Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Urteil vom 20.01.1956 – 5 StR 119/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_119/56
ImNanen cddges Volkes
In der Strafsache gegen
den Kunstmaler Erich WED zus LEE, dort geboren an EB 3:5,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12..uni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaf}, Justizangestellte Bw als Urkundsteamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten UP wird das Urteil des Landgerichts in Lüheburg vom 20.Januar 1956 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es den Angeklagten MB petrifft.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht in Stade zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte NEE ist ala gefährlicher Gewchnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Seine Revision gegen dieses Urteil erhebt sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruches.
I.
Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt keine Rechtsmängel erkennen, durch die der Angeklagte im Schuldspruch beschwert wäre. Insoweit war seine - unbeschränkt eingelegte - Revision daher zu verwerfen.
II.
Der Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu konnte ‘jedoch nicht bestehenbieiben.
1.) "Als zweite Symptomtat des Angeklagten" wertet das Landgericht einen Diebstahl, wegen dessen er am 3.März 1951 durch das Schöffengericht in Lüneburg zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, wobei die Weitergabe der Beute aus diesem Diebstahl zum Zwecke der Begleichung einer Zechschuld als Betrug gewürdigt und aus beiden Taten eine Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis gebildet worden ist. Den Gründen dieses Urteils entnimmt die angefochtene Entscheidung unter anderem folgendes wörtlich;
"Seine sechs Vorstrafen beweisen, daß er
geneigt ist, sich über gesetzliche Bestimmungen hinwegzusetzen, wenn er sich einen eigenen Vorteil davon verspricht."
- 3.
Das ist, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils an anderer Stelle (UA S 4), in mehrfacher Hinsicht unrichtig.
Selbst wenn die durch eine Gesamtstrafe verbundenen Vorstrafen der Urteile vom 6.Februar 1947 und vom 26.Juni 1947 getrennt aagexrcchnet werdea,. Tat der Angeklagte zur Zeit der Verurteilung durch das Schöffengericht nur fünfmal vorbestraft gewesen. Darin ‚sind zwei Arreststrafen von Kriegsgerichten und eine Bagatellstrafe (15 RM) aus dem !ahre 1934 enthalten.
Weiterhin kann zumindest die eine Kriegsgerichtsstrafe (unbefugtes Tragen eines Ordens) nicht zum Beweise dafür herangezogen werden, daß der ngeklagte. geneigt sei, "sich über gesetzliche Bestimmungen hinwegzusetzen, wenn er sich einen eigenen Vorteil davon verspricht",
Die Anführung von sechs Vorstrafen für diesen. . Gesichtspunkt erfolgte daher mit Unrecht. Es liegt. auf. der Hand, daß hierdurch die damalige Beurteilung des Angeklagten ungünstig beeinflußt gewesen sein kann. Wie die wörtliche Anführung der Gründe des schöffengerichtlichen Urteils und der Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung zeigen, ist diese rechtlich mangelhafte . Persönlichkeitswürdigung des Schöffengerichts Bestandteil der Straferwägungen des angefochtenen Urteils geworden. Wegen dieses Mangels konrte die Strafe, einschließlich des Ausspruches, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, keinen Bestand haben.
Bei der neuen Verhanäilung wird vor allem auch zu untersuchen sein, ob das jetzt abgeurteilte Verbrechen als Symptomtat angesehen werden 'rann, obwohl es unter Einflußnahme und Beteiligung des Arbeitgebers des Angeklagten begangen wurde.
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2.) Die Anoränung der Sicherungsverwahrung war auch noch aus anderem Rechtsgrunde aufzuheben,
Sie wird im Urteil lediglich wie folgt begründet:
"Er war daher als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB, dessen Sicherungsverwahrung die öffentliche Sicherheit erfordert, da keine anderen Maßnahmen mehr einen Schutz der Öffentlichkeit vor ihm verbürgen (§ 42e StGB), zu verurteilen."
Gegen eine so knappe Begründung für die einschneidende Maßregel der Sicherungsverwahrung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die Begründung für die Sicherungsverwahrung wird nämlich nicht ohne weiteres durch die Ausführungen des Urteils zu § 20a StGB ersetzt. Denn diese Darlegungen stellen es nur auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung ab, während bei § 42e StGB der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft entscheidend ist. Allerdings ging die Rechtsprechung des Reichsgerichts zuletzt dahin, daß von der Anordnung einer Sicherungsverwahrung bei einem gefährlichen Gewohnheitsverhbrecher nur dann abzusehen sei, wenn eine Besserung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Doch wird diese Rechtsprechung - wi: der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat - dem § 42e StGB nicht gerecht, der die Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht für die Sicherungsverwahrung genügen läßt, sondern sie nur vorsieht, wenn hinzu kommt, daß die Öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert. Dieses Merkmal ist daher nicht nur auf Giuud einer Verer mutung des Fortbestandes der Gefährlichkeit, sondern nach den Kegeln des Strafverfahrens Selbständig festzustellen, wobei - wie erwähnt - von dem Zeitpunkt der Entlassung aus
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der Strafhaft auszugehen ist (vgl u.a. BGHSt 1,66; BGH in
Der Senat hat von der llöglichkeit des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
3.) Das Lai.dgericht wird bei der neuen Entscheidung über die Frage der Anwendung des § 20a StGB und über eine etwaige Anordnung von Sicherungsverwahrung insbesondere auch in Betracht ziehen müssen, daß sich der Angeklagte seit Verbüßung der letzten Strafe über drei Jahre lang straffrei gehalten hatte und erst unter Mitwirkung seines Arbeitgebers erneut streffällig wurde. Hieraus könnte unter Umständen eine Wirksamkeit der Strafverbüßung auf den Angeklagten gefolgert werden. Jedenfalls ist dies zu prüfen.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Anordnung der
Sicherungsverwahrung aufzuheben.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schnitt ‘ Börker