Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 24.11.1955 – 4 StR 378/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

4_StR_ 378/55 N)

2239 075

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Vorarbeiter Günter Vin zus rg. zevoren an ED 1929 in vg (<r>. >.

wegen aranististung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, "Bündesanwalt' Dr. EEE ir ser Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. |) bei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, | Justizangestellter 3 | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Künster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 14. Juni 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird : zu nauer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

— on en

Die Revision des wegen schwerer Branästiftung (§ 306 Nr 3 StGB) verurteilten Angeklagten ist begründet, weil die bisher getroffenen Feststellungen den Schuldspruch u nicht tragen.

In den frühen Morgenstunden des 31. August 1954 brach in dem Lagerraum des Darmaufbereitungsbetriebes sun» GEREEEEEEEED ein unter Verwendung von mindestens 10 1 Senzin vorsätzlich entfachtes. Schadenfeuer aus. Der Lagerraum ist nur durch ein zweiflügeliges Eisentor zugänglich, das sich links an der Hinterfront des Betriebsgebäudes befindet. Das Benzin war dem Tank des firmeneigenen Lastkraftwagens entnommen worden, den der Angeklagte auftragsgemäß hinter dem Gebäude abgestellt hatte, und zwar vor dem rechts angebrachten zweiten, zur eigentlichen Betriebsstätte führenden kisentor der Rückfront. Der als Vorarbeiter im Betriebe tätige Angeklagte war zusammen mit dem Arbeiter von ügg mit der Bewachung der Fabrikanlage betraut; zu diesem Zweck schliefen beide in ‚einem Übernachtungeraun des Betriebsgebäudes..

(1) Die Strafkammer ist zu der Auffassung gelangt, daß der Lagerraum vom. Angeklagten in Brand. gesetzt worden ist. Die Verwirklichung der äußeren Tatbestandsmerkmale begründet indessen noch nicht die Täterscheft. Diese setzt vielmehr den Willen zur Tatherrschaft voraus. Daß aber der Angeklagte die Tat als eigene gewollt hätte, stellt das Landgericht nicht fest. Dies beruht darauf, daß sich ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Willensrichtung des Handelnden aus dem Grade seines eigenen Erfolgsinteresses ergeben könnte, die Strafkammer aber einen Beweggrund des Angeklagten nicht hat feststellen können. Sie vermutet lediglich, daß er sich aus Verärgerung über seinen Chef, infolge Anstiftung äurch

eine Konkurrenzfirma oder auch umgekehrt auf Veranlassung seines Arbeitgebers zu der Brandstiftung entschlossen haben

könne, und geht zu seinen Gunsten von dieser letzten Möglichkeit aus. Aber gerade wenn der Angeklagte nur im Auftrage und Interesse seines des Versicherungsbetrugs angeklagten Arbeitgebers gehandelt haben sollte, ist die lWöglichkeit nicht auszuschließen, daß er die Tat als fremde gewollt und demgemäß mit bloßem Gehilfervorsatz begangen hat. Schon die Verkennung dieses rechtlichen Gesichtspunktes zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils:

(2) Es kommt hinzu, daß sich die Methode der Beweiswürdigung in mehreren Punkten als rechtlich mangelhaft erweist.

(a) Eine Täterschaft des Zeugen sn sen., der eben- ..,so wie der Angeklagte einen Schlüssel zu den hinteren Toren des Fabrikgebäudes in Besitz hatte, schließt die Strafkanner mit der Erwägung aus, daß der Angeklagte der Täter sei. Darin liegt ein denkgesetzlich fehlerhafter zZirkelschluß. Denn auf diesen Wege folgert das Landgericht die Täterschaft des Ar-- geklagten aus der Nichttäterschaft des Zeugen SW ;en..; und dessen Richttäterschaft aus der zu beweisenden Täterschaft des Angeklagten. | Be |

| (b) In sich widersprüchlich ist es ferner, wenn die Strafkammer einen Verdachtsgrund gegen den Angeklagten darin | findet, daß er den Lastkraftwagen spitzwinklig vor dem rechter Tor abstellte und so eine "Vorbereitung zur Tat getroffen habe, indem die Abzapfung des Benzins durch die Sichtbehinderung anderen Personen unbemerkt habe bleiben müssen, - obwohl Veranlassung bestanden habe, den \jagen vor dem linken Tor abzustellen, weil hier am folgenden Tage aus’ dem Lagerraum Exportware habe aufgeladen werden sollen, ©s liegt auf der Hand, daß die Beobachtung durch Dritte noch wirksamer

beschränkt und überdies die Verwendung des Senzins wesentlich erleichtert worden wäre, wenn der Angeklagte den Wagen - der Auffassung des Landgerichts folgend - vor dem Tor des jJagerraums abgestellt hätte.

(c) Als den Angeklagten überführend erachtet die Strafkammer schließlich die Bekundung des Zeugen von Zi: er habe zu nicht festgestellter Uhrzeit im Ealbschlaf irrtumsfrei wahrgenommen, daß Licht eingeschaltet worden sei und der Angeklagte den gemeinsamen Schlafraum verlassen habe. Diese Angabe wird nach Auffassung des Gerichts unterstützt durch die Aussage des Nachtwächters Fe von der benachbarten Gardinenweberei. TED sch vei einem Außenrundgang gegen 2 Uhr eine Person, die - von ihm verfolgt - auf die Darmfabrik zu- und um den Fabrikbau herumschritt; kurz danach. ging im Arbeitsraum Licht an, während auf dem Fabrikgelände Hunde bellten. FEED vermutet in der Person. insbesondere wegen ihrer hellen Kopfbedeckung, den Angeklagten

Abgesehen davon, daß sowohl das angenommene zeitliche Zusammentreffen der bekundeten Vorgänge, als auch die Identität der Person - gegen die übrigens schon der vom Zeugen rg : bekundete Anmarsch des Unbekannten und das Anschlagen der Hunde sprechen könnten. - auf bloßen Vermutungen beruht, hat das Landgericht sich nicht mit einem möglichen Widerspruch in den Aussagen der Zeugen von I

und ri auseinandergesetzt, der einen Zusammenhang

der von ihnen bekundeten Vorgänge ausschließen kann: während nämlich nach Angabe des Zeugen von 3 | das Licht in dem Schlafraum bereits eingeschaltet wurde, ehe der Angeklagte diesen verließ, ist nach der Beobachtung des Nachtwächters TB Licht in dem Gebäude erst gemacht worden, nachden die Person das Tabrikgebäude umschritten hatte, Wird aber die Angabe des Zeugen von ÜgD durch die Bekundung des zeugen rg nicht unterstützt, so muß es als zweifelhaft

\n

erscheinen, ob dem Tatrichter die bloße Überzeugung des Ziminergenossen, in der Schlaftrunkenheit eine alltägliche, für ihn selbst belanglose Wahrnehmung gemacht zu haben, als Grund-

lage für einen Schuläspruch ausgereicht hätte, -— zumal nicht festzustellen wäre, ob die bekundete Wahrnehmung nit der Branälegung zeitlich zusamnenstimmen kann; denn erfahrungsgemäß ist es einem Erwachenden ohne äußere Anhaltspunkte unmöglich, die Zeitdauer seines Schlafes auch nur annähernd zu bestimmen. In diesem Zusammenhang drängte sich zudem die Erwägung auf, ob

der Angeklagte unvorsichtig genug gewesen sein kann, durch Einschalten des Lichtes die Gefahr einer Entdeckung durch den Zeugen von ID zu erhöhen. - TE |

Es erscheint sachdienlich, die hiernach erforderliche erneute Verhandlung einem benachbarten Gericht zu übertragen.

Güde Krumme Engels Dr. Augustin . Seibert