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BGH Entscheidung vom 28.02.1956 – 1 StR 567/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı StR 567/55 2266 068

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Zundfunkmechaniker Johannes Z EB au: 1 HE WEB, zeboren arm EEE 1507 i- Dmiii,

wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Hännern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Uörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Eundesrichter Hartin Eundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanvalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter an als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht eriiannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 12. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit nicht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Fflegeanstalt andeordnet ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen;

In übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Schwerer Unzucht zwischen Männern nach 8 175 a Nr 3 StGB, begangen im Zustande erheblich verninderter Zurechnunzsfähigkeit, zur Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt hat die Strafkarmer nicht angeordnet. \

Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts, "insbesondere" die Nichtanwendung des § 42 db StGB, gerügt wird.

1.) Zum Schuldspruch und zur Strafzumessung ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die staatsanwaltschaft bat insoweit selpst- keine näheren Einwendungen erhoben, auch nicht in ihrem nach Ablauf der Revisionsbesründungsfrist beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 18. Oktober 1955.

2.) Dagegen kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht "versagt bleiben, soweit es sich dagegen richtet, daß das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hat.

Nach dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen Regierungsmedizinalrat Dr. IWW ist bei den ärztlichen Untersuchungen des Angeklagten festgestellt worden, daB er außer an einer Rückenmarkschwindsucht auch an einer syphilitischen Erkrankung des Zentralnervensystems leidet, die zu einer "Niveausenkung der Gesamtpersönlichkeit" des Angeklagten geführt hat nis der Folgs, daß zur Zeit Ger Begehung der Straftat sein Hemmungsverxögen erheblich herabgesetzt war. Zu Ger Trage, ob von dem Ange-

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klagten, der -.neben sonstigen zahlreichen Vorstrafen - im Jahre 1940 wegen schwerer Unzucht mit Männern nach § 175 a Nr 3 StGB zu 6 Monaten Gefängnis und im Jahre 1954 wegen zwei vollcndeter sowie fünf versuchter Fälle der schweren Unzucht zwischen Männern zur Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis rechtekräftig verurteilt worden ist, für die Zukunft die Begehung weiterer Straftaten einschlägiger Art zu befürchten ist, hatte sich der Sachverständige in seinen schriftlichen Gutachten vom 3. März / 18. April i955 in bejahenden Sinne ausgesprochen und demgemäß die Einweisung dss Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt für erforderiich gehalten. In der Hauptverhandlung hat sich der Sachverständige dagegen, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dahin geäußert, daß eine Unterbringung "nicht mehr unbedingt erforderlich sei, weil eine beim Angeklagten seit Erstattung des schriftlichen Gutachtens durchgeführte Malariakur eine Besserung seines Leidens um 75 % ergeben habe; eine vollständige Ausheilung seines Leidens könne erwartet werden, falls der Angeklagte sich einer nochmaligen Malariakur unterziehe, die’etwa 6 Wochen dauere." Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ausdrücklich sein Einverständnis mit der wiederholten Durchführung der Kur erklärt. Bei dieser Sachlage

hat das Lanägericht, das an sich von zutreffenden Erwägungen über die Voraussetzungen der Anordnung der Unterhringung nach § 42 b StGB ausgegangen ist, geglaubt, von einer solchen Maßregel gegen den Angeklagten absehen zu können. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß sich der Angeklagte

der zweiten Malariakur während der Verbüßung seiner Reststrafe unterziehen könne und sich auch unterziehen werde; die "bestimmte Wahrscheinlichkeit" einer Wiederholung einschlägiger Straftaten dürfte - so meint das Landgericht - nach der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen, dem sich das Gericht angeschlossen habe, mithin ausgeschlossen, mindestens aber in einem solchen Maße verringert sein, daß für die Anordnung der Unterbringung kein Raum sei,

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Diese Urteiilsausführungen begegnen, wie die Gtastsenwaltschaft in ihrem erwähnten Schriftsatz von 18. Oktober 1955 im Ergebnis mit Recht geltend macht, schon insoweit durchgreifenden Bedenken, als sie keine näheren Feststellungen darüber enthalten, inwieweit sich die gutachtliche Äußerung des Sachverständigen über die bereits eingetretene Besserung des bei dem Angeklagten festgestellten "Leidens" um 75 % und dessen bei einer Wiederholung der Malariakur zu erwartende vollständige Ausheilung auch auf die Erkrankung des Zentralnervensysteme in Verbindung mit der "Niveausenkung der Gesamtpersönlichkeit" des Angeklagten bezieht. Gerade diese Feststellung war entscheidend für die Prüfung, ob der Angeklagte nach der Entlassung aus der Strafhaft in seinem Hemmungsvermögen voraussichtlich so gefestigt sein wird, daß von ihm weitere gleichgeschlechtliche Verfehlungen nicht mehr zu befürchten sind, oder ob seine fähigkeit, dem Anreiz zu solchen Straftaten zu widerstehen, nach wie vor infolge des abgesunkenen, nicht gebesserten Zustandes seiner Gesamtpersönlicäkeit erheblich beeinträchtigt sein wird. Da die Staatsanwaltschaft nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben hat, ist der Senat nicht in der Lage, durch Einsicht in die Strafakten festzustellen, ob ie weitere Eehauptung der Staatsanwaltschaft zutri?ft, der Sachverständige Dr. Hg habe sich in seinem schriftlichen Gutachten dahin geäußert gehabt, daß durch die Malariakur die Fersönlichkeitsveränderung des Angeklagten nicht aufgehoben, sondern nur das Fortschreiten seiner Erkrankung verhindert werde. Sollte dies zutreffen, so hätte die Strafkamner umsomehr Anlaß gehabt, die vermißten näheren Feststellungen zu treffen.

Ferner ist zu bemängeln, daß das Landgericht auf Grund des in der Hauptverhandlung erklärten Einverständnisses des Angeklagten ohne weiteres davon ausgegangen ist, dieser werde sich während der Verbüßung seiner - nach Ab:ug der angerechneten Untersuchungshaft verbleilsnden - Reststrafe der zweiten

Yalariakur unterziehen, Wie das Reichsgericht (RGSt 76, 134) und, ihm folgend, der Iundesgerichtshof wiederholt (vgl u. a. das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 1740/52 vom 10. März 1953) entschieden hat, kann eine geistig erkrankte Person die nach § 42 b StGB erforderliche Unterbringung in einer Heil- oder Fflegeanstalt regelmäßig nicht durch freiwilligen Eintritt in eine solche Anstalt abwenden. Entsprechendes muß für einen Fall wie den vorliegenden gelten, da der Kranke seine Bereitwilligkeitserklärung jederzeit widerrufen kann. Daß der Angeklagte sich zur Zeit der Urteilsverkündung in Untersuchungshaft befunden hat und bei sofortiger Rechtskraft des Urteils die zweite Malariakur an sich noch während der restiichen Strafhaft bei ihm durchgeführt werden konnte, macht keinen Unterschied. "

Diese Unzulänglichkeit der Urteilsfeststellungen nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit nicht die Unterbringung des Angeklagten nacı § 42 db StGB angeordnet worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung an Gas Landgericht. In übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Nach Lage des Falls wird die Höhe der erkannten Strafe durch die Aufhebung nicht berührt,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Martin Dr. Hengsberger