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BGH Entscheidung vom 16.12.1955 – 2 StR 329/55

2. Strafsenat

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?_ StR 329/55

2246 055° /

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Jakob ı MED aus vB, Kreis SEE, zeboren an EEE 1914 in

wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Juli 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte wurde im Strafverfahren gegen Lehrer NEED an 6. Oktober 1954 vor der Strafkammer des landgerichts in Trier als Zeuge vernommen. Er bekundete u.a.:

a) "Er habe gegenüber dem Zeugen PB nicht geäußert, der Lehrer müsse weg von Ü 7 er passe nicht in das Dorf;

b) er habe weder gegenüber dem Zeugen ME noch gegenüber anderen Personen geäußert, der Zeuge Im» lasse sich von dem Zeugen. DEE Butter geben und

. bevorzuge dessen Kinder;

0) er habe die als Zeugen geladenen Kinder in keiner Weise beeinflußt und insbesondere nicht im Zeugenzimmer zu ihnen gesagt, sie sollten bei ihren früheren Aussagen bleiben".

Er wurde auf seine Aussage vereidigt. Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme überzeugt, daß diese Angaben ' des Angeklagten unwahr waren. Sie hat ihn wegen Meineids verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des Ver-

fahrens- und des sachlichen Rechts; dag Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

I. Verfaehrensrügen: -

1.) Die Revision meint, das Landgericht habe zur 'genauen Feststellung der Aussage des Angeklagten die in der Hauptverhandlung vom 6. Oktober 1954 tätigen Richter der Strafkammer und den Staatsanwalt’ ale Zeugen hören müssen. Letzterer habe auf Anfrage im Ermittlungsverfahren zwar angegeben, er könne sich an die Aussage des Angeklagten nicht mehr erinnern, sich jedoch bereit erklärt, um die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bemüht zu sein, sobald

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die Handakten zur Yerfügung stünden und sie Aufschlüsse zäben. Die Strafkammer hätte daher auf itkn zurückgreifen müssen. Indem sie es unterließ, Richter und Staatsanwalt zu hören,

habe sie ihre Aufklärungspflicht verletzt. Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der 3ekundung des .Zeugen Rechtsanwalt Dr, FW zur Jberzeugung gelangt, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Aussagen gemacht hat. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist nicht ersichtlich, daß diese Jberzeugung verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Der Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren die fraglichen Angaben zugegeben (S 16 d.A.). Auch die Anklage wies darauf hin, daß er die Aussagen nicht bestreite (S 27 d.A.). \iergegen ließ er durch seinen Verteidiger nur vortragen, daß sie wahrheitsgetreu waren, nicht aber, daß er bestreite, sie gemacht zu haben (S 52 d.A.ı.

In der Hauptverhandlung erklärte er, daß er sich nicht erinnere, die ihm zur Last gelegten Angaben unter a und b bei seiner eidlichen Vernehmung als Zeuge gemacht zu haben; nicht ersichtlich ist allerdings, ob er nun leugnete, ausgesagt zu haben, er habe die Kinder nicht zu beeinflußen versucht (c). Bei dieser Sachlage drängten die Umstände entgegen dem Vorbringen der Revision -nicht zur Benutzung weiterer »eweisnittel, zumal der Angeklagte selbst in der Eauptverhandlung keine Beweisamträge in dieser Richtung stellte (sScHst 1, 94, 97 ££). Die Strafkammer durfte auch annehmen, daß der Staatsanwalt sich geäußert haben würde, wenn er inzwischen eine Erinnerung an die Aussage des Angeklagten erlangt hätte, sodaß auch seine Vernehmung sich nicht aufdrängte,

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2.) § 267 Abs 3 StPN ist nicht verletzt. Nas Gesetz verlangt nur die Angabe der Umstände, die für die Strafzumessung be-- stimmend gewesen sind, Dies ist hier geschehen. Nicht erforderlich ist es, daß das Urteil sämtliche Erwägungen für die Strafzumessung aufzeigt.

II. Sachbeschwerde;

Die Annahme. der Strafkammer, der Angeklagte habe sich eines Meineids schuldig gemacht, zeigt keinen Rechtsfehler. Auf welche Beweismittel. sie ihre Überzeugung stützt, hat die Strafkammer in den ‚Urteilsgründen angeführt. Der. Lebenserfahrung widerspricht auch nicht die Feststellung, daß der Angeklagte,auch wenn er als erster Zeuge vernommen wurde, gefragt wurde, ob er die als Zeugen geladenen Kinder beeinflußt habe. Daß er wissentlich falsch geschworen hat, führt das Urteil rechtlich fehlerfrei aus,

Bedenken begegnet jedoch die Strafzumessung. Unbegründet ist zwar das Vorbringen der Revision, die Strafkammer hätte zu Gunsten des Angeklagten verwerten müssen, daß: seine falsche Aussage zur Verurteilung des Lehrers Mb nicht beigetragen habe. Das. Urteil enthält hierzu keine Ausführungen. Das besagt aber. nicht, daß die Strafkammer diesen Umstand nicht berücksichtigt hat. Daß’ der Angeklagte sich wneinsichtig und unbelehrbar zeigte, durfte die Strafkammer. strafschärfend werten. Die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 3 StR 46/51 vom 30. August 1951) spricht mur aus, daß bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Uneinsichtigkeit, die auf der Überzeugung des Täters, unschuldig zu sein, beruht, nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden darf (siehe auch BGH in NJW 1952, 434). Hier hat aber die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte wissentlich unter Eid die Unwahrheit bekundete und trotz des erdrückenden Beweisergebnisses unbelehrbar und hartnäckig seine Tat ableugnete, und hieraus auf eine Uneinsichtigkeit geschlossen. Dies ist rechtlich nicht zu’ beanstanden (BGHSt 1, 103; 106).

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Rechtlich fehlerhaft ist jedoch, daß die Strafkammer nicht die Voraussetzungen des § 157 StGB geprüft hat, Die gegenüber Dritten ausgesprochene unbegründete Behauptung, Lehrer SB habe sich von DEEEEEEEB Butter geben lassen und dessen Kinder bevorzugt, sowie die Aufforderung an die Kinder, sie sollten bei ihren früheren Aussagen bleiben, konnten unter Umständen ein Strafverfahren wegen übler Nachrede und wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage :zur Folge haben. Die Strafkammer hätte deher prüfen müssen, ob der Angeklagte sich zu seiner Tat nicht auch dadurch bestimmen ließ, daß"er an. eine solche Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung glaubte und sie durch seine falsche eidliche Aussage abwenden wollte. Daß dies der Hauptgrund war, wäre hierbei nicht notwendig. Es genügte vislmehr, daß der Gedanke für’ ihn mitbestimmerd war. Darauf, ob die Gefahr wirklich bestand, käme es nicht an (BGESt 2,

379).

Daß die Äusserung zu PEN, "der Ichrer u müsse weg von Weldlingen, er passe nicht in das Dorf", keinen strafbaren ' Tatbestand enthält, schließt die Anwendung des § 157 StGB nicht aus. Es genügt, daß der Angeklagte eine Gefahr irrtümlich annahm oder sich vorstellte, die Angabe der Wahrheit: in dieser Richtung fördere eine strafrechtliche Verfolgung wegen der übrigen Handlungen und er, um dies zu vermeiden, falsch aussagte (RGSt 62, 192; 64, 1045 75, 277). Im übrigen wäre auch sonst die Anwendung des § 157 StGB nicht ausgeschlossen. Die ‚Frage ob ein Eid falsch ist, ist nur nach dem Gesamtinhalt des Zeugnisses zu beurteilen. Auch wenn das Zeugnis in mehreren Punkten falsch ist, liegt nur ein Meineid und nicht eine Mehrheit strafbarer Handlungen vor. Es darf daher auch bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 157 StGB gegeben sind, die einheitliche Aussage nicht in ihre Einzelteile zerlegt und so behandelt und beurteilt werden, als lägen mehrere, voneinander trennbare strafbare Handlungen vor: § 157 StG3 ist vielmehr an-

wenätar, wenn seine Voraussetzungen auch nur für einen Teil

der falschen Aussage festgestellt werden (RGSt 27, 369;

59, 61; 81. ?2ä1e

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Menges Hoepner

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