Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 02.02.1956 – 4 StR 10/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
den Tiefbauunternehner Ferdinand $ ) aus DD. e äort geboren an m 1913, 2
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der zung vom 2. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
sit
für Rect 1t erkannt:
Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. September 1955 | mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem. Angeklagten nicht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
2 022 | “ t
Im Namen d.es Yolkes
In der Strafsache
gegen
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «EBD Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bun esanwaltschaft,
Justizangestellter Em u e als Urkundsbeam er der Geschäftsstelle,
Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten, in mindestens 12 #ällen an einem Kind unter 14 Jahren begangenen Verbrechens wider die Sittlichkeit zu einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt, Er ließ sich grob unzüchtige, zum Teil perverse Hang lungen an und mit der 8-jährigen Konika ss» zuschulden kommen, und zwar in der Regel in einem Pkw, in dem er das _ Mädchen zu Fahrten mitgenommen hatte.
Die Strafkammer hat es - entgegen ‚sen \ Antrag der Staatsanwaltschaft - abgelehnt, ihm die Fahrerlaubnis nach § 42 m Abe 1 StGB zu entziehen. Insoweit greift die Staatsanwaltschaft das Urteil an. Das von Oberbundesanwalt vertretene Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteij, in dem aus dem Entscheidungs ssatz ersichtlichen Umfange führen.
Die Strafkammer ist, wie sie in ihrem Urteil wörtlich ausführt, "zwar der Auffassung, daß der Angeklagte durch die festgestellten Taten, die sämtlich im. Zusamnen-. hans mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen wor. den sind, erhebliche charakterliche Mängel offenbart hat, die ihn als ungeeigneten Kraftfahrer ausweisen". Sie sieht sieh jedoch eußerstande, die sichernde Maßnahme des § 42m Abs 1 anzuoränen, weil diese voraussetze, "daß von dem Angeklagten als Kraftfahrer auch in Zukunft erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen". Diese Besorgnis glaubt sie angesichts des günstigen Eindrucks, den sie in der Hauptverhand.. lung vom Angeklagten gewonnen habe, insbesondere aber auf | Grund seines von echter Einsicht und Reue getragenen Geständnisses nicht bejahen zu können, Sie ist vielmehr der
Überzeugung, daß er durch das Strafverfahren. besonders durch die Verurteilung zu einer für ihn empfindlichen Frei heitsstrafe soweit gefestigt und zugleich abgeschreckt wor. den ist, daß er in Zukunft als Kraftfahrer nicht erneut wie in der geschehenen Form versagen wird,
Diese Erwägungen entsprechen nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in BEHSt 7, 175 ff zu § 42 nm StGB entwickelt. hat! Bedenken begegnet vor allem die Meinung der Strafkamner, einem Angeklagten, der sich ö
nach Überzeugung des Tatrichters durch eine im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat als'ungeeigneten Kraftfahrer erwiesen habe, dürfe die Fahrerlaubnis nur dann entzogen werden, wenn außerdem festgestellt sei, daß von ihm als Kraftfahrer auch künf tig erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, Wie der Bundesgerichtshof aa0 dargelegt hat, schließt die Urteilsfeststellung, der Angeklagte habe sich durch die ihm nachgewiesene Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeu gen erwiesen, immer auch die Teststellung seiner fortbestehenden Ungeeignetheit und damit seiner künftigen Gefährlichkeit für die Rechtssicherheit. eins
Demgemäß steht im m rörikegenden Fall die Meinung der strafkammer, in der Straftat des Angeklagten seien erhebliche charakterliche Mängel zutage getreten, die ihn als ungeeiene Kraftfahrer ausweisen, nicht im Einklang mit der Überzeugung ‚es werde von ihm als Kraftfahrer künftig keine Gefahr für di Allgemeinheit nehr ausgehen. Diese Unstimmigkeit im Urteil. der Strafkammer muß zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen, damit es neuerdings die Frage der sichel: den Maßnahme nach § 42 m prüfe. Denkbar ist freilich, wie
der Bundesgerichtshof aad S 176 ff unter Nr 5 näher ausgeführt
hat, daß der Tatrichter im Einzelfall auf Grund des Persön-
lichkeitsbildes des Angeklagten seine Ungeeignetheit zum
| Führen von Kraftfahrzeugen und demit seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit verneint, obwohl die Tat als solche
| diesen Schluß nahelegt. Ob der Angeklagte im vorliegenden
Fall trotz der erheblichen charakterlichen Mähgel, die
in seiner Straftat in Erscheinung getreten sind, zur Führung
eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wird die Strafksmmer
‚unter Beachtung der angeführten Richtlinien des Bundesgerichts-.
hofs erneut zu prüfen haben. Sie wird dabei zweckmäßigerweise
auch die Vorstrafen des Angeklagten würdigen, die gegen ihn 1954 wegen eines Verkehrsvergehens und 1955 wegen Verkehrsübertretung und Fahrerflucht erkannt worden sind.
Güde Dr, Augustin Dr. Sauer Seiberi Lang-Hinrichsen