Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956

BGH Urteil vom 02.02.1956 – 3 StR 452/55

3. Strafsenat

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Im Namen aes Volkes In der Strafsache gegen

i. die Witwe Paula 5 o B aus G

(Kreis I ), geboren am 27 in S$

(Kreis 4 ) > 2. den Landwirt Gustav G aus

(Kreis FW , dort geboren am 1912,

beide 2.2t, in Untersuchungshaft,

gen Mordes

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr... Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten S gegen das Urteil des Schwürgerichts in Fulda vom 8, Juli 1955 wird ver-

worfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten 6 wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,. Im übrigen wird die Revision

verworfen. Von Rechts wegen

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Die Angeklagte sgEB> ist wegen Giftmordes an ihrem Ehemann zu lebenslangem Zuchthaus und dauerndem Ehrenrcchtsverlust verurteilt worden, der Angeklagte Gew vezen Beihilfe zu diesen Morde zu zwölf Jahren Zuchthaus und Eh-

enrechtsyerlust auf die Dauer von sechs Jahren.

I. Die Revision der Angeklagten Sg» ist unvegrün-

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Mit der Begründung des Rechtsmittels kann sich der zenat nur näher befassen, soweit sie sich an die ohne Verfahrensverstsß getroffenen Urteilsfeststellungen hält und nicht das Vorliegen von Wiäersprüchen im Urteil beunbe die bei Berücksichtigung des jeweiligen vollen Wortlauts und Zusammenhangs ‚der Urteilsgründe offensichtch nicht bestehen. Auf aie:; allgemein, erhobene Sachrüge.. hin war das gesamte Urteil‘ sachlichrechtlich zu überprüfen. Dabei ist kein Rechtsfehle: hervorgetreten. Die be: haupteten Verstöße äes Schwurgerichts gegen die Aufklärungslicht können mit der Sachrüge gemeinsam behandelt werden.

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1. Die Revision bestreitet nicht, daß die geständige Angeklagte, wie festgestellt, die Arglosigkeit ihres Ehemannes vorsätzlich dazu ausgenutzt hat, ihm das arsenhaltige Wurngift mit Tee vermischt beizubringen, um ihn zu töten. Sie vermißt im Urteil nur eine nähere Begründung dafür, daß die Angeklagte in derselben Weise auch seine Wehrlosigkeit zur Tat ausgenutzt habe. Dazu hatte das Schwurgericht nach der Art der Tat und ihrem Hergang kei-

nen Anlaß. Heimtückisch tötet nach ständiger Rechtspre-

chung, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen zur Tat ausnutzt, BGHSt 6, 1205 7, 221. Die Wehrlosigkeit des Opfers beruht nicht ausnahmslos, jedoch regelmäßig und auch im vorliegenden Falle auf Arglosigkeit, die sich keines Tütungsangriffs und daher auch keines Anlasses zur Verteidigung dagegen versieht. Vollzieht sich die Giftbeibringung in der hier festgestellten Weise, so liegt es auf der Hand und bedarf keiner besonderen Begründung, daß die Angeklagte die Tat unterlassen hätte, wenn sie fürchten mußte, daß ihr Mann Verdacht schöpfen und den vergifen Tee nicht trinken werde, Das geht im übrigen aus teilsfeststeilung hervor, daß sie vorher an dem vergifteten Tee roch und seine Farbe prüfte, "um eine Entdeckung ihres Vorhabens durch ihren Ehemann auszuschlie-Ben". Ikr Plan beruhte auf der hier selbstverständlichen Überlegung, ihr Mann werde den Tee nur in Unkenntnis der Vergiftung twrinken. Das Merkmal des Ausnutzens der Argund Wehrlosiskeit im Sinne des § 2i1 StGB ist daher ausreichend festgestellt. Damit erledigen sich die auf diesen Punkt etwa bezüglichen Verfahrensangriffe der Revision, äls alle davon ausgehen, daß insoweit weitere Aufklärung

von Amts wegen geboten gewesen sei.

2, Der Hordvorsatz der Angeklagten ist im Urteil

alls ausreichend festgestellt. Dazu bedurfte es nicht q esonderen Peststellung, daß sie wußte, welche Menge Ges Wurmmittels dazu gehört, um einen Mann zu töten. TDera

sewissen Menge des Mittels tödlich wirkt, und brachte ihrem Mann trotz dieser Kenntnis mit Tötungsvorsatz einen EBlöffel davon bei. Ihre heftige Gemütserregung vor und

vei der Tat, ihre Regel und die fortdauernde affektive Spannung, die mit zur Tat führte, hat das Schwurgericht bei der Feststellung des Morävorsatzes und bei der Prüfung ihrer Verantwortlichkeit im Urteil ohne Rechtsfehler berücksichtigt. Die gerichtliche Überzeugung deckt sich nach dem Urteil mit den Gutachten der beiden fachärztlichen Sachverständigen, Auch in dieser Beziehung ist kein Yerstoß gegen die Aufklärungspflicht erkennbar,

3. Die äußere und innere Tatseite der heimtückischen Tötung ist somit ausreichend festgestellt, so daß die Angeklagte wegen Hordes zu verurteilen war. Weiterer Erwägungen und Feststellungen darüber, ob sich die Tötung des Ehemannes unter den festgestellten Umständen als besonders

schwer oder verwerflich darstellt, bedurfte es daneben nicht. Der vom Schwürgericht in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidung BGHSt 3, 333 kommt nicht der Sinn zu, daß eine die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen ausnützende vorsätzliche Tötung nur dann ein Mord sei,.. wenn sie nach allgemeinen :Näßstäben zugleich auch besonders verwerflich ist. Ein solches ergänzendes. ‘Mordmerkmal ist in

der Rechtsprechung, vor allem des Bundesgerichtshofes,

nicht anerkannt. Dafür bietet der in den Entscheidungen BeHst 3, 350 und 3, 1853 abgeurteilte Sachverhalt‘ besondere Beispiele. en

II. Die Revision des Angeklagten CO is: nur zum ‚Strafausspruch einschließlich der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft begründet.

i. Eine Verletzung der Aufkiärungspflicht (§ 244 Abs StPO) ist nicht anzuerkennen.

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Die Angeklagte Sg Hat ihr Vorbringen bei den polizeilichen und richterlichen Vernehmungen im Vorverfahren mehrfach gewechselt, Erst allmählich ging sie dazu über, die Tatbeteiligung des Angeklagten CB; ihres Liebhabers, so zu schildern, wie sie auf Grund ihres Geständnisses und der übrigen Ermittlungen in der Hauptverhandlung

festgestellt worden ist. Zunächst erwähnte sie Gg überhaupt nicht, nahm alle Schuld auf sich und machte auch über das Gift und seine Beschaffung wechselnde Angaben. Am 14. Dezember 1954 stellte sie die Tat und ihre Vorgeschichte unter voller Belastung GB so wie in der Hauptverhanädlung dar, diese Aussage widerrief sie jedoch kurz danach auf einäringlichen Vorhalt des Haftrichters teilweise. In der Vernehmung am 22. Dezember 1954 und in der Hauptverkandlung kehrte sie wieder zur. vollen Belastung des Angeklagten (> zurück. Die Revision sieht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Niederschriften über diese Vernehmung der. Angeklagten SW ir ier Hauptverhandlung nicht wörtlich verlesen worden sind, um die wechselnden Einlassungen im einzelnen besonders deutlich zu. kennzeichnen, und ferner in: ‚der Nichtvernehmung der beiden Vernehmungarichter. |

Die Rüge ist unbegründet,

Die Wahrheitserforschung hat in der Hauptverhandlung den unbedingten Vorrang. Das Gericht muß hierzu alle u brauchbar erscheinenden, erreichbaren Beweismittel heranziehen, deren Benutzung sich bei verständiger Würdigung der Sachlage aufdrängt.. Dazu kann unter Umständen auch das wörtliche Verlesen verlesbarer Urkunden und der Niederschrift über eine frühere Aussage des Angeklagten gehören,

jedoch aur, wenn ihr Wortlaut und nicht nur ihr wesentlicher Inhalt für die Beweiswürdigung Bedeutung erlangen kann, Die Revision behauptet nicht, daß der Vorsitzende der Angeklagten den Inhalt ihrer früheren widersprechenden Aussagen unrichtig vorgehaiten oder daß er dabei wesentliche Umstände unerörtert gelassen hat. Wie in der Entscheidung BGHSt 1, 94 ist daher davon auszugehen, daß sämtliche wesentlichen Änderungen in der Aussage der. Angeklagten

- eigentliche Widersprüche, d.h. Unklarheiten sind nicht hervorgetreten - in der Heaurtverhandlung vor allen Verfahrensbeteiligten mit ihr so erörtert worden sind, wie das Urteil sie darstellt. Der für die Glaubwürdigkeit der Angeklagten entscheidende Umstand, daß und in welchem Zusammenhange und in welcher Weise sie den Angeklagten > erst im späteren Verfahren schwer belastet hat, ist in der Bauptverhandiurg also deutlich zutage getreten und hätte äurch wörtliches Verlesen der früheren Aussagen nicht noch weiter beleuchtet werden können. Auch die unselbständige innerlich abhängige Persönlichkeit der Angeklagten nebst den Gründen, Gie sie zu der wechselnden Einlassung bewogen haben, ist in der Hauptverhandlung untersucht und im Urteil dargestellt worden. Gerade diese unselbständige Natur der Angeklagten hatte der Vorsitzende bei der Prüfung; welches Vorgehen in der Hauptverhandlung der Wahrheitsermittluns am besten diente, zu berücksichtigen. Das gilt ebenso für die Vernehmung der beiden Richter. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung in keiner der beiden Richtungen Beweisamträge gestellt. Unter diesen Gesamtunständen ist trotz der entscheidenden Bedeutung des Geständnisses der Angeklagten Sp für den Mitangeklagten > NY äje schon in der Hauptverhandliung für die Verteidi-. gung klar hervortrat, kein rechtfertigender Anlaß gegeben,

dem Schwurgericht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht

vorzuwerfen.

2. Die weitere Rüge, das Schwurgericht habe die ärztlichen Sachverständigen nicht darüber befragt, ob die Angeklagte SD :rotz ihrer Erregung und der Regeltage fähig war, die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit ihres Mannes zu erkennen, scheitert an den klaren Urteilsfeststeliungen (S 17 UA). Die Sachverständigen haben die Angeklagte nicht allgemein, sondern im Hinblick auf die ihr zur Lasi gelegte Tat beurteilt, deren Hergang den Sachverstän-

digen bekannt war unä in der Hauptverhandlung mit ihnen und der Angeklagten erörtert worden ist. Die Angexlagte hat die Tat in allen Einzelheiten dem Urteil zufolge "mit voller Überlegung" begangen,

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Sachrüge unbegründet. Sie enthält hierzu keine näheren Ausführungen.

Kein Zweifel besteht nach dem Urteil daran, daß der Angeklagte Bo zu dem Morde vorsätzlich durch Rat und Tat Hilfe geleistet hat. Dies bedarf keiner weiteren Darlegung. Er kannte alle wesentlichen Umstände der Haupttat. Die Angeklagte Se ist seinem mehrfach wiederholten Rate, ihren Mann zu vergiften, nach weiterer Überle- ‚gung in allen »inzelheiten gefolgt. Ohne diesen Rat und ohne das von GB inerbrachte Gift wäre sie, wie das Schwurgericht feststellt, bei ihrem unseibständigen Vesen gar nicht auf die Mordtat verfallen.

Eine Besonderheit des Sachverhalts liegt nur darin, daß sämtliche Beihilfehandlungen vor dem Tatentschluß der Mitangeklagten SW 1iegen. Dies ist jedoch ohne rechtliche Bedeutung. CE nat inr zur Tat geraten und ihr durch Übergabe des Giftes die Tötung erst ermöglicht, ;und zwar mindestens mit Beihilfevorsatz. Maßgebend ist das Bestehen dieses Vorsatzes zur Zeit der Beihilfe, wie das Urteil ihn feststellt. Die durch Rat und Tat geleistete Hilfe hat bis zur Tatbegehung fortgewirkt. Gegen den Schuldspruch bestehen daher auch in dieser Richtung keine Rechtsbedenken.

Daß Gollbach nicht, wie es nach dem Sachverhalt nahelag, wegen Anstiftung zum Morde verurteilt worden ist, beschwert ihn als alleinigen Beschwerdeführer nicht.

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4. Zum Strafausspruch ist das Rechtsmittel begründet.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß Uneinsichtigkeit des Angeklagten straferhöhend nur in Betracht kommt, wenn sie nicht auf eine unzulässige Verfahrensstrafe für das Leugnen der Tat hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeinäschaft und künftige Gefährlichkeit des Angeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689, BGHSt 1, 1035 1, 105, 3 StR.272,55 vom 7. September 1955, 3 StR.296/55 vom 5. Januar 1956, 1 StR 660/54 vom 14. Dezember 1954). Das Schwurgericht legt dem Angeklagten straferhöhend zur Last, er habe sich in der Hauptverhandlung uneinsichtig und'"unbeeindruckt" gezeigt, ihm fehle "jegliches Unrechtsbewußtsein", Diese knappe Begründung besagt nichts darüber, oh die Beurteilung Ges Verhaltens des Angeklagten seine

Schuld und Persönlichkeit oder nur sein Prozeßverhalten kennzeichnen soll und demgemäß im Sinne jener Rechtsprechung als Straferhöhungsgrund anzuerkennen oder auszuschließen ist. Auszuschließen ist sie, wenn der Angeklagte seine Tatbeteiligung nur aus Furcht vor Strafe, aus Scham, Rücksicht auf seine Familie, aus Angst vor der Vernichtung seines wirtschaftlichen Daseins oder aus einem ähnlichen begreiflichen Grunde geleugnet hätte, Das Schwurgericht wird sich hierüber nötigenfalls äußern und dabei die angegebene Rechtsprechung berücksichtigen müssen. Die Möglichkeit, daß ein unzulässiger Straferhöhungsgrund vorliegt, ergibt sich auch daraus, daß dem Angeklagten die Anrechnung der Untersuchungshaft wegen seines Leugnens versagt worden ist. Für die Anrechenbarkeit der Untersuchungshaft, über die das Gericht nach rechtlich gebundenem Ermessen zu entscheiden hat, gelten Jedoch äie bereits erwähnten Grundsätze ebenfalls.

Die Beurteilung, ob der etwaige Wegfall des beanstandeten Straferhöhungsgrundes die bisher erkannte Strafe für die zweifellos verwerfliche Tat nennenswert beeinflussen würde, muß dem Schwurgericht vorbehalten bleiben, ein rechtlicher Zwang dazu besteht nicht. Die neue Strafe ist

unter freier Yürdigung aller maßgebenden, feststehenden Umstände festzusetzen.

Glenzmann Busch Jagusch Maaß Dr. Wiefels