Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.12.1955 – 4 StR 471/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2287 044 a 7
Im\Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Ludwig Hi aus_F: Pre am PER 1907 in N
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wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 19553, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr.Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr’ EB in der Verhandlung,
Bundesanwalt rm bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaf
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst CEHEED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. April 1953 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur erneuten Verhandlung und Zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Van Rechts wegen
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Gründe§
Die Ehe des Angeklagten wurde am 3. November 1951 geschieden; schon vorher hatte der Angeklagte seinen Grundbesitz seinem 13 Jahre alten Sohn übertragen und lediglich den Niessbrauch daran behalten. £r half bei einem Bauern in der Landwirtschaft aus und erhielt dafür freıe Verpflegung. Den für seine Kinder seit 1. Januar 1952 zu zahlenden Unterhalt von monatlich 70 DM blieb er bereits im Februar 1952 schuldig. Da Zwangsmassnahmen erfolglos blieben, wurde er im Februar 1952 zum Offenbarungseid geladen, musste aber, weil er keine Folge leistete, auf Grund eines "Haftbefehls am 16. August 1952 dem Richter vorgeführt werden. Zr legte ein nach seinen Angaben von einem Justizangestellten ausgefülltes Vermögensverzeichnis vor und beschwor es. Es war insofern unrichtig, als der Angeklagte darin die Verpachtung von Acker- und Gartenland sowie sein Zigentum an einem Radiogerät, einer Dezimalwaage und einem Schiebkarren nicht angegeben hatte. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnrisstrafe von sieben konaten verurteilt. Seine Revision kaın nur zum Strafausspruch £rfolg haben.
1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe infolge mangelhafter Konzentration bei der Ausfüllung seines Vermögensverzeichnisses vergessen, die genannten Vermögensteile anzugeben. Die Revision beanstandet, dass hierzu nicht der Gerichtsvollzieher, der den Angeklagten vorgeführt hatte, und der Justizangestellte, mit dessen llilfe der Beschwerdeführer das Vermögensverzeichnis erstellt hatte, als Zeugen vernommen wurden.
“s kann dahingestellt bleiben, ob sich die Notwendigkeit der Anhörung beider Personen dem Gericht hätte aufdrängen
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müssen (§ 244 Abs 2 StPO); denn auch wenn insoweit ein Verfahrensverstoss vorläge, so würde doch das Urteil nicht darauf beruhen (§ 337 StPO). Der Schuldspruch
wird nämlich bereits von der Srwägung getragen, der Angeklagte hätte sich sagen müssen, dass er mangels Vorbereitung das aus dem Gedächtnis aufgestellte Vermögensverzeichnis nicht vorbehaltlos beschwören dürfe. Dass die genannten Personen hierzu aus ihrem eigenen Wissen etwas hätten bekunden können, hat die Revision nicht dargetan.
2. Die sachliche Nachprüfung des Schuldspruches lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hervortreten. Dabei muss der Sachverhalt, so wie ihn das Landgericht festgestellt hat, der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Behauptung der Revision, die Feststellungen des Urteils entsprächen nicht den Angaben des Angeklagten, der auch in der Hauptverhandlung nicht danach gefragt worden sei, ob er mit dem nicht ausgefüllten Verzeichnis zum Gericht gekommen sei, kann daher nicht beachtet werden. Die Urteilsgründe sind auch frei von Widerspruch. Der vorangestellte Sachverhalt ergibt eindeutig, dass der zur Eidesleistung vorgeführte Angeklagte ein Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das von einem Justizangestellten, also offenbar erst an Gerichtsstelle, ausgefüllt worden war.
Der Angeklagte hat fahrlässig gehandelt, wenn die Ver-
letzung der Eidespflicht durch unvollständige Angabe seines Vermögens für ihn vermeidbar gewesen ist. Das hat die Kan-
mer ohne Rechtsirrtum angenommen. Wer einen Offenbarungs-
eid zu leisten hat, muss mit aller ihm möglichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit darauf hinwirken, dass sich seine Angaben mit den tatsächlichen Verhältnissen im sinklang befinden (RGSt 27, 268). Nach Lage des Falles konnte von dem
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Angeklagten auch eine Vorbereitung auf den Offenbarungseidtermin verlangt werden; ihr Umfang richtete sich danach, was im linblick auf die Persönlichkeit des Schwurpflichtigen vernünftigerweise erwartet werden konnte. Der Beschwerdeführer hatte keine Vorbereitungen getroffen. är hätte sich daın sagen müssen, dass er das lediglich aus dem Gedächtnis erstellte Vermögensverzeichnis nicht beschwören dürfe, weil es möglicherweise nicht sämtliche Vermögensgegenstände aufführe. Der Hinweis der Revision darauf, dass die Rechtslage keineswegs einfach gewesen sei, versagt; denn es ging nur um die tatsächliche Aufzählung der Vermögensstücke. Der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, dass die vergessenen Vermögenswerte ihm gehörten. Das Landgericht hat ferner, wie
die Urteilsgründe ergeben, sich davon überzeugt, dass der Angeklagte imstande war, solche Überlegungen anzustellen, hat er doch unmittelbar nach der Leistung des Offenbarungseides selbst erklärt: "Da habe ich mir etwas Schönes eingebroekt." Um ein fest eingewurzeltes falsches Erinnerungsbild hat es sich nicht gehandelt: Radiogerät, Schiebkarren und Dezimalweuge hLätts der Angeklagte ebenso wie die kamen seiner Pächter und den Umfang des verpachteten Landes ohne Schwierigkeiten bei sorgfältiger Aufstellung seines Vermögens angeben können.
Bei dieser Sachlage ist der dem Angeklagten gemachte Verwurf der fahrlässigen Verletzung seiner Eidespflicht gerechtfertigt. Es kann daher offenbleiben, ob die Annahme mangelnder Konzentration bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses durch Tatsachen genügend belegt ist.
3- Der Strafausspruch kann jedoch von Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein. Straferschwerend berücksichtigt das Landgericht, "dass der Angeklagte sich langsam in eine Trotzaktion verrannt hat und in dieser völ-
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lig negativen #instellung glaubt, gerichtliche Hassnahmen missachten und sogar einen Eid auf die leichte Schulter nehmen zu können." Im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsausführungen betrachtet, beziehen sich diese Feststellungen offenbar auf die Zeit nach Begehung der Straftat. Der Vorwurf, fahrlässig gehandelt zu haben, enthält nun nicht nur die Behauptung einer Tatsache. sondern zugleich ein Werturteil. Ist sich der Täter der Richtigkeit des Vorwurfes bewusst geworden, verharrt er aber in Trotzstellung und lässt so jede Einsicht vermissen, so steht nichts im Wege, di ses nachträgliche Verhalten bei der Strafzumessung zu ver- ; werten. Anders ist es, wenn der Täter diese Einsicht nicht
zu gewinnen vermag, weil er sich eben in eine falsche Auffassung "verrannt hat". Mangel an Einsichtsfähigkeit ist ’ kein Straferschwerungsgrund. Dass der Angeklagte, "dessen Intelligenz nicht besonders ausgeprägt ist", die bessere Einsicht gewonnen hat, sie aber aus Trotz nicht bekennen will, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Insoweit kann die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten fehlerhaft sein.
Krume Dr.Engels Dr.Hülle Dr.Augustin Dr. Seibert