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BGH Entscheidung vom 27.01.1956 – 2 StR 443/55

2. Strafsenat

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2243 072 ;

Im Yamıen des Volkes In der Strafseche

gegen

den Hechaniker Ilens Gerhard K EEE eu: NO =:boren om GE 19:5 in cu,

vegen versuchten Beiruges U. Re.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Eundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Zundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WWW in der Verhandlung, Oberstaatsanvwalt Dr. EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz von 21. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird zur neucn Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht surückverwiesen.

Von Rechts wegen

Ali

Eu

eründe, Dis ütrafxammer hat den Angeiilagten wegen Beihilr?> zun versuchten Betrug zu riner Gefüngnisstrafe verurtsilt.

Die Revision rügt ausdrücklich nur die"Verletzung formellen Rechte", Die Revisionsbegründung spricht aber von "Denkfehlern" und der Wichtanwendung des Grundsatzes "in |: Aubio pro reo"; damit wird in Wahrheit die Verletzung sachlichen Rechts behauptet, allerdings nur mit unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweisvürdigung näher begründst. Die durch äie Sechrüge veranlaßte Prüfung des ganzen Urteils führt aber zu seiner Aufhebung. i

Nach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte "zu 70 % hirnverletzt", womit wohl gemeint ist, daß er infolge einer Hirnverletzung zu 70 % erwerbsunfähig sei. Srotzdem kält die Strafkammer ihn für voll.verantvortlich;z nach ihrer Ansicht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ir "daß sein strafbares Verhalten in irgendeiner Weise ursäch- os lich auf seine Hirnverletzung zurückzuführen ist". Die dann folgenden Ausführungen lassen es zweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht hierbei von einem richtigen Begriff äer vollen und der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 des § 51 StGB ausgegangen ist. Diese Vorschrift macht zunächst die Prüfung nötig, ob beim Täter zur Zeit der Tat eine Bewußtseinsstörung, eine krankhafte Störung der Geistentätigkeit oder einc Geistesschwäche bestend. Wird diese Frage hinsichtlich aller drei Formen abnormer Geistesbeschaffenheit verneint, so erübrigt sich die Prüfung, ob dem Täter die Fähigkeit fehlte oder erheblich : vermindert wer, das Uncrlaubte seines Tuns einzusehen oder nach diecer Zinsicht zu handeln. Bejaht der Tatrichter das Vorliegen einsr jener drei piolozischen Vorauscetzsungen des § 51 StGB. so bildet diese Feststellung’ einen werentlichen und unontbeirlichen Ausganzapunkt für die dann erst folgende

Früfung der EBinsichts- uni Hernungsefähigkeit: Zu jener Aus-

letzung nicht ausschließen.

"die Hermungsfühigkeit nicht mit der Begründung bejaht werden;

sanzsfrage sagt das Urteii nur, der Angeklagte selbet hate nicht vorgetragen, "das duroh eine im Zeitpunkt dar Bs%chung dsr Tat eintretende Bewußtseinsetörung seine Schuldfühigkeit eungeschlöasen oder gemindert gewesen sei"; dam Gegenteil ent. ninnt die Straikarmer aus der Tatsache, daß der Angeiilagte bei der Wat bewußt vorgegangen ist und sogar am Nachmittag und Abend des 2. Hovember 1953, zum größten Teil während

der Dunkelheit, einen Zersonenkraftwagen auf einer Strecke von Über 200 km gesteuert hat. Die anderen beiden Fülle abnormer Geintesbeschaffenheit erwähnt das Urteil nicht, obwohl krankhafte Störungen der Geistestätigkeit, z. B. Peychos auf traumatischer Grundlage, gerade bei Hirnverletzten öfter vorkomten (vgl dazu Hergen, GnldtArch 1955 S 193 ff

bes. 196/975 v. Winterfeld, HJW 1951, 781). Durch die

bloße Feststeilung der Tatsache, daß der Angeklagte bei der Tat bewußt vorgegangen und in der Dunkelheit einen Kraftwagen über eine Strecke von mehr als 200 km gesteuert hat, 1§ 8t sich die Höglichkelt derartiger Folgen einer Hirnver-

Bei Hirnverletzten komiıt es häufig vor, daß 'eine : normale und selbst Überdurchschnittliche Intelligenz völlig erhalten bleibt, während die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, erhoblich herabgesetzt ist (vgl BGH Naw 1952, 635, 25).

Eei einem Hirnverletsten so hohen Grades kann daher

daß keine Gründe für die Annahme beständen, daß dem Angeklagten diese Fühigkeit infolge seiner Hirnschädigung ge-Zelılt habe, und daß weder "die Begehung der Tat noch die Eotivation den Angeklagten irgendwie ungewöhnlich gewesen" seien.

In dor neuen Verhanilung wird dic Vornehmunz eines medizinischen Sachverständigen notwendig sein, der besondere Erfaurungen über die Wirkung von Hirnvorletzungen auf den Geisteszuntand des Verletzten besitzt.

Da dan Urteil ochon aus diesem Grunde in vollem Umfange aufge..oben werden muß, erübrigt sich die Erörterung der Ausführungen, mit denen die Hevision die Bewesiswürdigung das Lendgerichts engreift.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha

Henges Hoepner