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BGH Entscheidung vom 22.02.1956 – 3 StR 229/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volke 2196 087

In der Strafsache gegen

den Fuhrunternehmer Kaspar PD iii zus !ı EEE (Kreis SEE), dort geboren an Un 1907,

wegen Anstiftung zum Meineid hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, September 1956, an der teilgenommen haben:

‚Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzends Richter, Bundesanwalt Feiiem. als Vertreter der Bundesamnaltschaft, Justizangestellter VE» | . als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: u u | |

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 22. Februar 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechis wegen

nicht gegen den Grundsatz der Unmitt ‚elbarkeit verstoßen.

Zeugenvernehmung ersetzen; auf das Ergebnis der Auskunft

Der Angeklagte ist unter Freisprechung in übrigen wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ausgesprochen, daß der An- "'geklagte dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die. Anrechnung der Untersuchungshaft hat die Strafkammer ‚abgelehnt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision ein- ‚gelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachliehen Rechts gerügt. 2

Seine Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen,

1, Während der Verhandlung hat der Strafkammervorsitzende eine fernmündliche Auskunft der Bürovorsteherin des Rechts-

anwalts Eher dessen Mahnschreiben an den Angeklagten und über die Antwort des Angeklagten hierauf eingeholt. Gleichwohl hat das. Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts

"Nach § 250 StPO muß allerdings‘ dann, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in der Hauptverhandlung vernommen. werden. Eine fernmündliche Befragung einer Auskunftsperson als‘ Ersatz für ihre Zeugenvernehmung ist dem Gesetz unbekannt. Hier sollte aber die

. fernmündliche Befragung der Bürovorsteherin nicht ihre

"stützt sich das Urteil nicht. Die Auskunft ist vielmehr zu dem Zwecke eingeholt worden, um dem Angeklagven einen Vorhalt machen zu können, wie sich eindeu utig aus der Ver-

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handlungsniederschrift ergibt. Hiergegen bestehen keine verfahrensrechtlicher Beälenken. Nachdem der Angeklagte sich auf diesen Vorhalt des Vorsitzenden in einer Weise geäußert hat, die kein Bestreiten enthält, und nachdem weiter weder der Angeklagte noch sein Verteidiger auf Grund des Vorhalts Anlaß gesehen haben, Beweisamträge zu stellen, durfte der Tatrichter unbedenklich ohre weitere Beweiserhebung der ihn glaubwürdig erscheinenden Aussage des Schreinermeisters Rem auch in diesem Punkte folgen.

2, Die weitere Verfahrensrüge kann allenfalls insoweit als zulässig erhoben angesehen werden, als die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 22, Februar 1956 gestellten Beweisamtrags auf Vernehmung der Ehefrau Kb gerügt werden soll. Die Ablehnung des Beweisamtrages durch die Strafkammer als für die Entscheidung bedeutungslos kann jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

II, Die Sachrüge,

1. Die Überp rüfung des Schuldepruchs läßt keinen Rechtsfehler zum Nacht eil des Beschwerdeführers erkennen. Was die Revision hier vorträgt, stellt sich in Wirklichkeit nur als ein unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denk- ' gesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar, dessen Feststellungen . ... für.das Revisionsgericht bindend sind.

2, Rechtlich unbedenklich. ist auch bei der Strafzumessung die Erwägung, daß der Angeklagte aus rechtsfeindlicher Gesinnung . gie‘ "Straftat hartnäckig geleugnet und sich dadurch uneinsichtig gezeigt habe. Dem Tatrichter war es:nicht verwehrt; ‚aus einer größeren Anzahl von Vorstrafen ünd dem Verhalten des Angeklagten in dem jetzigen Strafverfahren und dem diesem vorangegangenen Zivilprozeß und Strafverfahren

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den Schluß auf seine rechtsfeindliche zinstellung zu zie Dies Verhalten des Angeklagten durfte er bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen. Es berechtigte auch dazu, den angeklagten die Anrechnung der Untersuchungshaft zu versagen.

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Glanzmann Koeniger Busch Jagusch Dr. "iefels