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BGH Entscheidung vom 02.02.1956 – 4 StR 511/55

4. Strafsenat

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4R 511/55 | 2226 067 SE Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Ehefrau Angela > GEHE geborene GB aus

u (reis m. dort geboren om EEE

1907; wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1956, an der teilgenommen haben: . Senatspräsident Güde , Br \ als Vorsitzender re Bundesrichter Dr. Augustin u Bundesrichter Dr. Sauer Buhdesrichter Dro Seibert, Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als be isitzende Richter, \

Oberstaatsanwalt‘Drs I | |

als Vertreter. der: Bundesanwalt bschaft,

Justizanges Dr ee | en ‚als Urkundsheamte ie nenehatteheie

für Reeht erkanntz

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Tandgerichts Trier vom 20. Septenber 1955 mit den‘ Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen: Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründeg

Die Angeklagte ist vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist begründet.

Die Angeklagte wollte auf ihrem Fahrrad von der Obermoselstrasse in die links abzwei gende Straße nach Nenning abbiegen; sie wechselte schon vor der Binmündung auf die linke Seite der. Obermoselstraße hinüber, fuhr dort auf der äußersten linken Seite 7 - 10m weiter und stieß schließlich nit dem auf seinem Kraftrad . ihr entgegenkommenden. Schreiner HB zusammen Dies geschah 1 - 2 m’vom - in Fahrtrichtung der Angeklagten gesehen -— linken Straßenrand entfernt unmittelbar vor üem Beginn der Seitenstraße. An den. Folgen. des Zusammenstoßes verstarb ir | nach wenigen Stunden, die Angsklagte erlitt schwere Verletzungen.

Das Landgericht sieht‘ in dieser Fahrweise zwar eine - verjährte - Übertretung des § 8 StVO, meint aber, das verkehrswidrige Verhalten der Angeklagten. könne deren Verantwortung für den Unfall nicht begründen, Sie habe nämlich den Unfall nicht voraussehen können. Sie hätte davon ausgehen dürfen, daß 0] weiterhin die Straßenmitte befahren werde. Sie hätte sich auch darauf verlassen dürfen, daß er sie bemerkt habe und nunmehr der Ver-

Kehrslage Rechnung tragen werde. Die Entfernung zwischen

ihr und | hätte auch ausgereicht, um entsprechend zu reagieren. Nicht auszuschließen sei, daß der Unfall allein auf die durch Trunkenheit verursachte Fehruntüchtigkeit des a (3 78 %o Blutalkoholgehalt) zurückzuführen sei

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtiun-

3.

Die Angeklagte verlie3 ihre rechte Fahrbahn und

fuhr auf der linken etwa 7 - 10 m, als sich der Unfall

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ereignete. Diese Fahrweise war verkehrswidrig s 8 Abs 7 StVO). Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung,

die ihr Verhalten etwa rechtfertigen könnten, lagen. wie zich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, nicht vor.

Auf diese fehlerhafte Fahrweise ist der Unfall zurückzuführen. Selbst wenn der -Kraftradfahrer bei genügender Aufmerksamkeit den Unfall durch Ausscheeren nach links .noch hätte vermeiden können, so bleibt doch das verkehrswidrige Verhalten der Angeklagten eine Bedingung für den Eintritt des Erfolgss- es kann nicht: ‚hinweggedacht werden, ohne daß auch der Verkehrsunfall mit seinen schweren Folgen entfiele. Deshalb ist es unrichtig, wenn das Landgericht meint, der Unfall sei möglicherweise allein auf die durch Trunkenheit verursachte Fahruntüch tigkeit des Haas zurückzuführen.

Daß die Angeklagte pflichtwidrig gehandelt und bei Anwendung der erforderlichen und ihr auch möglichen Sorg- . falt den Verkehrsvorschriften entsprechend sich hätte verhalten können, 1äßt sich den Urteilsgründen entnehmen. De Landgericht ist jedoch der Auffassung, der Unfall nicht voraussehbar gewesen. Die Vorschrift des 8 & bs 2 StVO besagt indes schon durch ihr Bestehen, daß man nach der Lebenserfahrung mit Zusammenstößen im Strassenverkehr rechnen muß,. wenn man die vorgeschriebene

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Fahrbahn verläßt, Es muß daher jeder, der verbotenerweise auf der linken Fahrbahn fährt ‚ im allgemeinen damit rechnen, daß er dort mit einen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer zusammenstoßen und dadurch schweren Schaden hervorrufen kann. Die Auffassung des Tatrichters, der vorliegende Unfallablauf sei im besonderen wegen

Ges Verhaltens des Haas nicht voraussehbar gewesen, ist gleichfalls rechtsirrtümlich,

Als die Angeklagte zur linken Fahrbahn hinüberwechselte, war sie von der späteren Unfallstelle etwa noch 17 m entfernt, Bei Zugrundelegung der von der Strafkammer angenommenen Geschwindigkeit des Bo] mit 50 km /st war dieser in jenem Zeitpunkte etwa 85 m entfernt. Die Angeklagte hatte sonach Anlaß, sich darswf einzustellen, daß Mt] bei der zu erwartenden Geschwindigkeit diese Strecke in wenigen Sekunden zurückgelegt und in Höhe der Infallstelle ihr begegnen werde. Möglicherweise hat sich die Angeklagte hinsichtlich der Geschwindigkeit des Hgg verschätzt; das geht zu ihren Lasten, Durch ihr verkehrswidriges Fahren auf der linken Straßenseite, also auf seiner Fahrbahn, konnte aber Hg» in seiner. Fahrweise irregeleitet werden, zumal nicht selten Radfahrer, die auf der linken Straßenseite. fahren, im letzten Augenblick noch vor einem herankommenden Verkehrsteilnehmer auf die rechte Fahrbahn zu gelangen suchen Auch die Angeklagte hat kurz vor dem Zusammenstoß wieder eine Bewegung zur Strassenmitte zu gemacht. Daß Hg in dieser Verkehrssituation versagen könne, lag nicht außerhalb menschlicher Voraussicht. Es ist möglich; daß ihn’ der Vorwurf trifft, die Verkehrslage nicht mit genügender Aufmerksamkeit beobachtet und. im Bewußtsein, daß er auf. seiner Fahrbahn sich bewegte, zu wenig auf die verkehrswidrig sich verhaltende Angeklagte geachtet zu haben Die tägliche Erfahrung lehrt aber, daß Verkehrsteilnehn 1er sich immer wieder von der aufmerksamen Beobachtung in zer Fahrbahn leicht ablenken lassen. Damit mußte die Ang geriogte rechnen, die durch ihr eigenes verkehrswidriges Verheisen die Gefahr eines Zusammenstoßes heraufbeschworen hatte. Auf den im Verkehrsrecht geltenden Vertrauensgrundsätz. kann sie sich, was das Landgericht verkannt haben kenn, nicht berufen, Wer selbst verkehrswidrig handelt, kaän nicht erwarten, daß andere Verkehrsieilnehmer schon ds- ?ür sorgen werden, daß diese Gefahr wieder beseiiigt werde. Freilich braucht auch ein veriehnrswidrig Yahrsn-

Beklagte bei ihren ‚persönlichen. Kenntnissen ‚und.

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halten eines anderen Terkehrstetin

ec nen. Daß aber Hg ein völlig unvernünfiiges Verhalten gezeigt hats, ist nicht dargetan.

sätze die Frage der Voraussehbarkeit erneut prüfen sen. Es wird ferner untersuchen. müssen, ob: ‚etwa

Kommt: das Landgericht in ‚der neuen a Yesnandlang. zur Be jahung der Schuläfrage, so wird ‚das etwaige Mitversch ulden des u. für die Strafzumessung von 1 Bedeutung ein.(vgl BGH St 3 2i9)«

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