Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 01.03.1956 – 4 StR 41/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 41/56 2224 011
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Karl-Hermann GC EB zus 7. dort geboren am (Es 1923,
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
. Sitzung vom 1. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr» Sauer B | Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter. Dr. Lang-Hinrichsen . ‚als beisitzende Richter, . Bundesanwalt I 3. 2. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, | Justizangestellter => Be | : - als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht kan Die Revision. des Angeklagten gegen das Urteil des
_ Landgerichts in Paderborn vom 11. November 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtenittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründes
Der Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Ziff 3 StGB) zu einem Jahr Gefängnis
verurteilt worden (Fall zw) ; im übrigen: ® all U vB
ist gas Verfahren eingestellt rien:
Bei der Revisionsein egung erklärte der Angeklagte, daß er die Verletzung sachlichen Rechts rüge. Aus der Revisions-
begründungsschrift (8 5) ist jedoch zu schließen, daß er
aueh \ie Terfahrensrüge erheben Pal.
Auf diese wird bei der Behandlung des Falles vo eingegangen werden.
1. In diesem Falle ist das Verfahren aufgrund des
82 Abs 2 St7G 1954 eingestellt worden. Mit der Revision
wendet sich der Angeklagte dagegen, daß er einer. versuchten schweren Unzucht nach‘ 88175 a Nr 3, 43 StGB für schuldig befunden. worden ist und erstrebt Freispruch,
Nach den "Urteilsfeststellungen‘ begegnete: der Angerisgte am 14. 1: 1953 dem 16- jährigen Schüler Manfred TED un begann ein Gespräch. mit ihms Unter anderem fragte er aba
ob. er in zw das Lokal BO kenne, und gab ihm
‚ eine nähere Beschreibung über den dortigen Betrieb, ins- —— besondere erklärte er ihm, daß dort reiche Männer verkehrten, Be "und schilderte das Verhalten von Homosexuellen: Diese. tanz— ten dort miteinander; für weniger reiche Beteiligte sei dort
Gelegenheit, Geld zu verdienen. Er riet dem Zeugen, zu
diesem Zweck dort hinzugehen. Dann sagte er ihm, daß er ihm jetzt schon Gelegenheit zum Geldverdienen geben wolle; wenn er sich ihm geneigt zeige und fragte ihn, Ob er mit ilm eire Tasse Kaffee trinken und anschließend ein Stück aus der Stadt
hinausfahren wolle. io 3 1 entgegnete, daß er dazu bereit sei, zunächst aber noch nach Hause fahren müsse. Die beiden verabredeten sodann, sich um 16 Uhr auf dem Marktplatz zu treffen. vB> fuhr nach Hause und von dort aus zugleich zur Polizei, wo er den Vorfall meldete. Zusammen mit zwei Polizeibeamten traf er dann den Angeklagten, als dieser aus einem Kaffee kam und zu. seinem Wagen gehen wollte, den er auf dem Marktplatz geparkt hatte. Der Angeklagte wurde auf die Wache ‚gebracht, 3 Das Landgericht } hat in. dem Verhalten des Angeklagten
den Beginn des Verführens- zu einer unzüchtigen Handlung im Sinne der genannten’ 'Vorsehrift erblickt. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich. Verführen :bedeutet die Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, um diesen zur Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei seine ge-
schlechtliche Unerfahrenheit oder geringe Widerstandskraft auszunutzen ‚(RGSt 70, 199; 71; 48). Die Feststellungen. des . Urteils ergeben, daß der Angeklagte mit dieser Tätigkeit be- -gonnen hat, da.er mit seinem Verhalten bezweckte, das Opfer seiner Sinnlichkeit gefügig zu machen und bald danach mit. ihm Unzucht zu treiben. Die Ausführungen der Revision, daß das Urteil nicht ergebe, worin die Unzucht nach den Vorstellungen und dem Willen des Angeklagten habe bestehen sollen; sein Vorhaben hätte sich ebenso auf Handlungen erstrecken können, die auf der gleichen Ebene wie das Tanzen im Br ° GER: lägen, gehen fehl. Nach den. Urteilesgründen geht der Tatrichter eindeutig davon aus; daß der Angeklagte zum Ausdruck gebracht habe, vn könne sich Geld bei ihm in . gleicher Weise wie die Gäste des Ki 7 also durch Unzucht zwischen Männern, verdienen (UA S 5). Diese Feststellung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
mer
Das Landgericht hat auch das Vorliegen der Merkmale des Rücktritts vom Versuch nach § 46 Nr 1 StGB rechtsirrtunsfrei verneint. Mit den Ausführungen, es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Angeklagte seinen ursprünglichen Plan, auf voD zu warten, um mit ihm außerhalb der Stadt Unzucht zu treiben, aufgegeben habe, hat es erkennbar nicht, wie
die Revision meint, zum Ausdruck bringen wollen, daß cin Rücktritt vom Versuch nur vorliege, wenn der Täter durch sein Verhalten auch nach außen hin seinen Willen sichtbar werden ließ, er habe die Ausführung der beabsichtigten Hendlung aufgegeben. Vielmehr hat der Tatrichter- damit lediglich seine Überzeugung ausgesprochen, daß der Angeklagte seinen ur-
sprünglichen Tatwillen aufrecht erhalten hat. Ein Rücktritt vom Versuch scheidet damit, aude...
Inwiefern eine weitere Aufklärung d dieses Sachverhalts durch eine genaue Feststellung des Ortes, .an welchen der Angeklagte mit seinem Wagen parkte, möglich und erforder-
lich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. _
Die Feststellung des Urteils, 428 VD zusannen. mit zwei Polizeibeamten den Angeklagten. auf dem Markt traf,
als dieser zu seinem Wagen. gehen wollte, steht der von der ' Revision behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache,
daß vo dem Angeklagten im Polizeigebäude, gegenüber gestellt worden sei, sich also dort ‚befunden habe, nicht in Widerspruch. Denn 'es handelt sich hier um zwei zeitlich |
nacheinänder liegende: Vorgänge.
Dem Gericht brauchte sich auch nicht die Notwendig-
"keit aufzudrängen, den von der Revision benännten Zeugen über die Stelle des Platzes, an weicher der Angeklagte
gestellt wurde, zu vernehmen, Es ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Umstand auf seine Überzeugung, dcr Ingellagte habe seinen Tatwillen nicht aufgegeben, vielmehr weiter
die Absicht gehabt, sich auf dem Markt mit > za treffen, von Einfluß hätte sein können.
Daß der Angeklagte auf dem Marktpiatz nach vgu> Umschau gehalten habe, hat das Landgericht nicht festgestellt. ‘Dieser Umstand ist daher für die Würdigung des . Sachverhalts durch den Tatrichter auch nicht von Bedeutung gewesen. Mithin brauchte er auch hierüber nicht den von der Revision. benannten Zeugen. zu vernehmen.
Im Unrigen ist der Polizeihauptwachtmeister > =. in dessen Wissen die Behauptungen gestellt sind, ‚vor der Hauptverhandlung verstorben. a
Die Aufklärungsrüge ist somit ebenfalls unbegründet.
Im übrigen richten sich die Angriffe der Revision gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Da sie | eine Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungs-
sätzen ni ‚cht ergibt, ist sie mit Rechtsgrünäen nicht angreifbar.
2 Im Falle Bi gibt die Verurteilung wegen eines . Verbrechens nach § 175 aNr 3 StGB zu ‚durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. |
‚Das: Landgericht : führt aus, daß der Angeklagte durch seine auf geschlechtliche Dinge gerichteten Gespräche um durch Öffnen der Hose und Greifen an den Geschlechtsteil des Zeugen zu» diesen dahin brachte, seinen Widers tand aufzugeben und ihm willfährig zu werden. Die Vollendung ' setzt hinsichtlich der inneren Tatseite bei dem Minderjährigen voraus, daß er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder
selbst hat oder bewußt bei dem Verführer hervorrufen wiil (BGNUSt 2, 405 Werner in IM Nr 3 zu § 175 a Nr 3%). Hierüber hat das Landgericht ausdrückliche Feststellungen nicht getroffen. Sie können jedoch aus dem Urteilszusamzenhang entnommen werden, da der Angeklagte bei BD bis zum Samencrguß onanierte., Daraus ergibt sich, daß bei ihn.- wenn auch gegen sein Widerstreben - solche Empfindungen hervorgerufen worden sind und der Vorsatz des Angeklagten hierauf gerichtet war. Dem widerspricht es nicht, daß Bggp an dem Treiben des Angeklagten keinen Gefallen gefunden hat. |
Auch die Angriffe ‚gegen die Strafzumessung greifen nicht durcho
Das Gericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt, weil er in seiner Jugend seitens eines Dritten eine tiefgreifende Beeinflussung seiner Triebanlagen erfahren hat. Es hat dagegen straferschwerend berücksichtigt, daß er, obschon er die bedauerlichen Folgen einer Verführung.
in der Jugend an sich selbst erfahren hat, I] in die
gleiche Gefahr brachte. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch. Die Erwägungen des Gerichts zu der Frage der Bewilligung mildernder Umstände ergeben
‚lediglich, daß eine homosexuelle Betätigung des Angeklagten
allgemein in: milderem Licht erscheint. Daß er diese gerade durch Verführung eines jungen Menschen vornimmt, kann angesichts seiner eigenen Erfahrungen durchaus als strafer schwerend angesehen werden,
on In den Lunfuhrungen doc Urteils, der Angeklagte habe den Umstand, daß BB ihn ausgeliefert war, "ausgenutzt", ist die Überzeugung des Landgerichts enthalten, daß er dies vorsätzlich getan habe. Ausnutzen hat im Sprachgebra auch heit. Daß die Ausführungen i des Gerichts in diesem Sinrze zu verstehen sind, ergibt sich überdies daraus, daß sie in dem Abschnitt über das Maß der Schuld enthalten sind»
Auch im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsirrtun nicht
erkennen.
Güde Dr. Augustin Dr. Sauer Seibert - Lang-Hinrichsen