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BGH Entscheidung vom 20.01.1956 – 2 StR 302/55

2. Strafsenat

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Im Famen des volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Karı P EB a 2: geboren on EEE 191: ir zu,

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

"nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges 3undesrichter !loepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. WW _ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Februar

1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründesz

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Teteinheit mit Unterschlagung sowie wegen fortgesetzten Betruges verurteilt. Seine Revision ist unbegrün-

det f) I. Verfahrensrügen

le Die Revision behauptet, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil Assessor Dr. Em Ger keiner Kammer des Landgerichts angehöre, Landgerichtsrat

Dr. BEE ein ordentliches Nitglied der V. Großen Strafkamner, vertreten habe. Das trifft nicht zu. Ein Fall der Vertretung hat überhaupt nicht vorgelegen. Assessor Dr. Tl ist vielmehr nach dem Präsidialbeschluß vom 24. Januar 1955 ordentliches Kitglied der Strafkammer gewesen.

2, Die Revision rügt, daß die Strafkammer die Höhe der Forderung des Angeklagten aus einem Autounfall gegen Schädiger . nicht aufgeklärt habe. Dazu bestand kein Anlaß, da der Ange- ‚klagte sich mit der Versicherungsgesellschaft des Schuldners auf einen Betrag von 420,50 DM geeinigt hatte. Die Höhe seiner Forderung stand damit endgültig fest.

II. 'Sachbeschwerde

.l. ‚Was die Revision gegen die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in den Fällen I 1 a und b zur inneren Tatseite vorträgt, widerspricht den Feststellungen. Zu I 3 a der Urteilsgründe greift sie nur in unzulässiger

' Weise die Beweiswürdigung des Vorderrichters an.

2. Auch gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges bestehen keine Bedenken.

a) Im Falle II 2 des Urteils hat der Angeklagte seine "laftpflichtentschädigungsansprüche" gegen Schädiger an die Firma CB avsetreten und dennoch die Versicherungsgesellschaft seines früheren Schuldners durch die Vorspiegelung, er sei noch

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Gläubiger der Schadensforderung, zum Abschluß eines Vergleichs. bestimmt, nach dem er 420,50 DU erhielt und auf weitere Ansprüche gegen die Versicherung und den Schädiger verzichtete. Hierdurch hat die Firma Gelsdorf alle Ansprüche gegen Schädiger verloren, § 407 3GB. Damit sind alle Merkmale des Betruges dargetan; denn der Getäuschte und der Geschädiste im Sinne

des § 265 StGB brauchen nicht personengleich zu sein»

b) Im Falle keurer ist der innere Tatbestand einwandfrei nachgewiesen.

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen 1äßt, ist seine kevision zu verwerfen,

Dr. Dotterweich Werner Dr. Schelscha Menges Hoepner