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BGH Entscheidung vom 08.03.1956 – 3 StR 25/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚2226 005

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Walter BED :.: Vi, geboren am «EEE 1924 in cn. zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahis i.R. Us

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen heben;

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst aEBEn» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 28. September 1955, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

In Umfange der Aufhebung wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die aosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei Fälten. wegen fünf vollendeter einfacher Diebstähle und eines Versuchs dazu, jeweils im Rückfall, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts,

I» Er wendet sich dagegen, daß er nicht zwecks Untersuchung seines Geisteszustandes in einer Heilanstalt beobachtet unä daß zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht ein zweiter Arzt zugezogen worden ist.

Damit kann er nicht durchdringen.

Über die Unterbringung nach § § 1 StPO hat das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden. Auf die Unterlassung einer solchen Anoränung kann die Revision nicht gestützt werden. Sofern der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen ie Verletzung, der’ "Amteaufklärungspflicht bemängeln wollte, ne die Rüge ebenso unbegründet wie die der Nichtzuziehung

eines zweiten Arztes. Das Landgericht hat den Angeklagten entsprechend seiner Anregung auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen. Die Sachverständige hat keine Bedenken gegen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit geäußert, Laut Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht beantragt worden. Welchen Anlaß das Gericht gehabt haben sollte, von sich aus einen solchen zu hören oder die Unterbringung des Anzeklagten in einer Heilanstalt zu beschließen, ist nicht

ersichtlich.

Wenn der Angeklagte früher durch Unfälle Hirnverletzungen erlitien haben sollte, wie er in den verspätet eingegangenen Revisionsbegrünrdungsschriftsatz behauptet, so wäre es sein: Sache gewesen, das der Sachverständigen anzugeben.. Im Reisionsrechtszug kann das Vorbringen nicht mehr berücksichtigt

werden.

II, Die Sachbeschwerde bedarf nur zu einzelnen Fällen näherer Erörterung. Zum Strafausspruch fehlt es an einer einwandfreien Feststellung der Rückfallvoraussetzungen:

) Soweit die Fälle 1 bis 4, 6 und 7 des Urteils in Betracht kommen, ist das gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, Der Angeklagte hräst dazu auch nichts vor.

1

.

2.) Im Falle 8 hat der Beschwerdeführer gemeinschaft-

lich mit dem rechtskräftig abgeurteilten Hittäter Werner RED zus einer verschlossenen Baubude der Firma RodD. die auf dem umschlossenen Werkgelände der AgmuuiiiiEEEEn> liegt, Arbeitsgerät und eine alte Arbeitsjacke mittels Einbruchs an sich gebracht, um damit den Anschein einer Beschäftigung bei der Firma ro. die innerhalb des Werkes arbeitet, zu erwecken und nicht aufzufallen. Sie stahlen dann innerhalb des Werkgeländes aus einem Trei zugänglichen Keller der rg eine Rolle Kupferkabel, Isolierband und eine Kupferklemme. Diese Sachen schafften sie mit ihren Fahrrädern weg, wobei der Angeklagte zB die Kabelrolle mit der weggenommenen Arbeitsjacke zudeckte. Das Arbeitsgerät ließen sie etwa 200 m von der erbrochenen Baubude entfernt liegen.

2) Hinsichtlich des Schuldspruchs ist dis Revision in Gegensatz zum Landgericht der Meinung, es handle sich un einen einfachen Diebstahl, weil der Angeklaste die durch Einbruch erlangten Gegenstände nicht in Zueignungsahsicht. sondern nur zu Tarnungszwecken, also zu vorübergehendem Gebrauch weggenommen und auf dem Werkgelände gelassen hebe.

Damit könnte sie Erfolg haben, wenn der Angeklagte und 7 das Arbeiisgerät und die Jacke nur hätten benützen wollen und nach Gebrauch den früheren Zustand wieder hergestellt hätten, Das ist indes nach den Feststellungen nicht der Fall. Der Angeklagte hat die Jacke bei der Wegbeförderung des Kupferkabels mit sich geführt und ist damit von der Polizei aufgegriffen worden. Das Arbeitsgerät haben er und rg etwa 200 m von der Baubude entfernt liegen gelassen. Damit haben sie es entsprechend ihrem von vornherein gefaßten Entschluß dem Zufall überlassen, ob die Eigentümerin ihr Arbeitsgerät wieder bekam, und so wie .ein Eigentümer über die Sachen verfügt.

Das Landgericht hat daher ohne Rechtsirrtum schweren Diebstahl angenommen (BGH NJW 1953, 1880 Nr 22). Der Umstand, daß die Geräte innerhalb des Werkgeländes liegen geblieben sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn bei dessen Ausdehnung und der großen Zahl der dort beschäftigten Personen waren die der Firma Ro weggenonmenen 83- chen dem Zugriff dritter Personen schutzlos preisgegeben.

Die Annahme eines Fortsetzungszusaumenhangs zwischen dem Diebstahl zum Schaden der Firma Ro uni zum Schaden

(nn beschwert den Angeklagten nicht.

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b} Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklasten macht die Revision geltend, es sei zu Unrecht nicht deren Ausschluß oder wenigstens deren erhebliche Verminderung wegen starker Angetrunkenheit anerkannt worden.

Hierzu hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens der Sachverständigen einen Blutalkoholgehalt von höchstens 2.18 %o und damit einen mittleren Rausch des Angeklagten festgestellt. Es ist der Auffassung, sein planmäßiges unä zielbewußtes Handeln bei der Tat spreche dafür, daß seine Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt geviesen sei. Dabei hat es nicht beachtet, daß dieser Gesichtspunkt nur für die Einsichtsfähigkeit von Belang ist, daß jedoch planmäßiges Handeln der Annahne der Zurechnungs- ‚unfähigkeiü oder‘ verminderten Zurechnungsfähigkeit infolge mangelnden Hemmungsvermögens nicht entgegensteht (RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384). .

Gleichwohl gefährdet der Rechtsfehler den Bestand des Urteils in diesem Falle nicht. Denn die Sachverständige ist zufolge ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte nicht alkoholempfindlich ist: Nach ihrer lieinung könnten nur besondere Umstände die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigen. Da solche nach dem Sachverhalt nicht vorliegen, zumal der Angeklagte auch nüchtern wiederholt gestohlen hat, ist die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 StGB im Ergebnis zu billigen.

3.) Außerdem hat der Beschwerdeführer gemeinschaftlich mit Gerhard > den Arbeiter Sg (Fell 5) bestohlen. Jeder der beiden Mittäter hat ohne erschwerende. Umstände ein Huhn weggenommen. Der Angeklagte hat das von ihm entwendete zu seiner Braut gebracht, wo es zubereitet und gemeinschartlich verzehrt wurde.

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Das Landgericht hat zur Anwendbarkeit des § 370 Nr 5 StGB nicht Stellung genommen. Darin liegt jedoch nach den Umständen des Falles kein Kechtsfehler, da die Beute der beiden Mittäter zusammenzurechnen war und infoigedessen die Grenze eines unbedeutenden Wertes ersichtlich überschritten ist.

A,) Bedenken bestehen indes gegen den Strafausspruch in ellen Fällen insofern, als die Voraussetzungen des Rückfalls bisher nicht einwandfrei dargetan sind.

Danach ist der Angeklagte am 30. April 1945 durch ein Gericht der deutschen Marine wegen militärischen Diebstahls zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zur Volletreckung bemerkt das Urteil nurs "Verbüßt durch Front-

bewährune",

In dieser Form kann das nicht zutreffen, weil nur ein Erlaß der Strafe auf Grund einer Trontbewährung möglich war. Es müßte also ermittelt werden, ob dem Angeklagten die Strafe zur Bewährung an der Front ausgesetzt worden ist. Ferner müßte festgestellt werden, ob, gegebenenfalls wann, die Strafe wegen Bewährung erlassen worden ist und ob der Angeklagte davon Kenntnis erlangt hat. Solange darüber keine Klarheit besteht, kann er nicht wegen Diebstahls im Rückfalle bestraft werden.

infolgedessen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, während die weitergehende Revision zu ver-

werten ist.

Glanzmann Dr. Koeniger Busch

Die Bundesrichter Werner und Maaß haben ihren Urlaub angetreten und sind deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Glanzmann