Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 20.01.1956 – 2 StR 238/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Polizeihauptwachtmeister Willy K gr NO, geboren am EEE 1916 in

(Oberschlesien),

wegen Betruges

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in

der Sitzung vom 8, August 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Koeniger als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Schalscha Bupdesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr, Wiefels

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt‘Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt tei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Em» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz %

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts in Kiel vom 20. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist von der Anklage des Betruges in 36 Eınzelhandlungen, die der Eröffnungsbeschluß als eine fortgesetzte Tat angesehen hatte, freigesprochen worden. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revisıon der Staatsanwaltschaft führt zum Teil zur Aufhebung des Urteils.

l. Der Angeklagte, der mindestens seit Juli 1953 erheblich verschuldet war, aber als Beamter regelmäßige, freilich durch seine Rückzahlungsverpflichtungen eingeschränkte Einnahmen hatte, bat den ihm dienstlich bekannten Kaufmann DB (Fall 8) im Frühjahr 1954 um ein Darlehen von 50 IM ir einige Tage bis zur nächsten Gehaltszahlung. Pe» gab das Darlehen, erhielt es aber trotz wiederholter Mahnung erst durch Gehaltspfändung zurück. Das Landgericht geht zwar davon aus, daß der Angeklagte eine Rückzahlungszusage gemacht hat, von der er wußte, daß er sie nicht werde einhalten können, daß aber nicht diese Zusage allein,

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sondern auch das Vertrauen des rei "zu der Folizei als Institution" für dessen Willensentschliessung maßgebend gewesen sei; es fehle also an .einem ursächlichen Zusammenhang zuischen der Täuschungshandlung des Angeklagtien und der Vermögensverfügung; deshalb könne der Angeklagte nicht wegen Betruges bestraft werden.

Dies ist rechtsfehlerhaft. Auch wenn neben anderen Beweggründen der durch den Angeklagten hervorgerufene Irr-Alaube baldigen Rückempfangs des Darlehens den Ro ] zur Darlehensgewährung nur mitbestimmt hat, ist die Ursächlichkeit nicht auszuschließen. Selbst wenn dies nicht der Fall war, wenn der Angeklagte aber mit der Möglichkeit vechnete, die unrichtige Zahlungszusage könne den Geldge-

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seber beeinflussen, und wenn er diese Möglichkeit gebiliıgt hat, wäre er wegen versuchten Betrugs zu bestrafen,. Daß er nach den Feststellungen der Strafkammer davon ausging, die Geldgeber würden "sich bei ihren Entschlüssen wenıger um seine Angaben kümmern, als sich son den anderen Motiven leiten lassen", schliesst nicht . aus, daß er jedenfalls damit rechnete, auch seine falschen Angaben würden sie beeinflussen.

Hiernach ist eine strafbare Handlung, möglicherweise nur in der Form des Versuchs, im Falle PD ebensowenig auszuschliessen wie in den ähnlich liegenden Fällen 9, 10, 13, 17, 18, 20, 21, 24, 26, 28 des Urteils.

2. In den Fällen 2, 5, 25 stellt die Strafkammer fest, daß die Geldgeber bewußt das Risiko nicht rechtzeitiger Ruckzahlung auf sich genommen haben. In diesen Fällen ist also nach den bisherigen Feststellungen die Täuschung überhaupt nicht ursächlich für den Willensentschluß der Darlehensgeber gewesen, Hıernach scheidet vollendeter Beirug aus; es bleibt aber zu prüfen, ob der Angeklagte die Bedeutungslosigkeit seiner Zusicherung für die Vermögensverfügung erkannt hat; glaubte er, daß sein Versprechen kurzfristiger Rückzahlung die Geldgeber beein-- Tlussen würde, so kann er auch in diesen Fällen sich des Betrugsversuchs schuldig gemacht haben.

Das gilt auch für die Fälle 3 (Darlehn) 7, 11,' 27, in denen die Darlehnsgeber sich durch Geschäftsrücksichten leiten ließen, und für die Fälle 4, 14, 15, 22, 23, 30, 32, 33, 34 und 36, in denen teils aus allgemeiner menschlıcher Hilfsbereitschaft, teils aus persönlichen Gründen dem Angeklagten Darlehen gewährt wurden. %

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3. Für rechtlich zutreffend behandelt sieht der Senat die Fälle 1, 3 (Kohlenlieferung), 6, 12, 16, 19, 29, 31 und 35 an. In allen diesen Fällen hat der Angeklagte keinerlei Angaben über. den Erfüllungstermin gemacht; hier fehlt es also an einer Täuschung, da eine allgemeine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit nicht bestand.

Da aber der Eröffnungsbeschluß sämtliche den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen des Angeklagten als Fortsetzungstat ansieht, muss das Urteil im ganzen aufgehoben werden, obwohl gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung Bedenken bestehen, Nichts spricht für einen Gesamtvorsatz des Angeklagten, der offenbar von Fall zu Fall, wenn er sich keinen Rat mehr wußte und eine Gelegenheit gefunden zu haben glaubte, sich Darlehen beschafft hat; die Begehungsart ist nicht immer einheitlich; der Fall 23 (Sienknecht-Volksbank) fällt ganz aus dem Rahmen der übrigen Fälle, die Fälle 29 bis 36 sind durch die vom Angeklagten nicht vorausgesehene Versetzung erst ausgelöst worden.

Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, ausser in den Fällen 1, 3 (Koh-Jenlieferung), 6, 12, 16, 19, 29, 31 und 35, in denen er auf Verwerfung der Revision antrug.

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Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Dr, Koeniger Dr. Schalscha "Menges

Bundesrichter Hoepner ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

Dr. Koeniger Dr .Wiefels