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BGH Entscheidung vom 18.11.1955 – 2 StR 298/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 298/55 ao
2246 099 «u.
Im Name n des Volkes
In der Sirafsache gegen
den Facharzt für Nervenkrankheiten Dr.med. Friedrich B MEERE
aus , geboren ar EEE 1915 ir sum,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in ser Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE ei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ui» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Bonn vom 1. April 1955 mit
den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht i zurückverwiesen. u .:
Von Rechts wegen
N er
Gründe§
Die Strafkamnuer hat den Angeklagten gemäß § 174 Nr 2 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.
Der Angeklagte, der 1945 das medizinische Staatsexamen bestanden hatte und in der Fachausbildung als. Nervenarzt stand, war im Frühjahr und Sommer 1949 als Hospitant in der Frauenstation ‚der Landesheilanstalt in Bonn tätig. Dort stand ihm ein eigenes Untersuchungszimmer zur Verfügung. In diesem beschäftigte er gelegentlich mit Schreibarbeiten die Patientin gm, die sich in der Heilanstalt einer Morphiumentwöhnungskur unterzog. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in diesem Zimmer im Mai 1949 mit der Ne Beschlechtlich verkehrt; nachdem diese sich ihm aus eigenem Antrieb ohne Fose rittlings auf seinen Schoß gesetzt, seine Eose geöffnet, seinen Geschlechtsteil herausgenommen und daran gespielt hatte.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind nicht zu erörtern, da das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muß.
1. Der Angeklagte gibt den Vorfall in seinen Einzelheiten zu, hält es auch für möglich, daß er die Liebkosungen der U in gewissem Umfange erwidert und sie auch geküßt habe, bestreitet aber, seinen Geschlechtsteil bei ihr eingeführt zu haben; er sei bei dem ganzen Vorfall, der sich in Sekunden abgespielt und bei dem die ze ihn überrumpelt habe, "willentlich nicht beteiligt gewesen" und habe "die Situation nach Abklingen des Überraschungsmoments beendet". Die Strafkammer stellt dagegen rechtlich einwandfrei’ fest, daß sich naturgemäß der Gesamtvorgang "nicht etwa "in einer solch minimalen Zeit - einer Schrecksekunde, wie er es nennt - zugetragen habe, daß nicht nach Überwindung
Bu No + hätte tun können, wenn es sich tatsächlich um einen
der ersten überraschung bei ihm die natürliche Reaktionsfähigkeit und die Möglichkeit einer Willensbildung zurückgekehrt wären", Dagegen wird die Feststellung, daß es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, mit Ausführungen begründet, die rechtlich bedenklich sind. . |
Die Beweisanzeichen, aus denen das Tandgericht den Vollzug des Geschlechtsverkehrs schließt, sind u.0. folgende:
a) Die Tatsache, daß die Map den Angeklagten als den Vater ihres Kindes angegeben hat, dient dem Tatrichter als Stütze dieser Überzeugung, weil "eine Mutter als Vater ihres unehelichen Kindes schwerlich einen Mann benennen wird, mit dem sie gar keinen Verkehr gehabt hat". Der Revision ist zuzugeben, daß es einen Erfahrungssatz dieses Inhalts nicht . gibt. |
.b) Als entscheidend für ihre Überzeugung bezeichnet die Strafkammer dann das Verhalten des Angeklagten nach dem Vorfall vom Hai 1949. Dabei stellt sie fest, daß er seinen Vorgesetzten davon keine Meldung erstattet hat, "wieeres ohne
unvermuteten "sexuellen Überfall" ohne eigene willentliche Beteiligung gehandelt hätte". Das steht im Widerspruch zu der an anderer Stelle (UA 4) getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte der MW von den Schwierigkeiten erzählt hatte,
die er mit seinem Vorgesetzten, dem Abteilungsarzt.Dr. CE, hatte. Der Angeklagte hatte sich ausdrücklich damit verteidigt, er habe -die Meldung unterlassen, da ihm die Sache peinlich gewesen sei und er außerdem vor allem berufliche und dienstliche Auswirkungen befürchtet habe, weil in Gesprächen zwischen ihm und der NED in abfälliger Weise von Dr. CB die fede gewesen sei.
c) Vor allem belastet den Angeklagten nach der Meinung des Landgerichts sein Verhalten nach dem kmpfang des 3riefes
der SB vom 2. Februar 1950, in dem sie ihm mitteilte, daß sie ihn als den Vater ihres zu erwartenden Kindes ansehe. Der Angeklagte hat sein auffallendes Verhalten nach diesem Brief "nit taktischen Erwägungen" begründet. Obwohl er sich zu keiner Zeit als möglicher Erzeuger des Kindes gefühlt habe, "habe er mit der Übersendung des Geldes und dem freundschaftlichen Sriefwechsel zunächst einmal die MEREED und ihre Familie bis zur Geburt des Kindes beschwichtigen wollen, un vorerst eine Meldung an den Leiter der Landesheilanstalt und damit berufliche Nachteile zu verhindern und, durch die Geburt in die lage versetzt zu werden, die Vaterschaft beweiskräftig abzustreiten.. Die Strafkamner hält diese Begründung nur dann für verständlich, wenn es dem Angeklagten aus einleuchtendem
‘:. Grunde auf einen Zeitgewinn angekommen wäre; insbesondere
- seien "zeitgebundene" berufliche Schwierigkeiten nicht zu er- . warten gewesen, da der Angeklagte nach Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung bereits im Februar 1950 seine "Gualifikation zum Facharzt zuerkannt bekommen habe und sich habe selbständig machen können; denkbar würde nur sein, daß der "Angeklagte die Geburt habe abwarten wollen, um die Empfängniszeit und das etwaige Hineinfallen einer Beiwohnung in diese
Zeit berechnen zu können, und daß er bis dahin die Zeugin habe,
hinhalten wollen; aber diese Überlegung habe "ja auch den irgendwann stattgefundenen Geschlechtsverkehr vorausgesetzt (UA 12). Das ist in zweifacher Einsicht denkgesetzlich fehler-
haft. Denkmöglich ist auch ein Bestreben des Angeklagten, eine
unwahre Beschüuldigung des Geschlechtsverkehrs mit einer Patientin gegenüber der Leitung der Landesheilanstalt solange.
wie möglich, mindestens bis zur Geburt des Kindes, zu verhindern, . .,
ohne daß die daraus zu erwartenden beruflichen Schwierigkeiten Hzeitgebunden" waren. Solche hinhaltenden Meßnahmen eines an sich nicht Verantwortlichen können - je nach der Veranlagung des Betroffenen - z.3. auch auf dem kangel an kut, auf Scheu vor Konflikten oder auf der Hoffnung beruhen, daß sich die
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Verhältnisse nach Ablauf einer gewissen Zeit von selber entwirren oder beruhigen würden. In diese Richtung könnten z.B. auch die zu dem Vater der «> geäußerten Worte deuten, es sei für alle Beteiligten die beste Lösung, wenn das erwartete kind tot sei. Da er sich nach seinen eigenen Angaben bis zu einem gewissen Grade tatsächlich mit der N) eingelassen hatte, mußte er bei Bekanntwerden dieses Vorfalls zudem berufliche Schwierigkeiten auch noch nach der im Februar 1950 erteilten Qualifikation als Facharzt erwarten, 2.B. durch Einleitung eines atandesgerichtlichen Verfahrens.
Denkgesetzlich unrichtig ist es ferner, daß der Angeklagte selbst von einem "irgendwann stattgefundenen Geschlechts-
verkehr" hätte ausgehen müssen, wenn er die Geburt des Kindes hätte abwarten wollen, "um die Empfängniszeit und das etwaige
Hineinfallen der SBeiwohnung in diese Zeit berechnen zu können". . Auch wenn er keinen Geschlechtsverkehr mit der Wp gehapt hatte, konnte er.sich im.:Unterhaltsprozeß leichter Erfolg versprechen, wenn das Kind so spät geboren wurde, daß der
von der MP behauptete Geschlechtsverkehr im Mai 1949 nicht mehr in die Empfängniszeit fiel.
2. Auch wenn es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, würde der schon erwähnte "fehlerfrei festgestellte Sachverhalt ausreichen, um den "Angeklagten gemäß § 174 Kr 2 StGB ‚zu bestrafen. Da sich aber weder der Umfang der Schuld, noch das ihm entsprechende Strafmaß zweifelsfrei aus den bis- „herigen Feststellungen ergeben, kann das Revisionsgericht
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nicht nach § 354 Abs 1 StGB selbst entscheiden; vielmehr muß das Urteil aufgehoben werden,
Dr. Loericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalseha Hoepner
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