Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 16.02.1956 – 2 StR 199/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Tannen des Volkes

in der ötrafsache zegen

den Stukkateur Helmut T ih au: «u U: geboren arı EEE 1325 in og. Y rei: Tu (0st-

preußen);, wegen Hausfriedensbruchs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15 Mai 1956. an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender. Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. MR als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

al

Gründesy

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs verurieilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerds erhebt, ist begründet:

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen nachts in das Schlafzimmer der Eheleute Do) eingestiegen, um mit Frau VOR. deren Ehemann als Fernfahrer abwesend war, geschlechtlich zu verkehren. Die Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte widerrechtlich in die Wohnung eines anderen eingedrungen sei. Sie sieht den erforderlichen Strafantrag "in der bereits zwei Tage nach dem Vorfall von der verletzten Zeugin WB erstatteten Strafanzeige". Bei der Strafzumessung hebt sie hervor, daß durch den Hausfriedensbruch des Angeklagten "nicht allein die Zeugin Vin selbst, sondern auch ihre beiden Kinder und ihr abwesender Ehemann beeinträchtigt worden" seien.

Diese Ausführungen zeigen, daß die Strafkammer das wesen des Hausfriedensbruchs verkannt hat. § 123 StGB schützt das Eausrecht vor widerrechtlichem Eindringen oder Verweilen. Das Hausrecht übt grundsätzlich der Inhaber der Wohnung aus (RGSt 11, 53). Inhaber ist bei Eigentunswohnungen der Eigentümer, bei Mietswohnungen der Kieter.

Das Urteil stellt nicht fest, daß Frau Welsch als Eigentümerin, Mieterin oder Mitmieterin das Hausrecht zugestanden habe. Ist sie rechtlich nicht Inhaberin der Wohnung gewesen, so ist sowohl der von ihr im eigenen Namen gestellte Strafantrag unwirksam als auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines ihr gegenüber begangenen Hausfriedensbruchs

Ay

rechtlich fehlerhaft. Der Sachverhalt bedarf deshalb weitere, Aufklärung

Dr. Dotterweich werner Dr, Schalscna lenges Hoepner