Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.11.1955 – 4 StR 438/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 438/55 | 2239 072
Im Hamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Heinrich S EB iun. aus SP Sort geboren an aD 1924,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Pr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ey als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts |
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgshoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der Unzucht mit einer
Abhängigen freigesprochen worden, Die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Der 62-jährige, durch Amputation eines Beines, YVersteifung des rechten Armes, Taubheit auf dem linken und Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr körperlich behinderte Vater des Angeklagten betreibt ein Einzelhandelsgeschäft in dem Fahr- und Motorräder sowie Näh- und Waschmaschinen nebst Zubehör- und Ersatzteilen verkauft werden und dem eine Reparaturwerkstatt angegliedert ist. Er stellte zu Ostern 1954 äie 15-jährige Waltraud so» als Verkaufslehrli ng ein, indem er mit ihrer Mutter als Vormund einen Lehrvertrag schloß. Da er wegen seiner Körperbehinderung an seinen
latz im Büro gefesselt war, konnte er sich im einzelnen nur wenig um den Lehrling kümmern. Die erforderlichen Anweisungen wurden üijesem daher zumeist von den als einzige kaufmännische Angestellte gegen Lohn im Geschäft tätigen Kindern des Geschäftsinhabers erteilt, nämlich zum größeren Teil von Frau Yo 1) die sich hauptsächlich mit dem Ladenverkauf und den schriftlichen Arbeiten befaßte, und zu einen Es ıgeren Teil vom Angeklagten, dem die Sorge für die Reparaturen sowie der Ein= und Verkauf der } jotorräder oblag. Wenn Frau Oo | in Urlaub war, gab’ der Angeklagte nahezu alle Anweisungen allein. 'Auch kam es in Anwesenheit von Frau DD 7) mehrfach vor, daß der Angeklagte dem lädchen Arbeit zuteilte, sie in der Anfertigung von Reparaturzetteln unterwies, zum pünktlichen Erscheinen anhielt und von ihr geschriebene Rechnungen beanstandete. Das kädchen betrachtete den Angeklagten als Juniorchef und leistete deshalb seinen
Anweisungen stets Folge.
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Die Anklage wirft dem bestreitenden Angekla hass das Wädchen in’ den Jahren 1954 und 195 einer Zeit, als Frau ra in Urlaub war, yesetzt handelnd gegen § 174 ir 1 St&
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Die Strafkanmer hat ihn freigesprochen, weil zwischen ihm und dem Mädchen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne Gleser Gesetzesbestimmung nicht bestanden habe. Waltraud > sei nicht dem Angeklagten, sondern seinem Vater als veschäftsinhaber und Lehrherrn zur Ausbildung und Betreuung anvertraut gewesen. Zwar habe dieser wegen seiner Körperbehinderung das Kädchen nicht in allen Einzelheiten ausbilden und betreuen können. äber dadurch. daß die Beaufsichtigung
und Betreuung insoweit zun größeren Teil von seiner Tochter Frau "gm und zu einem geringeren Teil vom Angeklagten übernommen wurde, sei kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 174 Nr 1 StCB begründet worden. Denn der : „nraebenbene: ch ües Leirlings, das Geschäft und die Räumlichkeiten seisn . nicht Gerart groß gewesen, daß der Vater des Angeklagten die Ivere sicht verloren hätte und sich nicht mehr im großen und ganzen un das Mädchen kätte kümmern können. Allerdings habe der Angeklagte gelegentlich, insbesondere während des Urlaubs Beiner Schwester, dem Lehrling Arbeiten zugeteilt sowie die Arbeiten überwacht und beanstandet, Ein derartiges Verhältnis bestehe aber in jedem Betrieb zwischen dem Lehrling und jeder on ausgebildeten Kraft, mit der der Lehrling zusammen-
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arbeite, ohne daß daäurch der Lehrling der schon ausgebildeten Kraft zur Ausbildung und 3etreuung anvertraut wäre, Eine an-
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ere Beurteilung könne der vorliegende Fall auch nicht deshalb erfahren, weil der Angeklagte der Sohn des Chefs unä Geshalb von dem Nädchen als Juniorchef respektiert worden sel, Denn der ängeklagte sei in dem personalmäßig kleinen
setriebe lediglich ein Angestellter gewesen. der auf Grund
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seiner Ausbildung, seines Alters, seines Könnens und Seiner beruflichen Erfahrung: naturgemäß in jedem Betriebe das Vertrauen eines Lehrlings genieße und diesen auf Fehler und dergleichen aufmerksam machte, ohne ihn im Sinne des § 174
ir 1 StGB zu beaufsichtigen unä zu betreuen.
Die Revision macht hiergegen geltend: Der Angeklaste sei zwar nicht ausdrücklich von seinem Vater zur Ausbildungs der Waltraud sg» bestellt worden; er sei jedoch tatsächlich mit dessen Wissen und Willen für ihn wit der Unterweisung des Lehrlings so befaßt gewesen, daß das kKäädchen sich in einem Verhältnis geistiger und sittlicher Unterordnung zu ihn befunden habe. Waltraud se» sei der geistigen und sittlichen Einwirkung des Angeklagten nicht nur deshalb unterworfen gewesen, weil er als Sonn des Inhabers eine Respektsperson gewesen sei, Sondern weil sie für ihren künftigen Beruf als Verkäuferin vom Angeklagten hebe lernen sollen und dieser ihr Kenntnisse beizubringen bestrebt gewesen sei. Der Geschäftsinhaber als Lehrherr habe sich zur Erfüllung der ihm den Lehrling gegenüber. obliegenden Pflicht zur Unterweisung im wesentlichen des Angeklagten und seiner Tochter bedient. ‚Die, Rechtsbeziehüngen zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, ‚seien ohne Bedeutung; entscheidend seien allein die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten als Vertreter seines Vaters und dessen Lehrling, aus dem sich die für das Verhältnis zwischen Lehrenden und Lernendem bezeichnende geistige und sittliche Unterordnung und damit ein Abhänsigkeitsverbältnis im Sinne des § 174 Nr 1 StGB ergebe.
Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben,
weil das Landgericht den Begriff des Anvertrautseins:zur Ausbildung verkennt. | |
Der Vater des Angeklagten hatte sich durch Abschluß des Lehrvertrages verpflichtet, den Lehrling s> zur Verkäuferir
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bilden. Die dazu erforderliche Unterweisung selbst zu
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u erteilen, war er infolge seiner körperlichen Gebrechen nıcht instande. Denn diese fesselten ihn an seinen Platz im Büro während die Ausbildung des Verkaufslehrlings hauptsächlich im Ladengeschäft beim Ungang nit der Kundschaft erfolgen nußte. wenn Gaher der Vater auch vom Schreibtisch aus die Überleitung des Geschäfts und eine Oberaufsicht über den Lehrling wahrzunehmen vermochte, so konnte er sich doch, wie das Landgericht feststellt, im einzelnen wenig um das kKädchen
kümmeri:
Es lag daher in der Üatur der Dinge, daß die eigentliche Ausbildung und Unterweisung des hehrlings, wenn der Lehrvertrag erfüllt werden sollte, anderen Angehörigen des Geschäftsbetriepbes überlassen werden mußte. Da nun lediglich zwei kaufnönnische Angestellte - Frau FW und der Angeklagte - in dem Betriebe beschäftigt waren und die gesaüute Verkaufssätigkeit, in der das Mädchen vornehmlich unterwiesen werden sollte. unter sie verteilt war. so lag die eigentliche Ausbildung zwangsläufig Frau DB] und - wenngleich zu einem xeringeren Teile - auch dem Angeklagten ob.
Indem somit der Vater des Angeklag sten in Kenntnis der Verhältnisse das Mädchen als Verkaufslehrling bei sich einstellte, vertraute er dessen Ausbildung stillschweigend im wesentlichen seinen beiden im Verkaufsgeschäft tätigen Kindern an. Denn diese fühlten sich und waren auch verpflichtet, dem "}ödchen anstelle ihres behinderten Vaters die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, und der Lehrling anderseits sah sich durch das Unvermögen des Lehrherrn auf die 3elehrung durch Frau 34 |) und den Angeklagten verwiesen. Das so begründete Unterordnungsverhältnis wurde noch aadurch bekräftigt, daß däjese Angestellten zugleich die Linder des Lehrlierrn waren und daher dessen Autorität in besondere
Ls°e verkörnerten,
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5 - 1. us ist mithin nicht so, wie das Landgericht in Widersnaruch zu seinen Teststellungen annimmt, daß Waltraud su» in Verlauf
hrer Ausbildung nur gelegentlich nit dem Angeklagten in 3erührung
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gekommen und dieser ihr bloß durch seine Sachkunde überlegen zewesen wäre, Nach dem für beide verbindlichen Willen des Geschäftsinhebere. Vaters und Lehrherrn sollte vielmehr gerade auch der. Än-Zeklagte das Kädchen unterweisen und dieses seinen Anweisungen, wie. denen des Lehrherrn selbst, nachkommen. Dadurch wurde ein Abhängigkeitsverhältnis ües Lehrlings vom Angeklagten. begründet, das
die üntschließungsfreiheit des Mädchens in geschlechtlicher Rinsicht
zu beeinträchtigen geeignet war. Demgegenüber ist es ohne Belang, daß der Vater des Angeklagten trotz der körperlichen Behinderung wegen der geringen Größe seines Geschäftsbetriebes imstande sewesen ist, sich im großen und ganzen um den Lehrling zu kümmern,
d-h. der aus dem Lehrvertrag sich ergebenden Pflicht zur allgemeinen Reaufsichtigung und Betreuung des Mädchens selbst nachzukommen. -
Die Entscheidung entsuricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,
- Güde j Krumme Engels Dr. Augustin Seibert
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