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BGH Entscheidung vom 10.02.1956 – 2 StR 220/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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” 220.55 2243 087

Im Nanen des Volkes: In der Strafsache

gegen

1.) Sieg-Friede P geb. N aus HER. Hort veboren am 4;

2.) den Facharzt Dr, med. Wilhelm P aus BB: geboren am ii 1911 in

wegen Gläubigerbegünstigung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsiäent Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt P bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,

für Recht e rkannts

I. Auf die Revision der Angeklagten Sieg-Friede Pu wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28. Oktober 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als sie wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt worden ist.

Im übrigen wird ihre Revision verworfen.

Il. Auf die Revision des Angeklagten Dr. ww wird das Urteii mit den Feststellungen insoweit aufgehoben. als das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.

IIl. Im Umfange der Aufhebung wirä die Sache zu neuer Verhenölung und Ent=cheiiung, auch über die nosten der Rechtsmittel, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat die Angeklagte Sieg-Friede Fo wegen Betrugs in neun Fällen und wegen Gläubigerbegünstigung verurteiit, ihren ihemann, den Angeklagten Dr. PB. der Austiflung zur Gläubigerbegünstigung für schuldig befunden. jedoch das Verfahren ;egen ihn nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.

As Die Revision der Angeklagten Sieg-Friede Po»

I. Verfahrensrügen

la Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie meint, die Strafkammer hätte vier Hilfsbeweisamträge nicht abiehnen dürfen, '

a) Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, "daß an den einzelnen Stichtagen der angeblichen betrügerischen Bestellungen äie Angeklagte Sieg-Triede Pb nach ihrer wirtschaftlichen Lage durchaus damit rechnen konnte, innerhalb der Zahlungsziele zu zahlen". Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. H@lllB verneinte dies nach dem Urteil "objektiv für die Zeit von spätestens September 1949

bie zur Konkurseröf?fnung". Er fügte hinzu, "daß er als Sachverständiger zwar nicht sagen könne, wann die Angeklagte subjektiv die lage erkannt hat, daß sie aber als Kaufmanr. Jederzeit die Lage habe erkennen können", Demgemäß hat die Strefkammer den Beweisamtrag abgelehnt, weil "objektiv"

das Gegenteil der behaupteten Tatsachen erwiesen und es

3acıe des Gerichts sei. die subjektiven Voraussetzungen

m

ass DBetruges festzustellen. Diese im Übrigen unbeluenkliche 3egründung der “bLehnungsbeschlusses greift die Revision nicht an: Sie behauvtet nur. das Gutachten enthalte Wider. sprüche. was nach den Urteil nicht zutriZft, und meint. "Sie binstellung des Sachverständigen hätte bei dem Gericht uwsilel crwecken müssen, ob er dis in einem no schwierigen Feli erforderliche Sachkunde besitzt und ob sein Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht". Damit eind die Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbesatz 5tPoO nicht dargetan. Im übrigen hat die Strafkamner solche Zweifel, wie das Urteil ergibt, gerade nicht gehabt. Dashalbd bestand auch kein Anlaß, von Amte wegen einen weiteren Sachvorstänäigen zu hören.

Die Revision beanstandet es außerdem, daß die Strafkeanmer devor sie den Schluß zog, die Angeklagte habe ihre wirtsd liche Lage erkannt, nicht "jede sich bietende Möglichkeit zur weiteren Aufklärung der Situation für jeden einzelnen Bestelltag ausnutzte", Sie gibt aber nicht an, welcher Beweismittel die Strafkammer sich noch hätte bedienen sollen, nachdem sie bereits einen Sachverständigen gehört hatte. Diese Rüge ist deshalb unzulässig.

b) Der Verteidiger hatte Zeugen dafür benannt, daß die Angeklagte "die Verhandlungen mit den Gläublgern weitgehend ihren Sachbearbeitern überlassen, und daß sie von

den Sachbearbeitern signierte Post ungelesen unterschrieben habe". Zr wollte hiermit beweisen, daß üle Angeitlaste die von ihren Angestellten vereinbarten Zehlungsziele nicht kannte. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache ohne Bedeutung sel,

de die Angeklagte die Bestellungen der Angestellten nachträglich gebilligt habe oder diese erst nach Rücksprache mit ihr vdestsllt Fätten. Hieraus ergibt sich allerdings, wie die

Rsvision mit kecht hervorhebt, noch nicht. daß die Angeklexte die im Einzel falle von ihren Angestellten vereinbarten ztehlungsziele wirklich gekannt hat. Indessen kam es hierauf nicht an, weil die Angeklagte nicht nur nicht innerhalb

der vereinbarten Zahlungsfristen, sondern nicht einmal in Nabschbarer Zeit", in"den nächsten Monaten" die auf ihre Veranlassung von den Angestellten eingegangenen Verp?lichtungen erfüllen konnte. Es war deshalb bedeutungslos. cb

üle Angeklegte wußte, daß ihre Angestellten kürzere Zahlungsfristen vereinbart hatten.

c) Der Verteidiger hatte ferner beantragt, Rechtsanwalt Rüfer und den lakler MED als Zeugen darüber zu hören,

daß bis zur Konkurseröffnung aussichtsreiche Kreditanträge lieTen, Diesen Antrag hat die Strafkammer zurückgewiesen,

weil die Angeklagte selbst zugegeben habe, daß die Kreditverhanälungen für ihre eigenen Unternehmen gescheitert waren und die Zusagen für eine im Januar 1952 gegründete Gesellschaft keine Bedeutung für das betrügerische Verhalten der Angeklagten in der Zeit von Dezember 1949 bis August 1951 haben könnten. Darin tritt kein Rechtsirrtum zutage. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeachtlich. Nach den eigenen Erklärungen der Angeklagten,

mit denen sie den Antrag des Verteidigers näher erläuterte, waren zu keiner Zeit, wie das Urteil anführt, irgendwelche Kreöitverhandlungen so weit gediehen, daß sie gehofft habe, fristgerecht oder in angemessener oder absehbarer Zeit zahlen zu können,

d) Der Verteidiger hatte schließlich hilfsweise beantragt,

Graf BEE von CB darüber zu vernehmen, "daß der Angeklagten im Frühjahr 1950 von einem namhaften Hamburger Bankhaus ein " Kredit von 350.000 DU schriftlich bewilligt war, und daß äleser Kreäit nur deshalb nicht gewährt worden ist, weil der Ange!’legte

über die Auswertung des Ylratentes zu unterzeichnen, Diese Tateachen hat die Strafkammer als wahr unterstellt, ung zwar mit der näheren Erläuterung der Angeklagten hierzu, daß sie lie „ussgs am 7. April 1950 erhalten habe: Die Strarkanner hält siese Zusage für bedeutungslos, weil die Angeklazte an 7. särz 1950 nach cingehender Rücksprache und Prüfung ihrer Lage nit Rechtsanwalt Dr. Ve SCHE Vertragshilfe veentragt, also in diesem Zeitpunkt noch nicht mit einer „usage gerechnet habe, der letzte Betrugsfall aus der Zeit vor Eröftnung des Vertragshilfeverfahrens jedoch auf den 7. März 1950 falle, Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beenstanden. Was dle Rnvision hiergegen anführt, ist tatsächlicher Art und daher unbeachtlich. Für die späteren Betrugsfälle kann die Zusage der namhaften, aber nicht genannten Bank nicht bedeutsam gewesen sein, well sie sich erst im Jahre 1951 abgespielt haben, also lange Zeit, nachdem die Kreditverhandlungen geschcitert waren.

Dr. Po sich geweigert hat, den damit verbundenen Vertrag

2: Die “evision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht Zsrner mit der Behauptung, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen,. !'was heutzutage verkehrsüblicherweise unter der Klausel 14 Tage 2 % Skonto, 30 Tage netto xasse verstanden werde", Diese Rüge geht schon deshalb fehi, weil die Strafkammer, wie das Urteil ergibt: einen Sachverständigen zu der Frage der üblichen Zahlungsweise in dem Geschäftszweig der Angeklagten gehört hat,

5 Die Revision beanstandet, daß die Strafkanmer den Zeugen (gm vereidigt hat. Sie findet darin zu Unrecht einen Versto3 gegen § 60 IIr 3 StPO. Denn die Strafkamner

hat einen Teilnahmeverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint, was sich der Nachprüfunr durch das kevisionsgericht entzieht.

11. sachbeschwerde

1. Im Falle Kl § 0. meint die Kevision, die schriftiiche Bestellung der Angeklagten sei nicht ursächlich für “io erste warenlieferung vom 3. Dezember 1949 gewesen- Des nag sein, weil das Urteil es offenläßt, ob das Schreiben der Angeklagten vom 2. Dezember 1949 schon damsls bei der Firma Im: Co. eingegangen war. Die Strafkammer findet einen Detrug darin, dsß die Angeklagte vorher die mündliche Lestellung ihres Angestellter SCHE gebilligt, sie nicht rückgängig gemacht und hierdurch den durch Sc bei der Firma Ki erresten Irrtum Über ihre eigene Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten

hat. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; denn die Ange”lagte war nach Treu und Glauben verpflichtet, die Firma BB & Co. spätestens bei Empfang der Ware darüber aufzuxlären, daß sie sie in ansehbarer Zeit nicht werde bezahlen \önnen. ' Für die spätere Lieferung ist das Schreiben vom 2. Dezember 1949 ' ursächlich gewesen. Der innere Tatbestand des § 265 StGB ist einwandfrei dargetan. N

2. Im Falle der Firma Josef Sig CmbH fehlt es cntgegen

der Ansicht der Revision nicht "an der Irrtumserregung".Der Vertreter Gb hat zwar nach der ersten Lieferung von dritter Seite erfahren, "daß die Bonität der Firma gut, diese aber

im Augenblick illiquide sei". Er hielt jedoch diese Illiquidität nur für eine vorübergehende und vertraute darauf,

aß die Angeklagte mindestens binnen angemessener Frist zahlen könne. Der von der Angeklagten hervorgerufene Irrtum über

ihre Zahlungsfähigkeit war deshalb nicht beseitigt, sondern ursächlich auch für die zweite Lieferung geblieben. Der innere Tatbestand ist einwandfrei nachgewiesen.

3. Im Falle Die & Se zeht die Revision von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.

Yie Strafkammer findet die Täuschungshandlung nicht in

or widerspruchslosen Entgegennahme einer Lieferung. sandem, in dem vorspiegeln der Zshlungsfähigkeit bei der Bestellung, Lisa Ansicht der Revision, die Angeklagte sei infolge ihres Anırages auf Vertragshilfe an der Zehlung verhindert gewezen, schlägt schen Geshalb richt durch, weil zu dieser Zeit die wit der Firma Dim &: SCHE vereinbarte Zehlungefriat abgelaufen war. Im übrigen hat sich die Angeklagte zu dem Antrage auf Vertragshilfle gerade deshalb entschlossen, weil sie ihre YTerpflichtungen nicht erfüllen konnte.

4 In fünf Fällen hat sich die Angeklagte nach der Annahme der Strafkammer während ces Vertragshilfeverfahrens des Beiruges schuldig gemacht. Die Revision meint, sie sei "jer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ledig", weil sie unter der Überwachung durch den Treuhänder, den Gläubigerausschuß und das Vertragshilfegericht gestanden habe. Das ist unrichtig. Die Angeklagte ist trotz bürgerlichrechtlicher Verfügungsbeschränkung und der Tätigkeit des Treuhänders, der seiner Aufgabe nicht gewachsen war, "die maßgebende Person in ihrem Geschäftsbetrieb" geblieben. In üleser vigerschaft hat sie Fabrikanten auf. betrügerische Weise zu Warenlieferungen veranlaßt. Eine etwaige bürgerlich- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Treuhänders ist für ihre Schuld bedeutungslos.

Die Revision trägt vor, die Bremer Landesbank habe die Überweisungen der Angeklagten gegenzeichnen müssen, jedoch nicht alle Zahlungen genehmigt; es sei ihr nicht möglich gewesen, im einzelnen vorauszusehen, welche Überweisungen genehmigt werden würden. Das kann jedoch dem Testgestellten Betrugsvorsatz nicht entgerenstehen. vielmehr nur ein weiterer Grund für die Angexiagte gewesen sein: damit zu rechnen, daß sie die eingegangenen Verpflichtungen nicht werde einhalten können, Außerdem ergibt das Urteil

-)-

keinen Anhaltspunkt äafür,. daß die Bremer Bank die !berweisung eines kKechnungsbetrages in einem der fünf LetrugsfäLis verweigert habe. Die beiden ereien Fälle liegen in den Lonaten Tebruar bis April 1951. Nur kurze Zeit im Monat Juni 1951 hat die Bremer Bank nach dem Urteil Überweisungen svgelehnt- Die nächsten drei Betrügereien hat die Angeklagte erst ab August 1951 begangen. - Zudem war der Tatbestand des Betruges bereits bei Abschluß der Geschäfte vollenäet- Eine etwaige spätere Zahlung wäre nur eine Wiedergutmachung gewesen:

Im Talle Grm zent die Levision nicht von dem Jachverhalt aus, Die Strafkammer findet die Täuschung nicht darin, daß die Angeklagte ihren Vertragsgegner nicht über ihre wirkliche Lage aufgeklärt hat. Der Schuldspruch beruht vielmehr auf der Festetellung, daß die Angeklagte bei ihrer letzten Bestellung Zahlung bei Abnahme der Ware versprochen und hierdurch die Firma Gr zur Lieferung bestimmt hat, obwohl sie wußte, daß sie zur Zahlung nicht in der Lage war;

5. Die weiteren Angriffe der Revision zur Verurteilung wegen Betruges widersprechen den Feststellungen oder sie eind offensichtlich unbegründet. |

6: Gegen die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung bestehen jedoch Bedenken.

Der Angeklagte Dr. PB hatte die Auswertung seiner Faniflex-Patente dem Kaufmann BB übertregen unä dieser seinen Lizenzvertrag als Gesellschafter in die Firma FTm»- SC & Co: eingebracht. Dr. Pe lag die Auswertung seiner Patente sehr am Herzen. Die Firma Tee Emm : Co: wer hierzu nicht nehr in der Lage; eie hatte im Januar 1952 ihre Zahlungen eingestellt. Dr. PB stellte am 21. Januar

- iN »

1952 iiber den Strohmann Tg 5000 .- DU zur Verfügung, demit die Firma FD NEE & Co. die ihr erteilten Aufträge zur Lieferung von TB-;rzeugnissen noch ausführen könne. Die Firma Fon (m & Co. verpflichtete sich. Exner Forderungen zur Sicherheit für das Darlehen im Betrage von 5000.- DIi abzutreten:. Außerdem sollten die mit dem Darlehen gekauften Rohsto??e Eigentum WEPs sein. Die Firma FD-"iww :& co. +rat bis zum 7. Februar 1952 Forderungen im Betrage von 1713-62 DM ab, worauf 349,64 DM einginger, die Dr. Pu» erhielt.

Die Strafkamner nimnt an, die Vereinbarungen vom 21: Januam 1952 widersprächen dem geschäftlichen Anstand und der durch die sdonkursoränung geregelten anteiligen Befriedigung aller Gläubiger und seien deshalb nichtig. Sie findet in der „Abtretung von Forderungen eine Begünstigung des Angeklagten Dr. PB durch seine Ehefrau, zu der er sie engestiftet habe. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

Die Strafkammer geht offenbar davon aus, deß der Vertrag vom 21. Januar 1952 sittenwidrig und nichtig sei. Nach den bisherigen Feststellungen ist diese Annahme nicht ohne weiteres bedenkenfrei. Es kommt für die strafrechtliche Beurtellung darauf an, was die Angeklagten wirklich erstrebt haben. Die Strafkammer hält die Vereinbarungen vom 21. Januar 1952 schon deshalb für nichtig, weil die Angeklagten sie angesichts des bevorstehenden Konkurses abgeschlossen haben, Das ist rechtsirrig. Geschäfte, bei denen gleichwertige Leistungen Zug um Zug ausgetauscht werden, sind nicht einmal nach § 30 KO anfechtbar (BGII in NIW 1955, 709; die Entscheidung des Reichsgerichte RGSt 63, 78 steht nicht entgegen, sondern betrifft einen anderen Sachverhalt) Wenn daher der Betrag von 5000.- Diä in das Vermögen der Firma Tw-"eiiim 2 co: ziies sen sollte und die übrigen Vereinbarungen nur zum Zicle hattet

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den Rückzahlungsanspruch des Dr. PB :u sichern. läge eine sog. Bardeckung vor unä keine "inkongruente" Deckung. Sollte jedech der setrag von 5000-—- DM in Wirklichkeit zum Ankauf uni zur Bearbeitung der Rohstoffe für Dr. Peg dienen, die Firma Fm-NEEEB & Co. keinen Vermögenszuwachs erfahren, so hätte Dr. rm gegenüber dieser Firma keino Leistung erbracht. Die Forderungsabtretungen wären dann nicht gedeckt 1:8. des § 241 KO. Die bisherigen Feststellungen lassen belde liöglichkeiten offen. Die Öache bedarf daher erneuter Prüfung.

7: Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen»

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dsß die Strafkamnmer das Verhalten der Angeklagten, die sich in neun Fällen des Betruges schuldig gemacht hat, rücksichtelos findet. Der Vorderrichter hat nicht allein das strafbare, sondern das gesamte Geschäftsgebaren der Angeklagten bei der Strafzumessung herangezogen, also kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes zu ihrem Nachteil verwertet. Die Feststellung, daß die Angeklagte das Ansehen der Kaufmannschaft in erheblichem Maße geschädigt habe, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil sie auf tatsächlichem Gebiet liegt. Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe der Strafzumeesung einen höheren als den festgestellten Schaden zugrunds gelegt. findet im Urteil keine Stütze.

B. Die Revision des Angeklagten Dr. Po

Er hat zwar nach den Feststellungen seine Fhefrau zu dem Verhalten bestimmt, in dem die Strafkamıer eine Bepünstigung

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findest. La lie Haupttat aber bisher nicht ausreichenä ÄOrGetan

ist, Kann Jas Urteil auch gegen den Angeklagten Ir: >’ nie bestekanbleiben»

Beldus Bundesrichter Dr. Dotterweich ist im Kankheitsurlaub ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert,

‚Werner

Baläus

Menges Hoepner