Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 27.01.1956 – 2 StR 331/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2243 09€ “ In KFKavwen des Yeolkesa In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Zwall J um au: OEEEEEEB: . geboren am EEE 1912 in cu. xrei: u
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wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ' vom 27. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich h als Vorsitzender, m; Bundesrichter Werner “ F Bundesrichter Dr. Schalscha h Bundesrichter Dr. Menges Si Bundesrichter llioepner Ei ale beisitzende Richter, f Bundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u‘ Justizangestellter nun ME als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, vor für Recht erkannt: i F
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht ae zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Aba 1 Nr 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tetein-- heit mit einem Vergehen nach § 185 StC5, zu einer Gesamtstrefe von einea Jahr Gefängnis verurteilt worden-
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sach-
‚ lichen Rechts und macht geltend, der festgestellte Sachverhalt hätte das Gericht in diesem besonderen Falle dazu führen
müssen; sich nicht allein auf seine eigene Überzeugung on
:» der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit der Einder -— jugenä-
liche Zeuginnen im Pubertätsalter - zu verlassen, sondern mit Rücksicht auf deren früheren ürlebnisse einen Sachverständi-
: gen zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zu hören. Die Sach-
rüge greift durch.
1.) In dem ersten Fall stellte sich der Angeklagte mit dem Rücken zu den auf dem iieg vorbeigehenden Käädchen an eine
'Baumgruppe und tat, als ob er austreten wolle. Als die Kinder
etwa 15 m an ihu vorbei waren, schauten sie sich nach iu un. Jetzt risf eines von ihnen ihm zu "wir wollen auch etwas sehen!" Erst hierauf trat der Angeklagte auf die Seite des
"Busches, so daß die Kinder seinen Unterkörper und sein ent-
blößtes Glied ungehindert betrachten konnten.
Bei diesem Sachverhalt bedurfte es näherer Feststellungen darüber, daß der Angeklagte die Kinder zur Begehung unzüchtiger Handlungen verleiten wollte. Denn jedenfalls deutet sein einleitendes Verhalten nicht auf einen derartigen Vorsatz hin, der andererseits nicht schon deshalb verneint werden kann, weil das eine der beiden Käächer durch ‚seinen Zuruf ihn veranlaßte, sein Verhalten in der bezeichneten weise zu ändern. Doch ist eine nänere Prüfung der inneren Tatssite bei dem Angeklawten unter diesen Jaständen uner-
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läölich; denn das bloße Zeigen des entblüßten Gescllechtsteile gegenüber einem Kinde ist nicht olıne weiteres, sondern nur dann ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Hr 3 StGB, wenn eine Verleitungshandlung darin liegt (v1 RGSt 73, 246 und die dort zusaumengestellte Rechtsprechung). !lier kommt hinzu, daß Verleitung dadurch in der Vorstellung des Angeklagten in Frage gestellt ist, daß er den Zuruf der Kinder ernst nahm, also der Auffassung gewesen sein kann, daß er mit seinem Tun ihren schon erklärten Willen nicht beeinflusse. Ob er bewußt mehr getan hat, als der von den Kindern an ihn gerichteten Aufforderung zu entsprechen, stellt das Urteil nicht eindeutig fest.
2.) Im zweiten Falle stand der Angeklagte an einem Getüsch mit dem Rücken zu den liädchen, die in etwa 25 a üntfernung an ihn vorbeigingen. Sie sahen sich nochmals
um und bemerkten, daß der Angeklagte sich inzwischen entb188t und ihnen zugewandt zeigte. Dies konnten sie durch das entlaubte Buschwerk hindurch beobachten, Sie blieben darauf stehen - und zwar in einer lntfernung von etwa
15 m, wie es jetzt im Urteil heißt - und eines von ihnen rief dem Angeklagten zu "an Ihrer Stelle würde ich mich ganz ausziehen!". Er erwiderte "kommt doch näher!" Hieraus und aus seinem anschließenden Verhalten angesichts der in kurzer üntfernung vor ihm stehenden Kinder ist in diesen Falle die Bejahung seines Vorsatzes, die Wädchen zu einer unzüchtigen Banälung zu verleiten, nicht zu beanstanden. Dagegen kann nicht mit der gleichen Gewißheit der Vorsatz des Angeklagten zur Beleidigung der dabeistehenden 14 1/2jähri gen Hanna Fruth bejaht werden. Der Angeklagte konnte den Zuruf des einen Kindes zwar nicht als einen wirksamen Verzicht auf die Geschlechtsehre des “ädchens deuten, Immerhin bedarf aber die 3Bejahun; des Vorsatzes der 3eleidisung unter den gegebenen Umständen bei ihm als einem iienne mit vrimitivem Denkvermögen, der die Aufforderungen in den zurufen der
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:. yidchen errst nehm, ausdrücklicher tatsächlicher Feststellungen, die im Urteil fehlen. Wegen der bestehenden Tateinheit muß wegen dieses FKechtsrangeis das Urteil auch im zweiten Falle in vollen Umfange aufgehoben werden.
3,) Da schon die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt, erübrigt sich eine nähere Erörterung der Verfa::rensrüge. Sie hätte keinen Erfolg haben können. Das Urteil läßt nicht erkennen, daß das Gericht in der 3esetzung der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten sich zu Unrecht die erforderliche Sacüı- kunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen zugetraut hat. Der bisherige Sachverhalt ergibt keine Besonüer-
‘ heiten, die dem Gericht die Zuziehung eines Sachverständigen aufdrängten. Falls sich solche Sonderheiten in der neuen. Eauptverhandlung ergeben, wird die Strafkammer die Frage jedoch neuerdings zu prüfen haben.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalrcha hHenges Toepner
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