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BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 2 StR 378/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 stR_378/55 2243 091

Tn Samen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hermann O0 mp aus DEE, zeboren am

GENRE 1911 :n TED, Xi: gu.

wegen Betruges u.a.

hat der 2. Strafsanat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzenäe Richter, Bundesanwalt Dr. ll in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EM dei der Verkündung als Vertreter der Bundesarwaltschaft,

Justizangestellter

'als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 28. Juli 1955 aufgehoben, soweit er wegen Vergehens gegen § 13 des Niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes vom 29. Dezember 1948 (nicht 1944) verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu.

Der Angeklagte wird von der Anklage des Vergehens gegen das vorbezeichnete Gesetz auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstzafe und über die v.osten des Nechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen 3etruges in drei Fällen unü wegen Vergehens nach § 13 des Niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes zu einer Gesamtgefängnisstrafe vor einem Jahre verurteilt worden. }it seiner Revision, die nur hin-- sichtlich des Gewerbevergehens Erfols hat, rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts.

Der Rentner FToub wollte seine Schwester, Frau Eu : in seine fjohnung aufnehmen, die er in dem der l;hefrau des Angeklagten gehörigen Hausgrundstück auf Grund eines wohnrechts benutzte. Der Angeklagte, der damals Bürgermeister der Gemeinde Ti war, spielte ihm vor, Frau Egg könne nur dann Zuzugsgenehmigung nach TB erhalten, wenn sie der Gemeinde 2500 DM Sicherheit dafür leistete, daß sie ihr nicht zur Last fallen würde. Ti händigte daraufhin dem Angeklagten für Frau Hgg 3000 DM aus, von denen dieser etwa 800 DM teils für verschiedene Zwecke im Interesse der Frau Erg teils für eigene Auslagen auftragsgemäß verwendete; den Restbetrag behielt und verwendete er für sich. Weder war eine Zuzugsgenehmigung erforderlich noch hatte die Gemeinde

irgend eine Sicherheit verlangt. Die Einlassung des Angeklagten,

er habe mit Zustimmung der Frau Hp oder ihres Bevoll. mächtigten das Geld als Gegenleistung für die Genehmigung der Mitbenutzung der FB 'schen Wohnung verrechnet, hat die Strafkammer als widerlegt angesehen und den Angeklagten, der in Vermögensverfall geraten ist und der Frau Tg "et noch etwa 1650 DM schuldet, wegen Betruges verurteilt,

Diese Beurteilung läßt keine Rechtsfehler erkennen. Die Ausführungen der Revision sind unbegründet. Darauf, ob Frau TB in Falle ihrer !Iilfsbedürftigkeit wirklich der 3emeinde zur Last gefallen wäre, komat es nicht an; entscheidend

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ist nur. daß sie und Toll zes1autt haben, Frau TE werde ohne die Leistung der verlangten Sichsrheit nicht rach TE uziechen können. Widersprüche hinsichtlich des Umfanges der Vernögensbeschädigung bestehen nickt; das Landgericht nennt in verschiedenem Zusammenhange annähernde Beträge, stellt aber endgültig fest, daß Frau Hgih zunächst um mehr als 2000 Di geschädigt wurde, daß sich dieser Verlust aber später auf ca. 1650 DM vernindert hat. Alle etwaiger. nachträglichen Vereinbarungen über Verrechnung sind für die straf? rechtliche Beurteilung unerheblich.

2. Fall kp

Der Angeklagte erwartete Anfang Februar 1954, als er sich mit dem von ihm betriebenen Einzelhandelsgeschäft bereits in Schwierigkeiten befand und von ihm ausgestellte Schecks bereits wiederholt zu Protest gegangen waren, eine Warenlieferung von der Firma KB Deren Inhaber "Te hatte seinen Fahrer beauftragt, die Ware nur gegen Barzahlung oder Scheck auszuhändigen. Der Angeklagte, der an Tage der Lieferung abwesend war, hatte seiner Ehefrau Blankoschecks hinterlassen mit dem Auftrag, diese mit Beträgen bis zu etwa 500 DM im Bedarfsfalle auszufüllen und zu verwenden, obwohl ihm bekannt war, daß Deckung auf seiren Konto nicht vorhanden war, und obwohl er damit rechnete, daß bis zur Vorlegung das Konto auch nicht aufgefüllt werden würde. Einen solchen Scheck gab die Ehefrau dem Fahrer der Firma Ki und erhielt daraufhin die Nare. Der Scheck wurde nicht eingelöst; der Angeklagte schuldet der Firma Ki noch 470 DM. Auch in diesem Falle hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Betruges verurteilt und ausgeführt, daß der Angeklagte die Nichteinlösung des Schecks bewußt in Keuf genommen und gebilligt hat.

Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung sind offensichtlich unbegründet. Zwar wußte der Angeklagte, als er seiner Frau die 3lankoschecks gab, nicht mit Bestimmtheit,

Fer

daß sersde an die Firma KB eine Zahlung zu leisten wäre; arer gerade für diesen Fell oder ähnliche Vorkonmnisse hirterlisß

er die Schecks mit dem bedingten Vorsatz, denjenigen, der

einer der wertlosen Schecks gegeben würde, zu täuschen und

zu schädigen. Daß der Angeklagte mit der Nichteinlösung anch am Tage der Vorlegung des vordatierten Schecks gerechnet hat. hat das Landgericht festgestellt.

3. Fall vg.

a) Der Angeklagte hat nach Verpachtung seines Geschäfts

und Abmeldung seines Gewerbes unter Verwendung eines alten Firmenzettels 50 Flaschen Schnaps bestellt, durch Vorspiegelung des Fortbestehens seiner alten Firma und durch Verschweigsin seiner Zahlungsunfähigkeit die Lieferung erschwindelt und

den Sci:naps privat verkauft. Den Kaufpreis ist er schuldig geblieben. Soweit er auf Grund dieses Verhaltens wegen Betruges verurteilt worden ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.

b) Das Landgericht hat aber als weitere selbständige Handlung auch den Verkauf des Schnapses als Vergehen gegen das liedersächsische Gewerbezulassungsgesetz beurteilt. Insoweit ist

die Revision begründet. In der einmaligen Weiterveräusserung einer beschränkten, durch einen Betrug erlangten Warenmenge, wenn sie auch an verschiedene Abnehmer erfolgt ist, ist keine Gewerbeausübung zu erblicken; es fehlt an dem Sillen, sich

eine dauerndeErwerbsquelle zu verschaffen (vgl ECH Urt

2 StR 342/55 vom 13. Dezember 1955). Insoweit ist daher

das Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.

Die Beurteilung der drei Betrugsfälle als selbständige Straftaten läßt ebenso wie die Zumessung der Einzeistrafen keinen nechtsfehler erkennen. Der wegfall der Einzelstrafe

-5.-

von 14 lagen Gefängnis für das Gewerbeyergehen nSötist in dessen zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalsch Menges Dr. Wiefels