Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.12.1955 – 5 StR 525/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 525/55 2248 032
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
geboren am MED 1594 ir EEE (Ostpreusen),
wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgepichtshofs in der Sitzung vom 20.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in üer Verhandlung, Bundesanwalt Dr (EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 6.September 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
v.
Gründe§
Der Angeklagte war bis zum 9.Juli 1954 Kassenleiter des Antes DEE. Ende 1952 hatte er einen Kassenfehlbetrag von insgesamt 1280 DM. Jedenfalls ist diese seine Einlassung unwiderlegt, wie sich aus den Strafzumessungsgründen ergibt. In der Folgezeit trug er größere und kleinere Einnahmen an Gemeindesteuern und sonstigen Abgaben nicht in die Bücher ein, um den Fehlbestand zu verheimlichen. Die Durchschriften der Quittungen behielt er zunächst zurück, statt sie vorschriftsmäßig als Einnahmebelege zu den Kassenunterlagen zu geben. Nach längerer oder küzerer Zeit holte er, wenn er neue amtliche Einnahmen gehabt hatte, die Buchung der früheren - zum Teil in anderer Höhe - nach, stellte als Einnahmebelege neue Quittungsdurchschriften unter späteren Daten her und vernichtete die zurückbehaltenen ursprünglichen Durchschriften, Er trug die neuen Einnahmen wiederum nicht ein, bis neue amtliche Gelder eingingen, und behandelte die Quittungsdurchschriften in der erwähnten Weise. So deckte er stets den jeweiligen Fehlbetrag, indem er einen neuen entstehen ließ, der sich jedoch aus der Buchführung nicht ergab. Von diesem Verfahren wurden bis zu seinem Ausscheiden am 9.Juli 1954 insgesamt rund 4800 DM betroffen. In diesem Betrage sind nicht nur die früheren, sondern auch die zu deren Buchung verwendeten späteren Einnahmen enthalten. Der tatsächlich entstandene Schade war also wesentlich geringer.
Als die Ermittlungen schon liefen, beschaffte sich der Angeklagte ein Darlehen und zahlte am 8., 9. und 16.Juli 1954 Steuern von insgesamt 1485,47 DM, die er längere Zeit vorher erhalten, aber nicht als Einnahmen in den Büchern vermerkt hatte, durch fünf Zahlkarten auf das Postscheckkohto des Amtes ein. Dabei gab er als Absender fälschlich die Steuerschuldner an. Die dann noch fehlenden
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Beträge erstaättete er dem Amt in bar.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer aAmtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verurteilt und die Gesamtstrafe von acht Monaten und einer Woche Gefängnis zur Bewährung ausgesetzt. Ven der Anklage, seine Stellung als Kassenleiter durch Betrug erschlichen zu haben, hat sie ihn freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Revision wendet sich mit näheren Ausführungen nur dagegen, daß das Landgericht das Tatbestandsmerkmal der Aueignung bejaht. Ste meint, es liege nur vor, "wenn der
Täter die Fehlbeträge decken will, nicht aber schon dann, wenn er nur verdecken will, d.h. lediglich die Absicht hat, die Entstehung des Fehlbetrages nicht nach außen kenntlich werden zu lassen". Das Landgerioht habe nicht festgestellt, daß der Angeklagte die amtlichen Gelder zurend geültig en Deckung von Fehlbeträgen verwendet habe.
Der Angriff ist unbegründet.
Nach dem Inhalt des Urteils ist zwar davon auszugehen, daß der Angeklagte die eingenommenen Gelder in die amtliche Kasse getan und nicht etwa ganz oder zum Teil in die eigene Tasche gesteckt hat. Er ließ aber die Einnahmen jeweils längere Zeit ungebucht. Mit Recht sieht das Landgericht hierin eine Zueignung der empfangenen Gelder. Dehn der Angeklagte legte sie nur zu dem Zweck in die Kasse, um einen Fehlbetrag zu verheimlichen. Für ihn war der Angeklagte mindestens nach seiner Auffassung haftbar (vgl UA 5 13). Unter diesen Umständen liegt die Zueignung der Gelder in:der unterlassenen Buchung ihres Einganges. Das ist ständige Rechtsprechung (vgl BGH vom 10.August 1951 bei Lindenmaier-Möhring Nr 1 zu § 350 StGB.und die dort
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angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).
Dieses Urteil, dem der Senat beitritt, 1äßt dahingestellt, wie zu entscheiden ist, wenn der Täter von rarnherein gewillt ist, den Fehlbetrag mit bereitliegenden eigenen Nitteln zu ersetzen, und dies alsbald tut, also amtliche Gelder, die er für einen anderen Zweck erhalten hat, nur ganz vorübergehend dazu benutzt, einen Fehlbestand zu verdecken, Zu dieser Frage braucht auch jetzt nicht Stellung genommen zu werden. Denn so liegt der Fall nicht. Der Angeklagte hat den Fehlbetrag eineinhalb Jahre lang fortgeschleppt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß er ihn nur ganz vorübergehend verdeckt hätte. Außerden hatte er, wie schen die lange Zeitdauer erkennen läßt, keine ausreichenden eigenen Mittel bereitliegen.
b) Die Sachrüge nötigt dazu, den Schuldspruch auch insoweit rechtlich nachzuprüfen, als die Revision keine näheren Ausführungen macht. Dabei ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken,
2.) Der Strafausspruch ist entgegen den Ausführungen der Revision ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Das Landgericht hat die Mindeststrafe des § 351 Abs 2 StGB überschritten und dies unter anderem damit begründet, der Angeklagte habe seine Behörde bei der Einstellung über sein Vorleben getäuscht. Die kevision weist demgegenüber auf die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten hin, er habe als Soldat im Kriege von einem rechtskundigen Offizier erfahren, daß seine Bestrafung im Jahre 1932 mit sechs Monaten Gefängnis nach zehn Jahren der beschränkten Auskunft unterliege und von ihm dann nur noch gegenüber Gerichten angegeben zu werden brauche (UA S 3). Die Meinung der Zevision, das Landgericht habe sich mit dieser Behauptung nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Es hat sie vielmehr als richtig hingenommen. Denn es bejaht eine bewußte Täuschungshandlung des Angeklagten mit der Begründung, "auch wenn er wußte, daß seine Strafe der beschränkten
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Auskunft unterlag", so habe er doch auch erkannt, daß es dem Amt darauf ankam, über sein Vorleben genau unterrichtet zu werden (UA S 4). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden,
Bei der Strafzumessung wird ferner berücksichtigt,
der Angeklagte habe jahrelang das Vertrauen seiner Behörde _ mißbraucht. Die Revision meint, dies sei in den Urteilsgründen nicht festgestellt. Es ergibt sich aber Ghne weiteres aus dem Sachverhalt. Überdies enthält der wiedergegebene Satz zugleich die vermißte ausdrückliche Feststellung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker.,