Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 08.03.1956 – 3 StR 63/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

3_3tR 63/56 2226 007 ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Vorarbeiter Wilhelm KB aus FD: dort geboren an 150. |

wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau

hat der 3, Stralisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesriehter Werner Bundesrichter Maaß als beisitzenäe Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst gun als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 25. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen. Von Rechts wegen

139)

Gründe§

m une ann A rn an m man Den. ram m men on me ve me

1. Die Aufklärungsrüge führt zur Aufhebung des Ür-

teils mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen.

Die Revision trägt hierzu vor, das Landgericht habe über die Glaubwürdigkeit der Naria VB venigsiens deren frühere Arbeitgeber, die Eheleute Hg als Zeugen hören müssen, Dieses Beweismittel habe sich auf Grund des zu den Akten gegebenen Berichtes des Kreisjugendamtes in cu

WE ;rä ier Äußerung der Berufsschule in con

dem Tatrichter aufgedrängt. Nach dem Bericht hätten die zheleute Hg Tatsachen bekunden können, aus denen sich ergebe, daß Maria N völlig unglaubwürdig sei.

In der Tat wird in dem Bericht mitgeteilt, daß die TEheleute rg das Mädchen als lügenhaft bezeichnet und dafür auch Tatsachen angeführt haben. Das Urteil tut diese Angaben mit der Begründung ab, die Beurteilung sei wegen ihrer Einseitigkeit und mangelnden Objektivität nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts, daß Maria DD) vollen Glauben verdiene, zu beeinträchtigen. Diese Überzeugung hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Nervenleiden, Dr.med.Blum, und ferner auf Grund des Umstandes gewonnen, daß das Mädchen bei allen Vernehmunsen - vor der Polizei, vor der Betriebsleitung der Firma DE: vor der Ehefrau des Angeklagten, vor dem medizinischen Sachverständigen und in beiden Hauptvernandlungen — den Sachverhalt immer gleich und ohne beachtliche Abweichungen geschildert habe,

Für die Frage der Glaubwürdigkeit der Maria VB var die Vernehmung der Eheleute Hg: >ei denen das Mädchen ti

ei!

fee

dä halbes Jahr als Hausangestellte tätig gewesen war, von 1

a ..n

ichen Arbeit wEeh-

i edeutung. Denn sie hatten es in der tig

&J

RG

ir

rend einer Zeit kennengelernt, die nicht lange vor den Vorfall lag, der den Gegenstand des Straflverfahrens bildet. Das Landgericht äurfte ihre Angaben nicht als ungizubhaft behandeln, ohne sie gehört und einen persönlichen Eindruck von ihnen gewonnen zu haben. Das wäre nur denn zulässig gewesen, wenn von vornherein hätte festgestellt werden können, sie seien gänzlich untmugliche Zeugen. Weder dafür noch für mangelnde Objektivität enthält der Bericht des Kreisjugendantes Arhaltspunkte, Auch im Urteil ist hierzu nicnts ausgeführt. Wenn einem bis dahin unpescholtenen und noch dazu älteren Mann, der in harmonischer Ehe lebt, wie dies für den Ängeklagten festgestellt ist, ein Sistlichkeitsverbrechen vorgewor-

b}

fen wird, so müssen insbesondere dann alle sich bistenden Beweismittel ausgeschöpft werden, wenn es um die ülaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin geht, auf deren Bekundungen das Gericht seine Feststellungen ganz wesentlich stützt. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen. Die Vernehmung der Eheleute HD als Zeugen drängve sich auf Grund des Berichtes des Kreisjugenäamtes auf.

Nach allem hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt. Es ist nicht auszuschließen, daß es die Glaubwürdigkeit der Waria > anders beurteilt hätte, wenn es die Eheleute rg als Zeugen vernommen hätte, Das Urteil kann somit auf dem Verfahrensmangel beruhen, Deshalb muß es aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden. Für die neue Hauptverhandlung wird auch die Vernehmung der im Bericht des Kreisjugendamtes genannten Lehrerin ii ) in Betracht zu ziehen sein, deren Unterlassung mit der Revision nicht gerügt ist.

2, Auch in sachlich-rechtiicher Beziehung girt das Urteil zu Bedenken Anlaß. Das Landgericht nimmt an, der Angeklarte habe mit Gewalt unzüchtige Handlungen an Maria Tg vorge-

nommen (8 176 Abs 1 Wr i StGB! "Mit Gewalt" bedeviet daß der Täter körserliche Kraft anwendet, um einen vorhandener oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Nach den Feststellungen het Haria TB viderstana dadurch geleistet, deß sie sich sträubte. als der Angeiilagte ihr die Hände auf dem itücken festhielt, und ferner dadurch, daß sie ihre Kniee zusammenhielt, als er sein erregtes Glied an ihren Geschlechtsteil bringen wollte, Der Angeklagte hat Gewalt angewendet, in-

dem er zunächst ihre Hände festhielt und sodann ihre Kniee

mit seinen Beinen auseinanderdrückte. Das Urteil 1äßt aber nicht erkennen, ob der Angeklagte diesen Widerstand bereits für ernstlich hielt. Das Mädchen hatte bis dahin sich passiv verhalten und nicht zu erkenren gegeben, deß es mit den zudringlichen Verhalten des Angeklagten nicht einverstanden war. Als es ihn nunmehr mit dem Knie vor den Bauch stieß,

ließ er sofort von ihr ab. Denach ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angsklagte erst in diesem Augenblick merkte.

daß Maria > sich ihm nicht freiwillig hingeben wollte.Das Urteil führt aus, daß er sehr wohl in der Lage gewesen wäre, durch Gewaltenwendung bei dem verhältnismäßig schwächlichen sädchen den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, davon

aber freiwillig Abstand genommen habe. Der Widerstand, den Haria > bis zu dem Augenblick leistete, als sie den Angeklagten mit dem Knie vor den Bauch stieß, ist nach den tatrichterlichen Feststellungen nur gering gewesen. Unter diesen Umständen hätte im Urteil dargetan werden müssen, daß der Angeklagte schon vorher gemerkt hatte, das Mädchen setze seinem Vorhaben Widerstand entgegen, und daß er diesen Widerstand zunächst zu brechen suchte,

Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen mithin in n sub jektiver Hinsicht die Annahme eines Verbrechens nach 8 176 Abs 1 Nr 1 StGB nicht. Insoweit ist die von der Revision erhobene Sacuıhrüge ebenfalls begründet, Der Senat hai von der Befugnis des § 354 Abs 2 5 2 StPO

Gebreuch gemacht,

Glanzuann Koeniger Busch Werner Maaß