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BGH Urteil vom 08.12.1955 – 3 StR 382/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 | | 2228 024
Im Namen des volkes
In der Strafsache .geg.e n
den Invaliden Priedrich. Ss
geboren. am nn 1884,
wegen Dntrme und Betrugs
aus KW; Sort
hat der 3. zung vom 8.
Dezember 1955, | an aer teilgenommen haben:
5 Bunasskäcnter Dr. Koeniger ‚als. Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesri chter Maaß Bundesricht er Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels . als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandtung,
Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
" Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 22.-Juli 1955 wird verworfen.
' Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Lenägericht hatte den Angeklagten im Urteil vom 20. April 953 der fortgesetzten Untreue in drei Fällen; davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, und eines weiteren fortgesetzten Betruges schuldig befunden unä auf eine Gesamtgefängnisstrafe 'v son zwei Jah- “ren und drei Monaten sowie auf Gelästrafen von 400 DM,
500 DM und 100 DM erkannt. Auf ‚die Revision, des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 3. März 1955 die Schuldsprüche ‚wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der SB» = und wegen Betruges zum Nachteil der Arbeiter mit den
Feststellungen und den Gesamtstrafausspruch, aufgehoben. Zugleich hatte der Senat die Sache in diesem Unfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Da der Senat die weitergehende Revision des Angeklagten verworfen hat, wurden die Verurteilunge n des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug zu vierzehn Monaten Gefängnis und 500 DM Geldstrafe und wegen weiterer Untreue zu drei Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe rechtskräftig. |
Nach never Verhandlung hat das Landgericht. den Angeklagten wiederum wegen Untreue zum Nachteil der sg» zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten und 400 DM Geldstrafe und wegen Betruges zum Nachteil der Arbeiter diesmal nur zu vier Monaten Gefängnis verurteilt; Aus allen diesen Gefängnisstrafen hat das Landgericht eine Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet. Mit seiner neuerlichen Revision macht der Angeklagte Verfahrensverstöße geltend und erhebt die Sachrüge:- Die Revision hat keinen Erfolg:
I. Die Verfahrensrügen:
1.) Die Rüge, das Lanägericht und im Beschwerdewege das Oberlandesgericht. hätten den Antrag des Angeklagten vom 12. Hai 1955 auf Wiederöffnung der Voruntersuchung zu Unrecht abgelehnt, ist unbegründet. Nachdem das Hauptverfahren schon lange vor dem Antrage eröffnet worden war, ist für eine weitere Voruntersuchung kein Raum mehr, Ist das Hauptverfahren einmal eröffnet, trifft das erkennende Gericht die volle -Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs 2 StPO. Die gegenteilige von der Revision vertretene Auffassung findet im Gesetz keine Stütze und widerspricht den Grundsätzen der Strafprozeßordnung. Voruntersuchung und Hauptverfahren schließen einander aus (RGSt 44, 380 [384]).
2.) Die Revision rügt Verletzung des § 74 StPO. Sie sieht -einen Verstoß gegen diese Gesetzesbestimmung darin, ‘daß die Strafkammer ein gegen den Sachverständigen Ströh- ‚mann. wegen Besorgnis der Befangenheit angebrachtes Ablehnungsgesuch der Verteidigung für unbegründet erklärt hat. Sie führt Tatsachen an, die nach ihrer Auffassung die Ablehnung gerechtfertigt hätten. Ob das Landgericht bei seiner Entscheidung den Begriff der Besorgnie der Befangenheit verkannt und deshalb das Ablehnungsgesuch rechtsfehlerhaft verworfen hat, bedarf keiner Prüfung. Wie sus den Urteils- - ausführungen ersichtlich ist, hat sich Ströhmann gutacklich ledigiich darüber geäußert, daß die Buchführung des Angeklagten Friedrich SE ri: der des Baugeschäfts seines. Sohnes, des Mitangeklagten Willy sun: vermengt gewesen sei und daß sie nicht geeignet gewesen sei, ein Bild über die wirklichen, in einer Buchhaltung ihren Niederschlag
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findenden Geschäftsvorgänge zu vermitteln. Diese unordentliche Buchführung ist jedoch nicht Gegenstand der Verurteilung gewesen, Die Feststellungen, auf die sich der Vorwurf der Untreue und des Betruges gründet, sind nicht auf gutachtliche Äußerungen. dieses Sachverständigen gestützt, Das Urteil kann demnach nicht darauf beruhen, daß dem Ablehnungsamtrage nicht stattgegeben worden ist. Die Rüge verfehlt deshalb ihr. ziel. 0
vg e ist unbegründet.
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IL; Auch as
1.) Den Schuldspruch wegen fortzesetzter Untreue zum
Nachteil_der sa» hat das Landgericht ausreichend begründet. Auch die neuen Feststellungen des Landgerichts
rechtfertigen den Schluß, daß der Angeklagte seine ihm den su> gegenüber obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat. Sie ergeben ferner, daß den SEE iurch die pflichtwidrige Geschäftsführung des Angeklagten ein Vernögensnachteil entstanden ist.
. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob aile Ausfühzungen des Urteils zur Frage des den Siedlern entstandenen Nachteils einer rechtlichen Nachprüfung stenähalten. Denn abschließend sieht das Landgericht diesen Nachteil darin,
Eu daß der Angeklagte durch. seine Handlungsweise das Vermö-
sen der. Siedler in bestimmten Umfang teils gefähräet, teils jenigen acht su. deren Häuser evant wurden, in Höhe von mindestens je 27 000 DM für gegeben, weil dieser für jedes Haus vorgesehns,hypothekarisch sicherzustellende Teilbetrag des Baugeldes beim Baubeginn nicht zur Verfügung stand und dessen Auszahlung auch nicht während der vor-
gesehenen Bauzeit und entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten gesichert war. Gegen die Annahme des Landgerichts, daß deshalb die Gefahr bestand, daß die ss» für die zur Erstellung der Häuser eingegangenen und mangels Vorhandenseins jener Baugelder ungedeckten Verbindlichkeiten in ‚Anspruch genommen würden und daß sie, weil ihnen zur Berichtigung. eigene Mittel oder Kredite fehlten, ihre im Bau befindlichen Häuser würden hergeben müssen, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Für das Merkmal des Nachteils genügt schon eine Vermögensgefährdung. Die Ss» EB :iiäcten | eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und hafteten deshaib els Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten, die sw im Namen und für Rechnung der Sg EEE eingegangen war. Die Haftung des einzelnen beschränkte sich also nicht auf den Anteil der Verbindlichkeiten, der auf sein Haus entfiel. Unter diesen Umständen bestehen keine "Bedenken gegen die Annahme, daß
das Vermögen des einzelnen WB infolge des Fehlens der vom. Angek slagten als zur Verfügung stehend hezeichneten Baugelder in Höhe von 27,000 DM ermstlich gefährdet war. Die Ausgleichsforderung, die dem einzeihen in Anspruch genommenen sw gegen die übrigen sa» :v
stand, hatte keinen Vermögenswert. Sämtliche sw: waren nach den tatrichterlichen Feststellungen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Leute, die fast durchweg über keinerlei persönliche Barmittel oder Kredite verfügten.
Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß noch heute zus dem Bau der Häuser ungedeckte Verbindlichkeiten in Höhe von über 35 000 DM bestehen, für die die Sg mithaften. Dies kann, wie aus dem Urteilszusammenhang un-
schwer zu entnehmen ist, nur bedeuten, daß es sich hierbei um Verbindlichkeiten handelt, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind und in deren voller Höhe jeder der acht saE> wegen seiner zu Recht engenommenen gesamtschulänerischen Haftung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das eigene Haus dieses ED] finanziert sein sollte. Somit hätte das Landgericht für jeden dieser acht E> eine: Vermögensgefährdung in Höhe von 35 066 DM annehmen können: Daß es eine Gefährdung nur. in Höhe von 27 000 DM für gegeben ansieht, beschwert den Ange lagten. nicht. | “
5 hne Rechtsir tum sieht, das Landgericht einen Vermö-
gensnachteil. des. sB> DB darin, daß er, für den
nicht einmal ‚gebaut worden war; infolge der prflichtwidri-
. gen Geschäftsführung des Angeklagten von dem Schreinermei-
ster rg für Verbindlichkeiten der UT
in Anspruch genommen worden ist und gezahlt hat. Er o 4 5 hat für seine Zahlung keinerlei Gegenwert. ‚erhalten. Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme, der N |] DO 7] habe einen Vermögensschaden dadurch erli tten, daß er sein Haus, das infolge der. Geschäftsführung des Angeklagten im Rohbau liegengeblieben wer, für
2 400 DM verkaufen mußte. Zwar ist die Höhe des Schadens nicht angegeben. Daß ein nicht unerheblicher Schaden eingetreten ist, kann nach den Umständen aber nicht zweifelhaft sein. Dasselbe gilt für die Feststellung eines Vermögensnachteils derjenigen Sp. die sich infolge der pflichtwidrigen Geschäftsführung des Angeklagten Hypotheken zu einem höheren Zins- und Tilgungssatz beschaffen mußten
Das Landgericht hat die Überzeugung, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß den Oo _ ) durch seine Handlungsweise die festgestellten Nachteile entstehen würden, in rechtlich einwandfreier ‘Weise gewonnen. ES hat festgestellt, ‚&aß es ihm als langjähri'gen sgEBE> Em : klar war, 'cer nahezu gleichzeitige Beginn von neun: Siedlungsbauten, die er selbst mit je &twa 33.000 DM Gesamtkosten veranschlagt hatte, müsse zu 'einer Katastrophe führen; wenn die Finanzierung entgegen seiner Zusicherung nicht im entferntesten gesichert war Damit ist! der bedingte Vorsatz ‚der Untreue entgegen ( der Ansicht der Revision hinreichend dargetan.
ges zum Nachteil der Arbeiter ist nicht zu beanstanden.
Di .@ ‚Angriffe der Revision richten sich gegen die tatsöch-
‚chen‘ ‚Feststel! lungen. Auch ‚der von Ger Revision ‚behaup-
tete Widerspruch in den Urteilsgründen ist nicht:zu erken-
nen. Die Tat des Angeklagten begann nach den Peststellungen im August 1949. Erstmals am 12. September 1949 bemühte sich der Angeklagte bei der 1) Bodenkreditanstalt um Hypothekenkredite. Sie wurden ihm im November und Dezember 1949 bewilligt, während sie erst im Jahre 1950 zur Auszahlung kamen. Somit ist widerspruchsfrei dargetan, daß der Angeklagte die Arbeiter schon im August 1949 über die Zahlungsfähigkeit getäuscht hat. Daß er sie dadurch zur Weiterarbeit veranlaßte, hat das Landgericht ohne ersichtlichen Rechtsfehler festgestellt. |
III. Die Strafzumessung verstößt nicht gegen.rechtliche Vorschriften.
Koeniger . 2 “ Busch Haaß | Menges Dr. Wiefels