltung in Tg» vertretenen Auffassung belehrt worden war, die seinerzeitige Versagung der beantragten Ausnahmegenehmigung beziehe sich nur De auf die Verwendung beladener Straßenroller, während mit unbe- u ladenen Rollern nach wie vor ohne besondere Genehmigung auf allen or öffentlichen Straßen gefahren werden dürfe. Unter diesen besonderer: Umständen könne, so meint die Strafkammer, ‚dem Angeklagten als einfachem Kraftfahrer, der auf die Richtigkeit der ihm erteilten Belehrung vertraut habe und habe vertrauen dürfen, aus seinem Irrtum kein strafrechtlicher Vorwurf im Sinne fahrlässigen Han-
deins gemacht werden.
Diese Erwägungen der Strafkammer halten sich im Rahmen der Rechtsgrundsätze, die für den Begriff der Fahrlässigkeit im Strafrecht maßgebend sind. Darnach darf jemandem ein Vervom Strafgesetz mißbilligten Erfolg r dann als Fahrlässigkeit vorgewor-Forgfalt außer acht gelassen hat, 4
halten, äurch das er ei
unbewußt verursacht h fen werden, wenn er däb ." zu der er nach seinen ‘sönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war. Zwar war die dem Angeklagten erweilte Belehrung verhängnisvoll falsch und um so unbegreiflicher, je’ höher an Rang und demgemäß an Verantwortung die Dienststelle tand, von der. ‚sie ausging. Denn der Umstand, daß der Roller unheiaden war, verminderte seine Breite und die gerade darin bezründete, über das verkehrsübliche ‚Maß hinausgehende Beanspruch er Straße und die daraus fließende Gefahr: für. die übrigen Verhrsteilnehmer nicht im mindesten.. Dennoch durfte die Strafkanner, ohne gegen Rechtsgrundsätze zu verstoßen, ‚die Tatsache, aaß der Angeklagte überhaupt mit dem Roller. im Landkreis Ei | fuhr, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, auf. Grund deren er sich hierzu für berechtigt hielt, aus dem Bereich fahrlässigen N) Verhaltens ausscheiden. Hieran müssen die Angriffe. ‚der Revisione: der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger: scheitern, die mit dem: an sich durchaus zutreffenden Hinweis auf ‘die in erster Linie den Führer eines Fahrzeuges treffende ‚Verantwortung für ge setzmäßiges Verhalten im Straßenverkehr den Vorwurf der Fahrlässi: keit gegen den Angeklagten. schon daraus herleiten, daß er überhaupt mit dem Straßenroller die Straße nach u befuhr.
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2.) Das Landgericht befaßt sich in seiner urteilsbegründune such mit der Trage, ob der Unfall hätte vermieden werden können;
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. ‚gemacht werden könne.
E Landgerichts unterliegen in
wenn DO |] einen größeren Abstand vom Dreschmaschinenzug gehalten oder wenn er sein Fahrzeug zum Stehen gebracht oder schließlich wenn der Boller nicht in einigen seiner mit Hartgummi be-
reiften Räder Löcher und Risse aufgewiesen hätte, und ob etwa wegen dieser Umstände dem Angeklagten ein strafrechtlicher Vorwurf Es verneint dies mit der aüf dem Gebiet talrichterlicher Beweiswürdigung liegenden und. daher rechtlich znangreifbären Erwägung, daß keiner dieser Umstände für den Zu- ‚Sam ;oß ursächlich war. ' Dies übersehen die Revisionsangriffe,
ie sich gegen diesen: Teil der Urteilsbegründung wenden-
BD den 1lers ausführte, auch im übrigen nicht für vorwerfbar, insbei ©, soweit. er seinen Transport nicht durch Begleitfahrzeuge 5 ließ. Die Erwägungen des äurchgreifenden. Bedenken.
Bei den Breitenmaßen des Rol d. denen der Straße war es offensichtli u ' ‚lichen und verkehrsüblichen Bre
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sichtsmaßnahm Y
kw von der äurchschnittjes von > 7 gelenkten haupt, so nur bei Beobachtung. ganz. besonderer Voram Roller vorbeikommen konnte, einerlei, ob er
i gung war. Es wäre daher notwendig gewesen, daß ii | - mag ; ihm äuch daraus, daß er! ‚überhaupt mit dem übermäßig breiten Roller fuhr, kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden können - alle erforderlichen, möglichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen bei der Durchführung des Transports traf, die geeignet waren, die Gefährdung anderer, insbesondere begegnender Fahrzeuge auszuschließen oder doch zu vermindern. Es hätte nahegeisgen, für eine Sicherung anderer Verkehrsteilnehmer etwa dadurch ‚zu sorgen, daß der Zugmaschine ri ein begleitendes Fahrzeug
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ın genügend weitem Abstand vorausfuhr, dessen Führer entgegenkommende Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die Verengung ihrer rechten Fahrbahn und die besondere ihnen bevorstehende Verkehrslage hätte aufmerksam machen können und sollen. Es wäre Pflicht des Angeklagten gewesen, dafür zu sorgen, daß diese Sicherungsaufgabe durch einen anderen Fahrer, etwa der Bundesbahn, wahrgenommen wurde. Keinesfalls konnte dieser Pflicht durch’ Beifahrer genügt werden,. die in der Zugmaschine des Angeklagten mitfuhren. ) Für diesen Sicherungszweck war es ferner ganz unzulänglich, daß die Zugmaschine an den beiden vorderen und der Straßenroller an den beiden hinteren Ecken mit rot-weißen Warnflaggen versehen war. Denn der Roller lag so tief auf der Straße, daß insbesondere vor einer Kurve die hinteren Begrenzungsfahnen nicht rechtzeitig genug erkannt werden konnten, Verantwortlich dafür, daß der von ihm geführte Tranport auf wirksame Weise gesichert wurde, war
in erster Lini Angeklagte als Führer der Zugmaschine, mag
Ss außerdem. licht seiner. *. Vorgesetzten gewesen sein, ‚für
Angeklagten nach a m rem Verhältnissen und Fähigkeiten der Vorwurf erhoben werden kann, daß er auch subjektiv pflicht
Kontrollen ‚der. x. Verkehrapol zei. unbeanstandet alieb:. Denn eben-
wödrig, d.h. fahrlässig gehandelt hat.
' Diese Frage darf allerdings nicht schon deshalb. schlechthin verneint werden, weil‘ ‚für, gen unbeladenen. Roller niemals Sicherungsfahrzeuge eingesetzt wurden ı und. dies. bei mehrfachen
rd, sind ı diese
geklagten küsführungen ht eingegancai. zu are, als sie. der ‚Punkten eine Ver-
letzung. der A
nicht bereits "vor r dem 1 G wirksam ermäßigte. Die $ kammer ‚glaub: ihm in Übereinstimmung
reis. keinen Vorwurf machen zu dürfen,
mit dem Sachverständigen d
weil die Geschwindigkeit von 38 km/stä "auch im Hinblick auf die mittlere Kurve der Unfallstelle, die Länge und Breite des Dresch. naechinenzuges und des vom Angeklagten ve» gefahrenen
Lastzuges sowie die Ladung des Lastzuges und die Breite der Stra. Be nicht als überhöht angesehen werden können.
Die Beantwortung. der Trage, ob einem Verkehrsteilnehner eine bestimmte Geschwindigkeit als. verkehrswidrig zur last‘ ‚gelegt wer, den darf, ‚hängt. ‚von der jeweiligen Verkehrslage ab, der die Ge-
schwindigkeit angepaßt werden müß (vgl § 9 ‚Abs: 1: StVO). Ihre Beurteilung und demgenäß die Entscheidung darüber, ‚ob eine Geschwindigkeit zu hoch war ‚oder nicht, ist weitgehend Sache: der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Sie 1ast im | vorliegenden Fall keinen Rec htsverstoß erkennen. oo.
2: ” Dagegen ist die weitere Be nit der sie die Verantwortung We Ausgang. des, Infals verneint, in
ündung der Strafkammer,. für aen tödlichen anderen Punkt fehlerhaft.
Die Strafkamner geht allerdings in. Übereinstimmung mit der Auffassung des von ihr vernommenen chnischen Sachverständigen davon aus, daß >. als er. ne h dem Vorbeifahren am Dresch maschinenzug plötzlich. in einer Entfernung von ‘44 m vor sich. des stwa 30. cm in seine Fahrbahn reichenden Rollers. gewahr wurde, bei zur i den Schreeksekunde seinen virksämem Abbrensen' vor‘ ‚dem Roller zwar 'nicht mehr hätte ‚zum Stehen bringen,‘ wohl aber: seine Geschwindigkeit auf etwa 10 km/stä im Augenblick des Zusammenstoßes hätte verringern können. Die Strafkamner meint jedoch, daß, weil ‚auch dann ein Anstoß an den Roller nicht verm eden worden wäre, sich "bei der Vielzahl der unbekannten und unberechenbaren Faktoren,.die einen solchen Unfall beeinflussen, nicht. ausgeschlossen werden kann; daß der
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Triebwagen nicht umgekippt und der Beifahrer sn nicht tödlich verletzt worden wäre",
ch die Ursächlichkeit des Ver-
für den tödlichen Ausgang
er Unfallverlauf nach dem Anchwindigkeit mit. der der Lkw
ch ganz. ‘erheblich zu der Schwere nter sachlichrechtlichen Gesichts-
Mit dieser ‚Erwägung 1881 haltens des. Angeklagten we Ges Unfalls nic prall zeigt: deutlich, daß: den Roller streifte, off der Unfallfolgen jeitru punkten wäre die 'Strafka Tr. verpflichtet gewesen, zweckmäßiger-
weise wohl nach Anhörung eines. Sachverständigen, gewissenhaft zu u
prüfen, ob wirklich dann, wenn der Anprall beider Fahrzeuge bei gegeneinanderwirkenden Geschwindigkeiten von nur 7 und 10 km/std srfolgt. wäre, sich daraus der folgenschwere tödliche Unfall entwickelt hätte. Dieser Aufgabe ist ‚die Strafkamner nit ‚dem Hinweis auf die "Tielzahl der unbekannten und unberechenbare: Faktoren" sines solchen Unfallverlaufs nicht. gerecht geworden Wird die ‚se Prüfung. nachzuholen, haben. Würde sie - ergeben Saat
nur 10 Im/ata den Roller en, hätte, wä Frage zu bejahen, ‘ob. der Angeklagte auch < das, Unterlassen. wirksamen Bremsens gen. Unfall ı un ursachte: Denn die Verkehrslage, ‚die sic Schrecksekunde darbot, insbesonder
und energisches Bremsen geboten war. Ob dem Angeklagten | I) aus diesem objektiven Versäumnis der Vorwurf der Fahrässigkeit, also auch der subjektiven Pflichtwidrigkeit gemacht werden darf, wird die Strafkammer selbst beurteilen
und dabei besonders prüfen müssen, ob 0 die schwieri ge Verkehrslage, in die er plötzlich. geraten war, in der kurze
Zeit, die ihm für überlegte Entschlüsse zur Verfügung stand, zu meistern: imstande gewesen wäre, EEE
Güde ‚Dr Augustin En Dr. Sauer
. Seibert . Lang-Hinrichsen