Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 01.03.1956 – 4 StR 48/56

4. Strafsenat

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2224 012

Ir Namen des Veceikes

In der Strafsache

gegen

1. den Kranführer Karl Kuri A aus Hg: zebvoren am 1925 in € „ Pcien,

2. den Hilfsarbeiter Friedrich Anton Wilhelm K

aus HB; geboren : en 1928 in V ‚IR,

wegen Nötigung zur Unzucht u.a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. März 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, a Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Lang-Hinrichsen u als beisitzende Richter, | Bundesanwalt «> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter & | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. November 1955 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte 1. ist wegen Nötigung zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr, der Angeklagte x wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Wonaten

verurteilt worden.

“Wit der Revision erheben sie die Rüge der Verletzung

des materiellen Rechts. Sie ist begründet...

Das Landgericht hat die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB auf die von den Angeklagten vorgenommenen Handlungen abgelehnt. Die Begründung, die Angeklagten seien zwar stark angetrunken, aber nicht sinnlos betrunken gewesen, gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Nach ihr 1ä8t sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter davon ausgeht, ein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholgenuß komme nur im Falle sinnloser Trunkenheit in Betracht. Dies wäre jedoch unzutreffend. Auch ohne daß der Zustand der Angeklagten einen solchen Grad erreicht hat, können die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB gegeben sein. Bereits bei einer erheblichen, das Geistesleben und Hemmungsvermögen stark beeinträchtigenden Trübung des Bewußtseins kann eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorliegen, die den Täter unfähig macht, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (R6St 63,465 Schönke-Schröder 1954 § 51 Anm IT .1 a; Uezger in IK Band I 1954 § 51 Am 5 a Seite 332). Sie braucht nicht notwendig die Denktätigkeit zu betreffen, sondern kann auch gegeben sein, wenn das Willens -;, Gefühls- oder Triebleben gestört ist. Es ist ferner nicht N

unbedenktlich, die Eindrücke von Zeugen über den Grad der Trunkenheit, denen die Fähigkeit zu einem sachgemäßen Urteil oft fehlen wird, ausschlaggebend sein zu las-

sen.

Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht erneut zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit Stellung zu nehmen haben. Des näheren wird besonders auf die äntscheidungen R6St 57, 76; 63, 46; 67, 149; 73, 1215 BEH NIW 1952, 194 verwiesen (vgl ferner Hülle JZ 1952 .S .296). Erhebliche Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit müßten sich zu Gunsten der Angeklagten auswir=" ken, Sollte sich die Zurechnungsunfähigkeit ergeben, so wäre die Anvienäbarkeit ‚des 8 330 a zu prüfen.

"a Aörteit 1ubt das Urteil einen Rechtsverstoß zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen, Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen zur trafzumessung bei dem Angeklagten ri verfehlt

sein sollen, Das Landgericht hat eingehend begründet. warum es die Gefängnisstrafe für erforderlich hält. Seine Erwägungen sind mit Rechtsgründen nicht ansreil-

har,

Güde Dr. Augustin Dr.Sauer Seibert. Lang-Hinrichsen