Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.12.1955 – 4 StR 395/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
_ 2240-094 —- § 13 Abs 4 StVO Wer aus einer nicht bevorrechtigten Straße kommend an einer Kreuzung oder Einmündung beim Einbiegen nach links in eine bevorrechtigte Straße die- Richtung des Verkehrs kreuzen will, der sich auf derselben bisher von ihm benutzten Straße bewegt, hat auch nach der Änderung des § 15 Abs 4 Straßenverkehrsordnung durch die Verordnung vom 24. August 1953 alle entgegenkommen- .den Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehalten, vorfahren zu lassen.
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Gesetz:
Rechtssatz:
_ 2240-094 —-
Wer aus einer nicht bevorrechtigten Straße kommend an einer Kreuzung oder Einmündung beim Einbiegen nach links in eine bevorrechtigte Straße die- Richtung des Verkehrs kreuzen will, der
sich auf derselben bisher von ihm benutzten Straße bewegt, hat auch nach der Änderung des
§ 15 Abs 4 Straßenverkehrsordnung durch die Verordnung vom 24. August 1953 alle entgegenkommen-
.den Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehalten,
vorfahren zu lassen.
Aktenzeichen: 4 StR 395/55 ' AG Gelsenkirchen Beschl. des BGH v. 21.Dezember 1955 OLG Hamm
Beschluss§
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Albert RD aus vg , geb. am GEBE ::9:2 :: co,
wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 21. Dezember 1955 beschlossen:
Wer aus einer nicht bevorrechtigten Straße kommend an einer Kreuzung oder Einmündung beim Einbiegen nach links in eine bevorrechtigte Straße die Richtung des Verkehrs kreuzen will, der sich auf derselben bisher von ihm benutzten Straße bewegt, hat auch nach der Änderung des § 13 Abs 4 Straßenverkehrsordnung durch die Verardnung vom 24. August 1953 alle entgegenkommenden Fahrzeuge, die ihre "Richtung beibehalten, vorfahren zu lassen,
gründe: Der Angeklagte bog mit.dem von ihm geführten Omnibus _ aus einer nicht bevorrechtigten Straße in Gelsenkirchen, in der das Verkehrszeichen "Vorfahrt achten" (Nr 30 der Anlage zu § 3 StVO) aufgestellt war, nach links in eine seine bisherige Fahrstraße kreuzende, vorfahrtberechtigte Straße ein, Dabei stieß er mit einem Straßenbahnzug zusammen, der ihm auf der bisher von ihm benutzten Straße entgegenkam. Nach der zutreffenden Auffassung des OLG Hamm kommt es hei
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der gegebenen Sachlage für die Entscheidung über die Revision des Angeklagten, der vom Amtsgericht wegen einer Verkehrsübertretung nach §§ 1, 49 StVO zu einer Geldstrafe verurteilt ist, darauf an, ob der seine Richtung auf derselpen Streße beibehaltende Straßenbahnzug den diese Richtung kreuzenden, aus einer nicht vorfahrtberechtigten in eine vorfahr tberechtigte Straße einbiegende Omnibus vorfahren lassen mußte. Das vorlegende OLG Hamm möchte dies verneinen, sient sich jedoch an dieser Stellungnahme durch eine Entscheidung des OLG Celle vom 17. März 1954 (VRS 6, 317 :: RdK 1954, 63) gehindert, Dieses hat das Einbiegen aus einer nicht vorfahrtberechtigten Straße in eine bevorrechtigte Straße dem bereits auf dieser Straße befindlichen Vorfahrtverkehr gleichgestellv, so daß — diese Rechtsauffassung auf den vorliegenden Fail angewendet -— der seine Richtung beibehaltende Strassenbahnzug den diese Richtung kreuzenden Omnibus hätte vorfahren lassen müssen. Die Voraussetzungen für die Vorlegung an den Bundesgerichtshof sind nach § 121 Abs 2 GVG gegeben.
. In der Sache selbst ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zuzustimmen. Die maßgebliche Vorschrift des § 13 Abs. 4 StVO bestimmte in ihrer alten Fassung vom 13. November 1937:
"will jemand die Richtung des auf derselben Straße sich bewegenden Verkehrs kreuzen, so hat er die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge aller Art, die ihre Richtung beibehalten, auch an Kreuzungen und Einmündungen vorfahren zu lassen."
Durch die Änderungsverordnung vom 24. August 1953 (BGBL I 1131, berichtigt 1354) wurde, abgesehen von einer lediglich grammatikalischen Änderung hinter den Worten "so hat er" eingefügt: "wenn keine vorfahrtregelnden Verkehrszeichen aufgestellt sind". Unter der Geltung der alten Fassung war es unbestritten, daß das seine Richtung auf derseloden Straße
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beibehaltende Fahrzeug bevorrechtigt war. Die Verkehrsbedeutung der Straßen war dabei ohne Belang (RG YAE 1939, 371; 1942, 565 Floegel-Hartung StVO § 13 Anm 10 bp). Es kommt somit für die Entscheidung der vom Oberlandesgericht vorgelegten Frage darauf an, ob die Änderung des § 13 Abs 4 zu der vom Oberlandesgericht Celle vertretenen Auffassung führt.
Aus dem Wortlaut allein ist hierfür keine eindeutige Klärung zu entnehmen (vgl Hartung RdK 1955, 164 ff). Nach der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf zur Änderungsveroränung (Bundesratsdrucksache Nr 330/53) war an das Einbiegen aus einer Vorfahrtstraße nach links in eine andere Vorfahrtstraße gedacht, da es hierbei Fälle gebe, in denen es zweckmässig sei, daß der die Richtung des Geradeausbleibenden Kreuzende vorfahrtberechti gt ist. Somit hatte der Gesetzgeber wohl im wesentlichen die Fälle im Auge, in denen eine Vorfahrtstraße sich in einem Bogen oder um eine Ecke herum fortsetzt (Hartung aa0). Die Rechtsprechung hatte in diesen Fällen bereits entschieden, daß die vorfahrtberechtigte Straße als dieselbe Straße anzusehen ist (BGHSt 6,
273 BayObLG VRS 8, 376 = NIW 1953, 841 Nr 17). Ob der Ge-
- getzgeber mit der Einschränkung der bisherigen Regelung durch die Aufnahme eines Vorbehalts bei Aufstellung von fWorfahrtregelnden Verkehrszeichen" neu zu sahaffen- ;-: den Verkehrszeichen im Auge gehabt hat (so Floegel-Hartung § 13 StVO Anm 10 c ß ), oder ob er darunter die in der Anlage A, V zu § 3 StVO aufgezählten Zeichen verstanden hapen wollte (so BayObLG aaO und OLG Celle aa0), kann unentschieden bleiben. Für die letztere Annahme könnte allerdings der Wortiaut in § 13 Abs 4 StVO und in der Anlage und die ausdrückliche Verweisung auf § 13 StVO an dieser Stelle der Anlage sprechen. Weder aus der einen noch aus der anderen Auffassung folgt aber für die hier zu entscheidende Sachlage, daß der vorherige Benutzer der nicht bevorrechtigten
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Straße beim Kreuzen des entgegenkommender. geradeaus bieibenden Verkehrs vorfahren darf, In dieser Straße ist vor der Kreuzung nach § 13 Abs 3 StVO das Verkehrszeichen "Vorfahrt achten" (Anlage Nr 30) aufgestellt. Die Auffassung des OLG Celle würde im Ergebnis bedeuten, daß dasselbe Verkehrszeichen einmal eine Wartepflicht gegenüber dem die bisheri- .ge Fahrbahn des Einbiegenden kreuzenden, sich auf der vorfahrtberechtigten Straße bewegenden Verkehr begründen würde, auf der anderen Seite ihn aber auf ein Vorfahrtrecht gegenüber dem entgegenkommenden, von ihm gekreuzten Verkehr hinweisen würde. Die Befolgung von Verkehrsvorschriften und damit die Sicherheit des Verkehrs ist weitgehend abhängig von der Aufstellung grundlegender und möglichst eindeutiger Verkehrsregeln, die von sämtlichen Verkehrsteilnehmern erfaßt werden. Hierzu gehört z.B. neben dem Grundsatz "rechts vor links", der Einhaltung einer der Übersicht über die Verkehrslage entsprechenden Geschwindigkeit und anderen grundlegenden Regeln das durch die jahrelange Gesetzesanwendung dem Verkehr selbstverständlich gewordene Vorrecht des die Richtung auf derselben Straße beibehaltenden Fahrzeugs gegenüber dem die Fahrtrichtung kreuzenden, Es erscheint zweckmäßiger im Interesse der Verkehrssicherheit, besonders im Stadtverkehr, wo dieser Frage bei der Dichte des Fahrzeugverkehrs größte Bedeutung zukommt, an diesem Grundsatz festzuhalten, als durch Schaffung einer weiteren Ausnahme allen Sonderfällen gerecht zu werden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß bei der Auslegung, wie sie das OLG Celle vornimmt, jeder der Beteiligten die Vorschrift des § 13 Abs 4 StVO anders auffaßt und sich für vorfahrtberechtigt hält (Hartung aa0). Dabei soll nicht verkannt werden, daß die Auffassung des OLG Celle dem flüssigen Verkehr auf der Vorrechtstraße dienlich sein kann, wenn
der Einbiegende nicht durch den ihm auf seiner bisherigen Straße entgegenkommenden Verkehr zum Warten veranlaßt wird und dadurch selbst wiederum die auf der Vorfahrtstraße - in
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"seiner alten Fahrtrichtung gesehen —- von rechts kommenden Fahrzeuge in ihrer Weiterfahrt nicht behindert. Trotzdem
muß aus der dargelegten rechtspolitischen Zielsetzung davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber, wenn er eine von solchem in jahrelanger Praxis erprobten Grundsatz abweichende Regelung einführen will, dies eindeutig zum Ausdruck bringt. Da dies nicht geschehen ist, muß — auch im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte — daran festgehalten werden, daß für die zu entscheidende Sachlage Gie vor der Änderungsverordnung geltende Regelung noch zutrifft.
Die Begründung des OLG Celle läuft darauf hinaus, daß der mit seinem Fahrzeug einbiegende Kraftfahrer bereits als Verkehrsteilnehmer der bevorrechtigten Straße betrachtet wird. Diese Auffassung ist nicht gerechtfertigt. Der von der Kreuzung erfaßte Raum gehört zu beiden Straßen, so daß
allein aus der Tatsache, daß ein Fahrzeug sich in der Kreuzung .
befindet, nicht gefolgert werden kann, daß es der einen oder anderen Straße zugerechnet wird. Es läßt sich auch nicht aus dem Grade, zu dem im Augenblick des Überschneidens beider Fahrbahnen das Einbiegen vollzogen war, allgemein folgern, daß das kreuzende Fahrzeug die Richtung des auf der bevorrechtigten Straße sich bewegenden Verkehrs angenommen hat und daher diesem gleichzustellen ist.
Es kommt dabei einmal auf die Breite der Straße an. Da zudem ein einbiegendes Fahrzeug sich nach links einoränen muß, und da zwei sich begegnende, jeweils nach links einbiegende Fahrzeuge häufig abbiegen, ohne zuerst aneinander vorbeizufahren, wird es auch vorkommen, daß das abbiegende Fehrzeug noch nicht so weit eingeschwenkt ist, daß es seiner Fahrtrichtung nach dem Verkehr auf der vorfahrtberechtigten Straße gleichzustellen ist. Das nach der Verkehrs-. eituaiion im Einzeifail mehr oder weniger vollzogene Einbiegen kann nicht den Grund für eine allgemeine Regelung abgeben. Das Einbiegen nach links in eine vorfahrtberechtigte
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Straße macht daher, wie bereits das Reichsgericht entschieden . hat (RG VAE 1939, 371), einen Verkehrsteilnehmer noch nicht zum Benutzer der bevorrechtigten Straße. Wer daher aus einer nicht bevorrechtigten Straße kommend an einer Kreuzung oder Einmündung beim Einbiegen nach links in eine bevorrechtigte Straße die Richtung des Verkehrs kreuzen will, der sich auf derselben von ihm bisher benutzten Straße bewegt, hat auch nach der Änderung des § 13 Abs 4 StVO durch die Verordnung vom 24. August 1953 alle entgegenkommenden Fahrzeuge, die ihre Richtung beibehalten, vorfahren zu lassen.
Güde Krumne Dr. Augustin Seibert Haager