Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.12.1955 – 5 StR 539/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 539/55 2248 040 “
Im Namen desVolkes
In der Strafsache gegen
den Schiffer Heinrich S EEE zu: 7ER, geboren am EB 1907 in zu,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in üer Verhandlung, Staatsanwalt CE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28.Juli 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
2.
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von einem Jahre und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Soweit der Angeklagte wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an Citte Dun uni Ute SCHEN verurteiit worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Besonderer Ausführungen bedarf es nur im Falle Brigitte SCHE.
Der Angeklagte hat dieses Mädchen auf seinen Schoß gezogen. Er faßte ihm sodann unter dem Rock zwischen die Oberschenkel und kam dabei über dem Schlüpfer bis dicht vor den Geschlechtsteil. Brigitte Sch Kniff sofort die Beine zusammen und lief weg. Obwohl der Angeklagte nur versucht hat, an den Geschlechtsteil des Kindes zu kommen, hat das Landgericht den Angeklagten wegen vollendeten Sittlichkeitsverbrechens verurteilt.
Zwar ist es mißverständlich, wenn die Strafkammer ausführt, für die Annahme einer vollendeten Handlung nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB könne es nicht auf die Dauer des Handelns ankommen, "auch ein nur flüchtiges Streicheln der Oberschenkel müsse genügen, wenn die Tatausführung die unsittliche Absicht erkennen lasse". Entscheidend ist, ob der Angeklagte erst durch Anfassen des Geschlechtsteils des Kindes oder schon durch die Berührung der Oberschenkel seine geschlechtliche Erregung gesucht hat. Im ersten Falle würde er erst durch die Berührung des Geschlechtsteiles die Tat zur Vollendung gebracht haben (vgl RGSt 47,74/757; 67,170
/7727).
Die Urteilsgründe ergeben jedoch einwandfrei, daß die Strafkammer überzeugt war, der Ängeklagte habe seine Erregung schon darin gesucht, daß er Brigitte und auch dan anderen
- 3.
_—ye
beiden Schülerinnen vor dem Geschlechtsteil die Oberschenkel gestreiohelt hat. Damit ist die Verurteilung wegen eines vollendeten Sittlichkeitsverbrechens nicht zu beanstanden, Wenn die Strafkammer davon spricht, der Angeklagte habe es tyersucht", an den Get). schisteil zu fassen, so soll insoweit nur gesagt werden, durch das Verhalten Brigittes sei er gehindert worden, weitere stärkere Unzuchtshandlungen vorzunehmen.
Die Strafkammer hat entgegen der Ansicht der Revision auch in den übrigen Fällen ausreichend festgestellt, daß der
„ngeklagte zur Befriedigung seiner wollüstigen Absicht gehandelt hat,
‚Im Ergebnis ist daher die Verurteilung in allen Fällen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr .Koffka Schmidt
.‚Sliemer Börker