Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 21.12.1955 – 4 StR 165/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
w
” u " zu ” up ww; ws
4 StR 165/54 | 2523 062%; | Im Namen dd & s Volkes
In der Strafsache gegeh
den Metzger Rudolf Sch EB aus IE dort geboren am m. a» a,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. ‚Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 26. August 1954, an der "teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als, ‚Vorsitzender, | Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Staatsanwalt GUN als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter " als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 21. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragens-
Von Rechts wegen
2 44;
Grün ä ee: r
Der Angeklagte brachte in der Nacht mit seinem Opel-Lieferwagen seine Braut und deren Bruder nach Hause. Die Sicht auf der von ihm befahrenen Kreisstraße war durch Nebelfelder erheblich eingeschränkt. In einer Linkskurve, die er mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st durchfuhr, geriet er zunächst völlig auf die linke Fahrbahn, übergquerte dann die Straße und kam etwa 50 m hinter der Kurve mit den rechten Rädern auf den rechten Rasenstreifen der Straße. Auf diesem fuhr er, ohne zu bremsen, etwa 30 m weit immer noch nach rechts, streifte an einem Baum an und prallte schließlich mit voller Wucht gegen einen anderen Baum. Seine beiden Mitfahrer wurden dabei tödlich verletzt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis "für zwei Jahre" entzogen. Die Revision des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO).
Auch die Bedenken, die die Revision gegen den Schuldspruch vorträgt, können nicht Aurchgreifen.
1) Das Tandgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere im Anschluß an das Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen, die Einlassung des Angeklagten, schon zu Beginn der Linkskyurve müsse der Reifen des rechten Vorderrades ohne Luft gewesen sein, als widerlegt bezeichnet; es ist zu der Überzeugung gekommen,
, wm a Ar, "0 -
a 2 nd
En
f -3—.:
daß die Sicht in der Kurve durch Nebel erheblich ‚beeinträchtigt war, so daß der Angeklagte deshalb den Verlauf der Kurve nicht mehr überblicken konnte und infolge seiner hohen Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen ist. Diese Feststellungen sucht die Revision vergeblich zu bekämpfen. Soweit sie dabei von dem festgestellten Sachverhalt abweicht und zur Stütze ihrer Behauptungen auf den angeblichen: Wortlaut von Zeugenaussagen verweist, kann sie damit nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist.
Verstöße gegen Denkgesstze loder Erfahrungssätze enthalten die Ausführungen des Tatrichters zur Beweiswürdigung nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen aus der doppelten Fahrspur entnommen hat, “der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 60/km/st gefahren, der rechte Vorderreifen habe bis wenige Meter vor der Anstoßstelle normalen Luftdruck gehabt. Daß der Reifen mehrere Schnittstellen aufwies, steht dem nicht entgegen. Die Revision meint zwar, diese Schnittstellen könnten bei dem Anprall gegen den Baum nicht entstanden sein; sie übersieht aber, daß durch den rechten Kotflügel oder Teile der Karosserie beim Anstoß an den Baum Schnittstellen im Reifen hervorgerufen worden sein können. Es ist schließlich auch bedenkenfrei, wenn das Landgericht aus dem Umstand, daß der Angeklagte die Kurve nicht mit noch höherer Geschwindigkeit befuhr, nicht geschlossen hat, daß der Reifen bereits schadhaft war, als der Angeklagte in die Kurve, einfuhr.
Das angefochtene Urteil hält sich auch frei von Widersprüchen.. Bach Auffassung der Strafkammer war der
-4 —
Angeklagte allerdings nicht mehr in der Lage, den Unfall wenige Meter vor der Unfallstelle durch Bremsen zu verhindern, hätte aber den Anprall vermeiden können, wenn er früher - sei es auch erst beim Abkommen auf die rechte Grasnarbe - gebremst hätte. Das übersieht die Revision bei ihrer Behauptung, die Urteilsbegründung widerspreche sich insoweit.
2) Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der Nachprüfung stand. Das Landgericht macht dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er trotz Sichtbehinderüung durch starke Nebelbildung eine hohe Geschwindigkeit eingehalten habe, er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, den Verlauf der Kurve zu überblicken, und schließlich an den Baum geraten. Zu Unrecht bezweifelt die Revision den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Fahrweise und dem eingetretenen Erfolg: sie läßt ‘ sich nicht wegdenken, ohne daß auch der Erfolg entfiele. Die Voraüssehbarkeit des Unfalls liegt auf der Hand; im übrigen stellt das Landgericht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte mit dem eingetretenen Erfolg habe rechnen können und müssen.
Auch die Merkmale der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2 StGB) sind ausreichend dargetan. Die Gemeingefahr, die der Angeklagte hervorrief, durfte das Landgericht darin sehen, daß er seine eigenen Wageninsassen gefährdet hat (BGE. ' 1 StR 671/53 vom 23.Februar 1954). Rücksichtslosigkeit, im vorliegenden Falle begangen durch unbekümmertes Fahren trotz starker Sichtbehinderung, kann auch mit fahrlässiger Begehung der Straßenverkehrsgefährdung verbunden sein (BGHSt 5, 392).
3) Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Daß der Angeklagte unter geringem Alkoholeinfluß stand, hat das Landgericht, wie es ausdrücklich hervorhebt, nicht straferschwerend gewertet. Es stellt auch keine unzulässige Berücksichtigung eines Tatbestandsmerkmals bei der Strafpildung dar, wenn das Landgericht straferschwerend hervorhebt, der Angeklagte habe Zeit genug gehabt, um seine Fahrweise den gegegebenen Umständen anzupassen. Seine Fahrlässigkeit wurde nämlich darin gesehen, daß er bei geringer Sicht eine zi hohe Geschwindigkeit einhielt,
zu § 23 St6R hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aus dem Urteilszusammenhang ist indes die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß der Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung, wegen der Besonderheiten der Straftat das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung entgegensteht.
4;
Schließlich erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als gerechtfertigt; insoweit hat auch die Revision keine Einwendungen erhoben. Die abgeurteilte Straftat weist ein so großes Maß von Verantwortungslosigkeit auf, daß nicht mehr von einer gelegentlichen Verfehlung gesprochen werden kann. Nach Auffassung des Tatrichters ist der Angeklagte "vorerst" noch nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges.
Die Revision kann sonach keinen Erfolg haben.
., Dr. Peetz Dr, Augustin Jagusch
Die Bundesrichter Dr. Hübner und Dr. Mannzen sind infolge Urlaubs ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift ver-
hindert. Dr. Peetz