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BGH Entscheidung vom 01.12.1955 – 3 StR 426/55

3. Strafsenat

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3_StR_426/55

2228 026 42

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Gerhard > gan aus OH. geboren am EEE 1951 in gg >>: Em:

wegen Diebstahls

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in ‘der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Glanzmann . als ‚Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter'. Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Wiefels ‚als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

d ustizobersekretär ED

E als Urkundsbeamter der Geschäftsrtelle, für Recht erkannt: Fa

Kur die Revision des Angeklagten "y gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom a 4. Juli 1955 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung darüber, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist, an das Landgericht .zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. .

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

‘Der Angeklagte ist wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von fünf konaten verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrens- ‚recht und des sachlichen Rechts gerügt. Seine Revision hat | nur teilweise Erfolg.

I. Die, Yerfanrensrüge.

Die fevision gibt hier nicht die Tatsachen an, in denen sie den Verfahrensverstoß erblickt. Die ‚Rüge, ist daher unzulässig (8: 344 Abs’ 2 Satz 2 StPO). |

1 Der. ‚Schuldspruch ı wegen Diebstahls Laßt keinen ‚Rechtsfehler zum Nachteil des: ‚Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte sich den Mantel und Hut, einem Unbekannten ‚gehörige Sachen, unter Bruch‘ frenden Gewahrsams. rechtswidrig, zugeeignet hat. Diese Feststellungen. des Tatrichters sind für das Revisionägericht bindend, : da ‚sie‘ ‘ohne Verletzung. von Denkgesetzen oder allgemein. gültigen Erfahrungssätzen. getroffen worden sind. Sie reg fertigen. die Annahme des Tatbestandes des s 242, 8163.

u En was die Revision ‚Kiergegen vorbringt, ist nur. der unzu-; lässige Versuch, an Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters. eine eigene, hiervon: abweichende Würdigung. ‚des. Beweisergebnisses _ zu setzen. Biernit kann die Revision nicht gehört werden, |

2. Auch der strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei. .

3 Das Landgericht stellt selbst ausdrüchlich fest, daR 2 der. Angeklagte zwischen der Begehung und Aburteilung des hier u geahndeten Diebstahls noch dreimal im September 1954 wegen : anderer Straftaten nit Gefängnisstrafen von einen Jahr und zweimal drei Eonaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Fr

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muß daher davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen zu Bildung einer Gesamtstrafe im Zeitpunkt der Urteilsfällung vor selegen haben. Die Strafkamaer hat diese Frage jedoch in ÜUrteil nicht geprüft. \ierzu war sie auf Grund der Vorschrift des § 79 StGB verpflichtet. Darin liegt ein äechtsfehler des Urteils, der auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht- zu beachten ist (36RSt 3, 277 /2807). Er führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Fachholung der Prüfung, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Auf die ‚Entscheidung BGHSt 4, 366 wird Bingeniesan. a

Glanzmann | . | Fre wiefels