Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 03.02.1956 – 2 StR 194/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BR. 194/56 2243 022
zen des Volkes
ur:
_| 3 -. Fi")
In der Strafsache
gegen
den Maschinenbauingenieur Hans R EB zu: zu dort geboren am EB 1924, zur zeit in Strefhaft.
wegen Sittlichkeitsverbrechens
het der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 25. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspr‘'sident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EEEn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter GER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 3. Februar 1956 wird
verworfen. . Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
2.
gräindae:
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kiadern in vier Fällen und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun \ionaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision richtet sich lediglich gegen seine Verurteilung im Falle der Geschwister Kg und Barbara ru. d-i. Fall 6) des Urteils. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.) Die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten
als Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist rechtlich nicht zu beanstancen. Der Angeklagte hat die streichelnde Bewegung über Gesäß und Oberschenkel der Barbara run WEB üreimaı wiederholt, bei ihr ist eine nur fllichtige Berührung schon deshalb ausgeschlossen. Aber auch sein Verhalten gegenüber der Helga Kg ist nach seinem ganzen Gebaren, wie es dem Polizeibeamten von vornherein auffiel, so festgestellt, daß kein Anlaß besteht anzunehmen, das Landgericht habe übersehen, daß bei einer flüchtigen Berührung, auch wenn sie auf Sinnenlust beruht, nicht immer ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vorzuliegen braucht, sondern daß solche Zudringliclkeiten oft nur
den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben (BGHSt 2, 166, 167).
2.) Die Strafkammer hat den Vorfall vom 6. Oktober 1955 als ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB beurtcilt. Sie hat anscheinend übersehen, da3 es sich um die Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts handelt und
daß deshalb eine fortgesetzte Handlung mit Einzeltaten gegen zwei Kinder ausgeschlossen ist (RGSt 70. 2453). Selbst
wenn aber Handlungseinheit gegeben wäre, wäre der Angeklagte nicht wegen eines, sondern wegen mehrerer äurch eine Handlung begangener Verbrechen zu verurteilen g>- wesen (BGHSt 1. 20; 6, 81). Durch die fehlerhafte Annahae nur einer Straftat ist der Angeklagte indessen richt beschwert.
3.) Das Landgericht hat die beiden Verfahren 11 Kls 54/58 und 11 KLe 1/56 zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Gegenstand des Verfahrens 11 Kls 1/56 ist der Vorfall vom 6. Oktober 1955, Fall 6 des Urte Der diesbezüglich ergangene Eröffnungsbeschluß vom 51. De ber 1955 legt dem Angeklegten ein Sittlichkeitsverbrechen nicht nur an den Kindern Helga Xunze und Barbara Rum E die das Urteil behandelt, sondern auch 'an der Karin Kunze i zur Last. Mit eine. gegen Karin Kgggp begangenen Straftat beschäftigt sich das Urteil nicht ausdrücklich. Da indessen karin KB in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, hat die Strafkammer eich ersichtlich auch mit diesem Vorwurf beschäftigt, insoweit aber keine Straftat feststellen können, Einer Freisprechung bedurfte es nicht, da der gesamte Sachverhalt vom 6. Oktober 1955 vom \r-
öffnungsbeschluß und vom Urteil als eine Tat behandelt wird. is hätte aber klargestellt werden müssen, daß der Angeklagte bezüglich Karin Kunze keiner Schuld überführt,
der Eröffnungsbeschluß also auch insoweit erschöpft ist. Diese Klarstellung wird hiermit nachgeholt.
Baldus Dr. Dotterweich Werner
Dr. Schalscha Hoepner