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BGH Entscheidung vom 26.11.1955 – 4 StR 595/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 595/53 2287 009 68

Im Namen des Volkes In der Strafssche

gegen

den Krankenpfleger und kasseur kilhelm DB Em a

ME (Vestf ). geboren arı ED 1902 in ot. preußen, z.Zt. in der Provinzialheilansialt ge instweilen untergebracht.

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1955, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle BSundesrichter wWartin als beisitzende Richter, Staatsamvalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle. für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom

5. Juni 1953 wird verworfen. Ver Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe:z

Der Angeklagte hat im Jahre 1951 einmal mit einem 12jährigen, und vom Frühjahr bis zum Herbst 1952 in nicht mehr feststellbarer Häufigkeit mit einem 10jährigen kädchen schwerwiegende, unzüchtige Handlungen vorgenommen. Die Strafkammer hat ihn wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Die Strafkammer hat nach Anhörung eines Sachverständigen die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte schon zur Zeit seiner Taten an hochgradiger Schizophrenie erkrankt war, die sowohl das Einsichts- als auch das Hemmungsvermögen ausschloss, und dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichartige Taten auch in Zukunft begehen wird. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 337 StPO); die Darlegungen der Revision, dass Geisteskrankheit und Wiederholungsgefahr nicht hinreichend erwiesen ‚seien, sind daher unbeachtlich.

Das Urteil führt aus, dass die notwendige Abschirmung nur durch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt wirksam erreicht werden könnte; die blosse Absicht des Angeklagten, in absehbarer Zeit zu heiraten, beseitige das Erfordernis der Unterbringung nicht, könne vielmehr nach ihrer etwaigen Verwirklichung nur Anlass zu einer Überprüfung gemäss § 42 f StGB bieten.

Biergegen trägt die Revision vor, dass der Angeklagte die beabsichtigte Ehe schon geschlossen haben würde, wenn er nicht vorläufig untergebracht worden wäre; die Beaufsichtigung durch eine ordentliche und energische Frau aber reiche ‘aus, um eine Gefahr für die Zukunft auszuschliessen.

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Dieses Vorbringen vermag die vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei angenommene Erforderlichkeit der Unterbringung nicht euszuräumen. Der geisteskranke Angeklagte ist nämlich gemäss 88 104 Nr 2 BGB; 2, 18 Abs 1 EheG eheunfähig, so dass eine Eheschliessung jedenfalls zunächst nicht erwartet werden kann. Dass die Notwendigkeit der Unterbringung späterhin möglicherweise entfällt, ist - wie die Strafkammer zutreffend annimmt - für die jetzt zum Schutze der öffentlichen Sicherheit zu treffende Entschliessung ohne Belang.

Groß Krumme Engels Hülle Martin