Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 17.01.1956 – 3 StR 591/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Heinz (1) S mmzuEuuuup
OD ) geboren am EMEEEEEEE1925 in zum
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Januar 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt nn) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Urteils entwendete der Angeklagte in der Nacht vom 28. zum 29.Juni 1955 nach 23.30 Uhr in einem Lokal in Hamburg aus einem in der Toilette befindlichen Präservativautomaten, dessen Kasse er mit einer Rohrzange aufschnitt, 15 Einmarkstücke.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
Die Sachrüge greift durch, Nach dem Inhalt der Urteilsgründe will der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 28.Juni 1955 um etwa 10.30 Uhr und der Tat alkoholische Getränke für ungefähr 31 DM zu sich genommen haten. Er hat sich weiter dahin eingelassen, daß er das Tatlokal in stark angetrunkenem Zustande betreten habe. Daß diese Angaben des Angeklagten widerlegt seien, stellt das Urteil nicht fest.
Bei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Angeklagte die Tat in einem durch AlkoholgenaR. bewirkten Zustand von Zurechnungsunfähigkeit oder verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 oder 2 StGB verübt hat. Das Urteil erörtert die Prage der Verantwortlichkeit des Angeklagten mit keinem Wort. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer diese Frage übersehen und infolgedessen § 51 Abs 1 oder 2 StGB rechtsirrigerweise nicht angewandt hat.
-3-
Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden,
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker
et