Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 22.11.1955 – 2 StR 296/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 296/55
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2246 02€ 2 m Namen des Volkes,
In Jer Strafsache gegen
den Schnieä Karl ven der M EEE aus KW, ücrt geboren am MUB 925. zur Zeit in anderer Seche in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung “vom 22. November 1955, an der teilgenomnen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich‘ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt Win er Verhanälung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bunäesanwaltschaft,
Justizangestellter REED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Xöln vom 5. Februar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurück-. verwiesen.
Von Rechts wegen
2 -2- S
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:
Am Morgen des 31. Juli 1954 fuhr der Angeklagte mit dem Spediteur Friedrich WWBuf dessen Lastwagen. Auf dem Wagen befanden sich außerdem Willi Weg (ein Bruder des Friedrich Wg@@) und der Arbeiter DEEP. Diese hatten vorher zwei Reifen gestohlen, die jetzt auf dem Wagen lagen, Unterwegs beschlossen die Brüder WEB uni DEE , einen weiteren Reifen zu stehlen, und hielten in der Nähe eines parkenden Lastwagens an. Willi WW und BED eingen an den Wagen, um den Ersatzreifen abzulösen. Nach einiger Zeit forderte Friedrich WB den Angeklagten auf, nachzusehen, wo die beiden blieben, Als sich der Angeklagte dem Wagen näherte, an dem sich die beiden zu schaffen machten, kam ein Funkstreifenwagen der Polizei. Der Angeklagte versteckte sich und flüchtete. och nahm die Polizei alle fest. Auf der Wache schrieb der Angeklagte mit der Unterschrift "Messermann" eine Bescheinigung aus, wonach dieser dem Friedrich WBrier Autoreifen verkauft habe. Er steckte die Bescheinigung Friedrich W@® zu, der sie der Polizei vorlegte, um den rechtmäßigen Erwerb der Reifen zu beweisen. Sn
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Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtiicher und verfahrensrechtlicher Bestinmungen. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlichen Porn begründet (§ 344 Abs 2 StPO), doch greift die Sachrüge üurch.
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Tie Verurteilung wegen Urkundenfälschung enthält keinen Rechtsfehler; sie liegt auch dann vor, wenn der Täter mit einem erfundenen Namen unterzeichnet (R6GSt 46, 297). Dagegen ist die Bestrafung wegen Begünstigung fehlerhaft. Nach der Sachlage hatte der Angeklagte erkannt, daß Friedrich «9 eine Straftat begangen natte, Die dem Friedrich WED gewährte persönliche Beglinstigung blieb aber straflos, wenn sie zugleich eine Selbstbegünstigung war. Selbstbegünstigung liegt schon dann vor, wenn der Täter nur irrigerweise glaubt,. Mittäter der Vortat zu sein, und die Gefahr einer Strafverfolgung auch von sich abwenden will (BGHSt 2,. 375).
Das hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl das Verhalten des Angeklagten dafür spricht, daß er mindestens glaubte, sich bereits strafbar gemacht zu haben, Denn er versteckte sich und flüchtete, als die Polizei kem. Die Polizei nahm ihn fest und die Anklage legte ihm eine Teilnahme am Diebstahl zur Last. Wenn die Herstellung und Weitergabe der falschen Urkunde dazu dienen sollte, auch den Verdacht des versuchten Diebstahls zu entkräften und ihn selbst einer befürchteten Bestrafung wegen Teilnahme daran zu entziehen, lag straflose Selbstbegünstigung vor. Dadurch entfällt allerdings nicht die Strafbarkeit der Urkundenfälschung:
Das Urteil muß wegen dieses Rechtsfehler aufgehoben werden, und zwar im vollen Umfange der Verurteilung, weil Tateinheit zwischen der Begünstigung und der Urkundenfälschung vorliegt.
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Es ist kein Rechtsfehler, wenn der
Tatrichter auch Vorstrafen schärfend berücksichtigt, die nicht einschlägig sind, Das ist insbesonders kein Fall verbotener Analogie, wie die Revision vorträgt. Daraus, daß das Strafgesetz in einzelnen Fällen eine Strafschärfung bei Rückfall zwingend vorschreibt, verbietet es dem Richter keineswegs, in anderen Fäl-
len Vorstrafen nach seinem Ermessen schärfend zu berücksichtigen.
Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha Menges Hoepner
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