Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 09.02.1956 – 4 StR 20/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

4_ StR 20/56

Im

In der Strafsache gegen

den Grundstücksmakler Hans Hinrich G aus ig.

geboren an ED 1597 in u

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr: Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter: 2 . Bundesanwalt > in der Verhandlung, - : Oberstaatsanwa r,dr. «> bei der Verkündung

als Vertrete “der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter. >

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkanntz .

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 18. November 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat: die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

.— |, un

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger Straßenverkehrsgefähräung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit der Maßgabe entzogen, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren eine neue nicht erteilt werden darf.

Der Angeklagte fuhr am 11. März 1955 gegen 19 ‘Uhr mit seinem Kraftwagen auf der Landstraße Nr 21 die vor ihm auf ihrem Rade in derselben Richtung fahrende 19 Jahre alte Gerda KW von hinten an und verletzte sie so schwer, daß sie nach kurzer Zeit verstarb. Das Mädchen hatte die äußerste rechte Seite der Straße eingehalten. Der Angeklagte war infolge Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig; zur Zeit des Unfalls wies sein Blut einen Alkoholspiegel von 1,80 °/oo auf, Seine Revision kann keinen Erfolg haben.

1, Der Schuläspruch gibt zu keinen durchgreifenden Bedenken Anlaß.

a) Gerda de | fuhr auf der äußersten rechten Straßenseite. Der Angeklagte wollte sie überholen, hielt. aber dabei \ keinen genügenden seitlichen Abstand ein, erfaßte das. Fahrrad von hinten und führte so die schwere Verletzung und | letztlich den Tod des Mädchens herbei. Er hat damit in er-. heblichem Maße gegen seine Pflichten als Kraftfahrer verstoßen {§ 1 StVO). Es sind auch keine Umstände dargetan, die ihn. etwa an dem rechtzeitigen Erkennen der oränungsgemäß mit Licht fahrenden Gerda KB» 3er au Einhalten Er eines genügenden seitlichen Abstandes beim überholen hätten = hindern können. Danit sind die Tatbestandsmerkmale ‚der fehrlässigen Tötung nachgewiesen /§ 222 StEB). en

Das Vorhandensein einer Blockierspur des Fahrrades, die etwa 2 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt, in Fahrtrichtung des Kraftwagens, verlief, brauchte, entgegen der Auffassung

- 3 -

der Revision, das Landgericht nicht zu veranlassen, einen Kraftfahrzeugsachverständigen beizuziehen. Die Zeugen Bi und StB hatten beobachtet, daß das Mädchen ihnen auf der äußersten rechten Straßenseite entgegenkam; sie nahmen auch den Anstoß des Kraftwagens wahr. Auf diese Aussagen nat das Landgericht seine Überzeugung gegründet. Es war dann nur noch zu erforschen, ob sich die an der Unfallstelle vorgefundenen Fahrspuren mit den:Angaben der beiden Zeugen vereinbaren ließen. Diese Frage hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei_ bejaht. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte, ‚nach dem Zusammenstoß mit dem Fahrrad seinen Wagen nach links gesteuert; die 11,80 m lange Fahrspur seines Fahrzeugs verläuft vom rechten Fahrbahnirande zur Straßenmitte zu; die kurze Radierspur des Fahrrades folgt dann. Während dieser Linksbewegung ist das Fahrrad nach den Urteilsfeststell ungen vom Kraftwagen mitgeschleift worden; Gerda Kg geriet mit ihrem Kopf-in die Windschutzscheibe. Als das Fahrrad die Radierspur hinterließ, war es infolge der beschriebenen Linkswendung fast an die . Straßenmitte herangekommen.« Somit 1&ßt sich die Lage der. Radierspur mit den Zeugenaussagen vereinbaren. Damit deckt sich auch die von der Revision wiedergegebene Beobachtung des Zeugen Be: Das Fahrrad sei nach rechts "geflogen". Da das Fahrrad später am äußersten rechten Straßenrande vorgefunden wurde, muß es von der Nitte der Fahrbahn zur rechten Seite hin "geflogen" sein. Bei dieser Sachlage drängte sich die Anhörung eines » Sachverständigen dem Gericht nicht auf,

Die Erwägungen der Strafkammer, die sie in diesem Zusammenhange anstellt, verstoßen auch nicht, wie die Revision vorträgt, gegen "physikalische Denkgeseize", Etwa 2 m vor dem Beginn jener Radierspur lagen auf der rechten Straßenseite Glasspiitter vom Rücklicht des Fahrrads und

- 4A -

von: rechten Scheinwerfer des Kraftwagens. Hieraus hat der Tatrichter geschlossen, daß der Zusammenstoß nicht erst an der Fahrradradierspurstelle geschehen sein kann; die Glas-. splitter hätten sich nämlich "nur in Fahrtrichtung davon entfernt, nicht aber rückwärts davor" befinden haben können.

Wie diese Urteilsstelle deutlich ersehen läßt, stellt es das Landgericht damit nur auf die damals gegebenen konkreten Verhöältnisse des Unfalls ab.Es kann daher offenbleiben, ob es, wie die Revision behauptet, einen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, daß bei einem Verkehrsunfall Glassplitter auch der Fahrtrichtung entgegengesetzt zurückgeschleudert werden können.

b) Auch die Annahme einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs 1 Nr 2, 216 SteB) hält im Ergebnis der Nachprüfung stand. Ob der bestimmte Verkehrsvorgang, der gefährdet worden sein muß (vgl BGHSt 8, 28, 32), schon genügend dadurch beschrieben ist, daß der Angeklagte "alle Fahrzeuge und Fußgänger, die zur Tatzeit die von ihm befahrene Straße benutzten, gefährdete", kann dahinstehen; denn jedenfalls hat er in seinem durch den Alkoholgenuß. hervorgerufenen Zustande der Fahrunsicherheit die später getötete Radfahrerin gefährdet und schon dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt (§ 315 Abs 2 SteB).

2. Die Angriffe der Revision ‚gegen die Strafzumessung gehen ebenfalls fehl.

Wenn das Landgericht davon ‚spricht, der Angeklagte sei auf die "schiefe Bahn gekommen", so hat es dabei ersichtlich nur die Verkehrsstraftaten des Angeklagten, darunter die hier abzuurteilende, im- Auge: Die Strafkammer durfte auch ‘ straferschwerenä berücksichtigen, daß sich der Angeklagte seine Vorstrafe nicht zur Warnung werden ließ, ferner, daß er keine Einsicht und Reue gezeigt hat. Als weiteren Straf-

-5-

erschwerungsgrund führt das Landgericht an, der Angeklagte habe versucht, das Gericht irrezuführen. Dabei bezieht es sich offensichtlich auf die Bl 8 der Urteilsausfertigung getroffene Feststellung, der Angeklagte habe eine Demenz

in plumper Weise simuliert. Zu einer weiteren Beschreibung, wie sich dieser Vorfall im einzelnen abgespielt hat, war das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet (§ 267 Abs 3 StPO).

Schließlich können auch die Ausführungen der Revision, die sich mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten befassen, den Bestand des Strafausspruches nicht gefährden.

Es ist zunächst fraglich, ob die Revision geltend machen will, § 244 Abs 4 StPO sei durch die Ablehnung des Beweisamtrages der Verteidigung verletzt worden. Die Rüge wäre übrigen ıs unbegründet. Das Landgericht hatte auf Veranlassung des in der Hauptverhandlung von der Verteidigung benannten Sachverständigen Dr. Piening ein Gutachten der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität KB über den Geisteszustand und die Verantwortlichkeit des. Angeklagten eingeholt. Der Sachverständige Dr. Grahmann hat dieses Gutachten in der Hauptverhandlung auch mündlich erstattet. Ihm war der Akteninhalt bekannt, also auch die Behauptung des. Ä Angeklagten, er schwanke käufig infolge arteriosklerotischer \ Erkrankung, er leide an einer krankhaften Kritiklosigkeit; darauf geht auch das schriftliche Gutachten ein. Die Kammer durfte unter diesen Umständen die Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ablehnen (§ 244 Abs 4A StPO).

In dem Ablehnungsbeschlusse kat das Len \ägericht gleich- | zeitig die in das Wissen des Dr. Piening gestellte Beweisbehauptung der Verteidigung, der Angeklagte schwanke häufig beim Gehen und zeige sich kritiklos, als wahr unterstellt. An diese Wahrunterstellung hat es sich, was die Revision bei

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/4-str-20-56#rd_18

ihrem Vorbringen verkennt, auch gehalten. Das Beweisangebot wollte ersichtlich dem Tatrichter Umstände tatsächlicher Art zur Kenntnis bringen, die er bei der Prüfung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers verwerten sollte; "zum mindesten" sollten sie bei der Strafzumessung Beachtung finden. Der in dieser Weise begrenzten Bedeutung der Wahrunterstellung ist das Landgericht gerecht geworden. Es führt als strafmildernd die "wohl durch einen Altersabbau bedingte Schwäche und Kritiklosigkeit" des Angeklagten ausdrücklich an. Andererseits geht aus den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang hervor, daß der Tatrichter bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dessen durch Altersabbau bedingten Schwäche und Kritiklosigkeit

berücksichtigt hat, daß aber diese Mängel nach seiner,

auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Grahmann gestützten Überzeugung keine erhebliche Verminderung des Finsichts- und Hemmungsvermögens des Angeklagten herbeigeführt haben. Somit ist nicht ersichtlich, daß der Beweisamtrag der Verteidigung nicht prozeßoränungsgemäß be-

handelt wurde {/§ 244 Abs 3 StPO).

Schließlich ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht unter den hier gegebenen besonderen Umständen dem Angeklagten die Fahrerlaubnis ohne nähere Begründung entzogen hat. Bei der abzuurteilenden Verkehrsstraftat handelt es sich nämlich nicht um eine einmalige Entgleisung. Die Tat zeigt vielmehr in Anbetracht ihrer begleitenden Umstände, daß der Angeklagte zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist (§ 42 m StGB). |

- 7 -

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum enthält, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben...

Senatspräsident Güde Krumme ist beurlaubt und an

der Unterschrifts- . la leistung verhindert. Seibert Lang-Hinrichsen

Krunme

Dr. Augustin