Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 14.02.1956 – 5 StR 13/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 stR_13/56
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Melker Johann BEHEB aus FD: geboren an EEE 1915 in 7?
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung U.8.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten eo | wird das Urteil des Tandgerichts in Hamburg vom 18.0ktober 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen —
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Strafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Die Begründung hat er zu Protokoll des Urkundsbeamten gegeben. Sie lautet wie folgt:
"Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts.
In dem Verfahren ist meine Zurechnungsfähigkeit gem. § 51 StGB nicht eingehend geprüft worden. Das Gericht hat zu Unrecht das Vorliegen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint,
In einem anderen Strafverfahren gegen mich vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg - 10 Js 2791/53 - hat Dr.Freisleben als Sachverständiger ausgesagt, daß ich schwachsinnig bin. Es wurde ferner festgestellt, daß ich an erheblichem Intelligenzausfall leide. Daraufhin bin ich auch in eine Pflege- und Heil- 'anstalt gem. § 42b StGB eingewiesen worden.
Da beide Gutachten voneinander abweichen, hätte zumindest ein drittes Gutachten eingeholt werden müssen. '!!
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
l.) Zwar beginnt die Revision mit der Erklärung, daß nur Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt werde. Ihr Inhalt ergibt jedoch, daß der Angeklagte auch beanstandet, die Strafkammer habe die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit nicht genügend aufgeklärt. Sie hätte von Amts wegen einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, weil sich aus den Akten 10 Js 2791/53 ergeben habe, daß der Angeklagte in diesem Verfahren als
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schwachsinnig bezeichnet worden sei.
2.) Diese Ausführungen des Angeklagten enthalten eine Rüge aus § 244 Abs 2 StPO. Sie ist begründet.
Die erwähnte Behauptung des Angeklagten trifft zu. Die Akten 10 Js 2791/53 waren Beiakten des Verfahrens. Ausweislich des Strafregisterauszuges ist der Angeklagte in diesem Verfahren wegen Diebstahls im Rückfall unter Anwendung des § 51 Abs 2 StGB zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstait angeordnet worden.
Nach der Sitzungsniederschrift und den Urteilsausführungen scheint im vorliegenden Strafverfahren der Sachverständige nur darüber gehört worden zu sein, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch Alkoholgenuß beeinträchtigt worden ist. Die Strafkammer führt auss
Auch sonst haben sich in der Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Angeklagten für ihre Taten strafrechtlich nicht verantwortlich. sind, ® ü
Danach 1äßt sich nicht ausschliegen, daß. Qaie Strafkammer. die 'Möglichkelt eines Schwachginns des. Angeklagten überhaupt nicht geprüft, den. Sachverständigen auch nicht dariiber gehört hat, ob der Alkoholeinfluß im Zusammenhang mit einem etwaigen: Schwachsinn des "Angeklagten. eine andere Beurteilung seiner zurechnungsfähigkeit, erforderlich mache.
Zu dieser Prüfung war aber die Strafkammer auf Grund des § 244 StPO verpflichtet, weil der Inhalt der ' Beiakten dazu ärängte. “ -
3. ) Auch Sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil. Bedenken. Die Strafkammer stellt zur Frage der Trunkenheit des Angeklagten nur fest, er habe einen Blutalkoholgehalt .von-2 ‚1/00 zur Zeit der Tat gehabt und dei. seiner Festnahme wohl: einen angetrunkenen Eindruck ge-
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macht, sich aber im übrigen durchaus geordnet benommen. Anschließend heißt es: "Das Gericht hat daher keine Bedenken, in Übereinstimmung mit dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen das Vorliegen des § 51 Abs 1 und 2 StGB zu verneinen."" Das genügt nicht. Die Urteilsgründe müssen klar erkennen lassen, welche Erwägungen für das Gericht maßgebend waren, um die Zurechnungsfähigkeit oder volle Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten zu bejahen, da
sonst das Revisionsgericht nicht in der lage ist, nachzuprüfen, ob der Tatrichter dabei von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist. Wenn sich daher
das Gericht einem Sachverständigen anschließt, muß es dessen wesentliche Ausführungen wiedergeben (vgl BGHSt 7,238/2407).
Dr,Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmitt Börker