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BGH Entscheidung vom 10.02.1956 – 2 StR 440/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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RR 2243 085 or

In yamnmen des Volren

In der Strafsache

gegen den früheren Büiroversteher 3eorg Johann B im zus CE dort ;eboren au EEE 1914,

wegen Untreue uU.3.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. kenges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, .. Oberstaatsanwalt Dr. HERR u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ‚Justizangestellter Emm als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg von 13, September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

F Ä

Der ängeklagte war vom 10. Januar 1947 bis zu seiner sn 12, Februar 1954 erfolgten Entlassung Bürovorsteker bei Nschtzenwalt und Eotar Dr. PO ir OB ir hatte die Kasse und die 3ücher selbständig zu führen und war u.a. ermächtigt die Gehälter den Angestellten und sich selbst auszubezal:len. jierzu nahm er jeweils das Geld aus der Kasse oder hob es von der Bank ab. Seinen Gehalt zehlte er sich in der Weise aus, daß er laufend kleinere Beträge in Abständen von wenigen Tagen entnahm und sie als Vorschüsse verbuchte. Im Laufs der Jshre zahlte er sich über den ihm zustehenden Gehalt hinaus Beträge in der Töhe von insgeramt 2,945,- Di aus.

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Mit seiner Revision rügt er das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde; sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt \§ 344 StPO). Dagegen greift die Sachbeschwerde durch,

Der Angeklagte bestreitet eine strafbare Ilandlun: unä bringt zu seiner Verteidigung vor, er habe auf seinen Gehalt Vorschüsse in Höhe von 800,- Dii entnommen und sich hierzu nach der ihm eingeräumten Eandlungsfreiheit für befugt gehalten. Die weitergehendenBeträge seien eine Entschädigung für Urlaub, den er in den vergangenen Jahren nicht eingebracht habe,

Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für unglaubhart und durch die Beweisaufnahme für widerlegt. Dr. PB habe mit den Angeklagten ein festes Gehalt vereinbart und nach zeiner 3ekundung kein Einverständnis erteilt oder ir irgend einer heise durchtlicken lassen, daß er über sein Gel.alt

- 3.

>insue weitere Gelder für sich entnehmen airfe. Dr TB era auch eusgesagt. e8 sei Schuld des Angeklagten gewessa, wenı er seinen Urlaub nicht in voller '/öhe senommen habe. "Zin Anspruch auf Urlaubsentschädigung bestehe, wie dies such aus der gesetzlichen Regeiung zu entnehmen ist, wenn die=z „usdrücklich vereinbart worden sei".

Diese Erwägungen erschöpfen das Vorbringen des Angeklagten nicht,

In der Regel wird ein Bürovorsteher, auch wenn ihm eine sewisse Selbständigkeit gewährt ist, nicht befu;t sein, ohne Genehmigung seines Arbeitgebers, sich Vorschüsse auf sein Gehalt, oder eine Entschädigung für nicht eingebrachten Urlaub auszuzahlen und er wird sich dessen auch bewußt sein. Jier liegen jedoch besondere Umstände vor. Der Angeklagte batte in weiten TUmfange die "efugnis selbständig zu arbeiten, insbesondere war ihm die Kasse und Buchführung; vollständig überlassen; er war beauftragt eich selbst, sowie den übrigen Angestellten die Gehälter auszuzahlen. "ährend seiner 7-jährigen Beschäftigung bei Dr. PB zahlte er sein Gehalt derart aus, daß er laufend kleinere Beträ,e in Abständen von wenigen Tagen entnahm unä in den Hauptkassenbuch als Vorschüsse verbuchte. Auch die Über sein Gehalt hinausgehenden Beträge, die er im Leufe mehrerer Jahre entnahm, trug er in die Bücher ein. Dr. BB hat im allgemeinen einmal wöchentlich das Journal eingesehen und Gie verbuchten üntnehmen nicht beanstandet. ienn die Strafkammer auch ein ausdrückliches Sinverständnis von Dr. TBB verneint, schließen die angeführten Umstände nicht aus, daß eine stillschweigende Genehmigung vorlag, oder doch der Angeklagte eine solche annahm. ilierzu enthält das Urteil keine Erörterung. ı“s konnte daher keinen 3estand haben.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt in dieser Richtung zu prüfen haben, wobei von Bedeutung sein kann, ob der Angeklaste auch an andere Angestellte Vorechliese auszehlte, okne vorher die Zustimmung des Arbeii-

„epers zu erholen. unä dieser unter Umständen das Vorgehen rechträglich billigste.

Dasselbe #ilt auch hinsichtlich der Beträge, Jdie “er krseklagte als Entschädigung für nicht eingebrachten Trlaun entnonmen hat SJei der Prüfung der Frage, ob er eine Urlaubsentschädigung beanspruchen konnte und in welcher F:öhe, wird dabei die Strafkammer sich nicht allein auf die Meinung des Zeuge:

Dr. GEB stützen dürfen, vielmehr die einschlägigen Vorschriften und Tarifbestimmungen heranziehen und im Urteil anführen müssen. 3sstand ein Anspruch, wird dies jedenfalls für die innere Tatseite und für den Umfang der Schuld von Bedeutung sein.

Die Strafkamner hat den Angeklagten nicht freigesprochen, eoweit sie ihn nicht für schuldix hielt. Die Revision bemängelt dies zu Unrecht. Der Eröffnungsebeschluß nahm eine fortgesetzte Eendlung an; die Strafkammer hat den Angeklagten auch wegen einer solchen verurteilt. In diesem Falle bedurfte es keines Freispruchs, soweit Zinzelakte der sorisetzungstat wegflelen (RGSt 57, 302).

3aldus Ir. Dotterweich Werner Menges Hoepner

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