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BGH Entscheidung vom 14.02.1956 – 3 StR 599/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes,

2 70> In der Strafsache

gegen 063

u

den Flugzeugingenieur Rudolf > (EEE Qu >>: EEE, geboren am ED 1920 ir DEE Kreis CE,

wegen politischer Verdächtigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,.börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte war seit Januar 1954 Dienststellenleiter des Bahnbetrietswerks in Templin. Er kam mit dem "Staatssicherheitsdienst" (SSD) des sowjetisch besetzten Gebietes in Berührung, weil er jemanden gegen den Willen der Betriebsgewerkschaft entlassen hatte und in den Verdacht geraten war, seinem Mitarbeiter GC zur Flucht | nach Y!estdeutschland verholfen zu haben. Im September 1954 ließ er sich nach "iderstreben vom SSD verpflichten, für diesen zu arbeiten. Bis zum April 1955 lieferte er mehrere Berichte, darunter die folgenden vier.

Er teilte dem SSD mit, daß der Lokomotivführer Hg» nicht zur Wahl für die "Volkskamner" gegangen war, obwohl ihm dazu dienstlich Gelegenheit gegeben worden war.

Er meldete dem SSD, sein Mitarbeiter Hermann Ke habe geäußert, er wisse, aus welchen Gründen mehrere Angehörige des Bahnbetriebswerks nach Westdeutschland geflohen seien.

"In einem weiteren Bericht teilte der Angeklagte dem SSD den Inhalt eines Briefes mit, den sein in die Bundesrepublik geflüchteter Kollege GB an dessen Schwiegervater geschrieben hatte, insbesondere daß GE bei der Straßenbahn in Aachen Arbeit gefunden habe, während seine Familie noch in einem Lager. auf Borkum sei."

Schließlich berichtete er, "illi Stggwhabe auf dem Stellwerk westliche Zeitungen gehabt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter politischer Verdächtigung nach § 1 Abs 3 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (GVBL S 417) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt "Verletzung formellen und materiellen Rechts", Da sie jedoch die Verfahrensbeschwerde entgegen § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen

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belegt, hat der Senat nur auf die Sachrüge einzugehen. Sie hat Erfolg.

1.) In enger Anlehnung an den Wortlaut des Gesetzes führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe "über andere Mitteilungen gemacht und sie dadurch der Gefahr ausgesetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im iderspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltoder Fillkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in ihrem Vermögen, ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden. Dabei war er sich", so fährt das Urteil fort, "zugestandenermaßen bewußt, daß seine Mitteilungen geeignet waren, derartige Maßnahmen seitens des SSD gegen die Verdächtigten auszulösen" (UA S 3). Daß durch. die Berichte ein Schaden entstanden sei, hat nicht festgestellt

werden können (UA S 4).

"Die formelhafte, Begründung genügt. nicht, :-VoT allem - im Falle Cu ist bisher nicht ersichtlich, daß der. Angeklagte jemanden der Gefahr ausgesetzt hat, die zum Tatbe= stand des § 1 des Gesetzes zum ‚Schutze der persönlichen Freiheit gehört.

Com» war mit seiner Familie schon.: in der Bundes. republik. Das schließt zwar eine Anwendung der: ‚genannten Bestimmung nicht schlechthin aus, In solchen Fällen. muß aber sorgfältig geprüft werden, ob eine Gefährdung eingetreten. ist, und die sie begründenden Tatsachen müssen im Urteil dargelegt werden. Es ist zum Beispiel denkbar, daß jemand, dessen Flucht dem SSD angezeigt wird, dadurch seine etwa zurückgelassenen größeren Vermögenswerte verliert und auf diese Weise. im Sinne des Gesetzes empfindlich beeinträchtigt wird. Das ist. hier nicht festgestellt. Überdies hat der Angeklagte nicht die Flucht des Cam, dic dem SSD wohl schon bekannt war, sondern seinen westdeutschen. Aufenthaltsort und den seiner. Familie mitgeteilt. Eine Kenntnis des SSD hiervon kann zwar unter Umständen die Gefahr eines

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verbrecherischen Anschlages gegen den Flüchtling oder

seine Familie begründen. Sie wird aber im allgemeinen

nur bei Persönlichkeiten von besonderer Bedeutung in Betracht kommen. Jedenfalls läßt sich dem Urteil nicht entnehmen, daß das Landgericht sie geprüft und bejaht hätte. Mindestens wären nähere Feststellungen über den Gefährdungsvorsatz des Angeklagten nötig gewesen.

Der Schwiegervater G@WBs, dcr dessen Brief aus \estdeutschland erhalten hatte, war wohl noch im sowjetisch besetzten Gebiet, Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, daß er durch die Mitteilung des Angeklagten an den SSD über den Inhalt des Briefes hätte gefährdet werden können und der Angeklagte dies erkannt hätte.

Obwohl die Rechtsgüter, die durch die angewendete Strefbestimmung geschützt werden, zum größten Teil höchstpersönlicher Art sind, hat das Landgericht nicht vier selbständige Taten, sondern eine fortgesetzte Handlung angenommen. Dies beschwert zwar den Angeklagten nicht, hat aber zur Folge, daß der unteilbare Schuldspruch wegen des Fehlers, der dem Landgericht mindestens im Falle Cm unterlaufen ist, im vollen Umfange aufgehoben werden muß.

2.) Die Begründung, mit der das Landgericht einen Notstand des Angeklagten verneint, reicht bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles ebenfalls nicht aus.

Die Strafkammer hätte zunächst feststellen müssen, ob für den Angeklagten eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben bestand, wenn er die Spitzelverpflichtung nicht unterschrieb oder sie nicht so ausführte, wie er es getan ‚hat, und ob er sich ausschließlich durch diese Gefahr hat bestimmen lassen. Ließ sich das Gegenteil nicht nachweisen, so mußte untersucht werden, ob dem Angeklagten zuzumuten war, die Gefahr auf andere eise als durch die verlangten Spitzeldienste abzuwenden. Das Landgericht verweist letzten Endes nur auf die Möglichkeit einer zeitigeren "Flucht nach dem "'esten, wie er sie später tatsächlich durchgeführt hat", Ob sie dem Angeklagten aber zuzumuten war, hängt unter

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anderem davon ab, welcher Art und wie dringend die Gefahr war, in die er die anderen durch seine Perichte prachte. Hierüber äußert sich das Landgericht nicht ausreichend.

Tas zunächst die Art der Gefahr betrifft, so wiederholt das Urteil nur den Gesetzeswortlaut (UA S 3). Dieser nennt Rechtsgüter sehr verschiedenen Ranges. ''enn den Angezeigten etwa nur empfindliche Beeinträchtigungen "in ihrem Vermögen, ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung" drohten, war dem Angeklagten nicht zuzumuten, zur Beseitigung seines Yotstands selbst seine Stellung aufzugeben und seine Habe im Stich zu lassen, also mit Sicherheit einen Schaden der Art auf sich zu nehmen, wie er für die anderen nur mehr oder weniger gewiß eintreten konnte.

Über die Dringlichkeit der Gefahr, d.h. darüber, wie nahe es lag, daß andere infolge der. Meldungen des Angeklagten Nachteile erlitten, sagt das Landgericht nichts. Für die Beurteilung dieser Frage kann es bedeutsam sein, in welchem politischen Ruf die anderen bei den maßgebenden Stellen standen und ob der eine oder andere etwa geheime Vetrauensstellungen mit besonderen Aufträgen hatte,

Schließlich können sich gegen die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte hätte eher nach Testberlin fliehen’ sollen, Bedenken daraus ergeben, daß seine Ehefrau zur Tatzeit "erneut hochschwanger" war, wie in den Strafzumessungsgründen hervorgehoben wird.

3.) Die Revision wendet sich mit Erfolg besonders dagegen, daß das Landgericht es ablehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Seine Gründe halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Sie gehen davon aus, eine Strafaussetzung sei zwar bei strafbaren Handlungen dieser Art nicht grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Lase des Zinzelfalles ausgeschlossen.

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Wegen der Gefährlichkeit solcher Taten sei aber ein strengerer Maßstab anzulegen und eine Strafaussetzung

nur unter ganz besonderen Umständen zu gewähren. Diese seien nicht festgestellt worden. Da sich die Tat über eine längere Zeit erstreckt habe, machten das Bedürfnis der Allgemeinheit nach einem Ausgleich für die Verletzung der Rechtsordnung und das Erfordernis allgemeiner Abschreckung die Vollstreckung der Strafe im öffentlichen Interesse erforderlich (§ 23 Abs 3 Nr 1 StcB).

Wle diese Begründung erkennen läßt, beurteilt das Landgericht die Trage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, ausschließlich nach allgemeinen Gesichtspunkten und legt dabei solchen Gründen, die in der Person des Angeklagten liegen, keine Bedeutung bei, Es würde sonst nicht sagen, ganz besondere Umstände hätten nicht festgestellt werden können. Hiermit kann es nur äußere Umstände meinen, die die Tat als solche und ihre Folgen betreffen. Denn Besonderheiten der Täterpersönlichkeit und -schuld hebt es bei der Strafzumessung in größerer Zahl hervor. Der bisher unbestrafte Angeklagte ist nach Westberlin zu dem Zweck geflüchtet, "weiteren Aufträgen des SSD, insbesondere im Falle u, zu entgehen" (UA S 3). Hier hat er "sich auch selbst gestellt und die Angaben gemacht, die die Grundlage dieses Verfahrens bilden" (UA S 4), Er war zur Tatzeit in einer schwierigen häuslichen Lage, weil er drei Kinder hatte und seine Ehefrau hochschwanger war. Er ist "ein im Grunde ordentlicher, wenn auch leicht gefügiger Mensch". Der von ihm gemeldete Vorfall, daß der Lokomotivführer Tg an der Wahl zur "Volkskammer" nicht teilgenommen hatte, hatte sich im Beisein des Instrukteurs der "Politabteilung" der Reichsbahn in Templin abgespielt. Die Strafkammer nennt es "im gewissen Sinne verständlich", daß der Angeklagte aus diesem Grunde annahn, die Meldung nicht unterlassen zu können (UA § 4),

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Auch Umstände dieser Art sind entgegen der erkennbaren Auffassung des Landgerichts bei der Entscheidung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, grundsätzlich mit verwertbar und gegen die Gesichtspunkte abzuwägen, die aus allgemeinen Gründen für die Notwendigkeit der Strafverbüßung sprechen. Tie stark das Bedürfnis der Allgemeinheit nach einer Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung und auf welche YTeise ihm zu genügen ist, kann selbst wiederum vom Grade des Verschuldens des Täters und damit von seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Vorleben und seinem Verhalten nach der Tat abhängen (BGH NIW 1955,30,996).

" Diese Grundsätze hat das Landgericht verkannt, Das ist ‚ein sachlichrechtlicher Fehler. Auf ihm kann die Versagung "ier Strafaussetzung beruhen. Sie wird im vorliegenden Falle durch das vom Landgericht noch hervorgehobene !£rfordernis der Allgemeinabschreckung" allein nicht getragen, Im übrigen kann es auch eine unerwünschte gegenteilige Wirkung ‚haben, wenni unter der Bevölkerung der Sowjetzone bekannt wird, daß in Fällen der vorliegenden Art eine Strafe nicht nur verhängt, sondern auch ohne weiteres vollstreckt wird. Manchem könnte dann der Entschluß erschwert werden, sich dem Druck zu weiteren Spitzeldiensten' durch die Flucht zu entziehen und sich in Westberlin selbst zu stellen. Auch diese Erwägung kann für das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters bei der Entscheidung über die Strafaussetzung in geeigneten Fällen eine Rolle spielen. 0

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,

Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmitt Dr.Börker