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BGH Entscheidung vom 17.11.1955 – 3 StR 356/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in Namen des Yolkes

In der Strafsache

gegen den Schmied Otto W aus AB ::. ce dort geboren am | 31930,

wegen Notzucht

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. November 1955, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Burdesrichter Dr.Jagusch

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren. Justiadienst . . a48 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des handgerichts in Gießen vom 2. Juli 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Notzucht zu einer Gefängnis-- strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist angerechnet wcrden,

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht unä des sachlichen Rechts gerügt.

Seine Revision hat keinen Erfolg.

lo kusweislich der Verhandlungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptv verhandlung den "Beweisamtrag" gestellt,

"die Staatsanwaltschaft mit der Emittlung darüber

zu beauftragen, welche Teilnehmer an der Kirmesfeier in Oppenrod in der Nacht vom 1,/2s August 1954 zwi. schen 0,30 und 2,00 Uhr morgens von Oppenrod über die Landstraße nach Albach gegangen sind und ob diese Personen Hilfeschreie eines Häächens gehört kaben",

Das Tandgericht hat alesen Antrag abgelehnt, ,

"da die Zeugen, die zu dem angegebenen Beweisthema gehört werden sollen, namentlich nicht genanrt sind | und die Ermittlung der Zeugen ohne nähere Angaben nicht möglich ist",

Die Revision rügt, die Strafkammer habe durch diese Sachbehendlung ikre Au eklkeungspflicht k verletzt. Sie ist der Ansicht, daß der Tatrichter dieser Anregung habe folger. müssen, vum die Giaubwürdigkeit der Margarete N | 30-

welt, wie das überhaupt möglich

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3 einz Dressenotiz hätten etwaige Straßenbemutzer aufgefür -

dert werden können, sich zu melden. Erfahrüungsgenäß wirden Kirmesfeiern stets aus den NachDargemeindeon rege besucht, urä es sel deshalb möglich, daß gerade zur Tatzeit Personen unterwegs auf der Straße gew

Tavort unmi ittelbar neben der Landst

Jann aber Hilfeschreie des Mädchens hö

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ö wirklich geschrieen habe, Es hätten jedenf zwei junge Männer erklärt, daß sie zur Tatz Nähe des Tatortes gewesen. seien und die Ankun u fehrt eines Motorrades beobachtet, jedoch Hilfeschrei - ines Mädchens nicht vernommen hätten,

Der Tatrichter verletzt die A \Fklärungspflicht dann, wenn er die Pflicht zur Wahrheits rforschung verkenzt oder ihr zuwiderha andelti, obwohl der ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängt oder diese mindestens nanelegt (BGH 1 StR 75/50 vom 27 5Zelydl :: | IM Nr 1 zu § 244 Abs 2 St; 2

Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Zwar hat der erkennende Senat schon ausgesprochen, daß bei Notzuchi= verbrechen die Frage der Glaubwürdigkeit der Verletzten mit besonderer Sorgfalt zu en ist, wenn der Täter bestreitet, einen ernstlichen Widerstand gebrochen zu haben, und wenn andere Beweismittel als e Angaben der Verletz-

ten nicht zur Verfügung stehen. In derartigen. Fällen ist

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"nach Ansicht des Senats die Bew e-paufnahme auf Leumundszeu-

gen und sonstige Claubwürdigke erstrecken und.

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zwar selbst ohne Antrag oder Inresun ng des Angeklagten (vgl 5 StR 503/54 vom 18.11.1954),

Jim vorliegenden Fall hat das Gericht sich aber nicht

allein auf die Aussage der verletzten Margarethe X wo stützt, sondern weitgehend auch das frühere Casiändnis

des Angeklagten vor Poiizei und Ermittlungsrichter zu seı- ner Überführung verwertet, Hiergegen bestanden keine Bedenken, nachdem die Strafkammer das Vorbringen des Ange--. klagten, mit dem er den Widerruf seines früheren Geständnisses rechtfertigen wollte, durch das Ergebnis der Bewei saufnahme als widerlegt angesehen hat.

Schon aus diesem Grunde war eine weitergehende Be- u weisaufnahme über die Frage der Glaubwürdigkeit der Margarethe ı@B: als das Landgericht sie vorgenommen hat, nicht geboten. Dies gilt um so mehr, als das Urteil feststellt, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat über den Lebenswandel der Margare the 2 bisher nichts Schlechtes gehört hatte und ihr selbst nichts nachsagen konnte,- Hinzu kommt, daß auch die Revision keine bestimmten, dem Tat--.

Yichter bekannten Tatsachen vorträgt, die auf die Persön.-

lichkeit der Margarethe N] ein schlechtes Licht werfen, ihre Glaubwürdigkeit als fraglich und ihre Schilderung des Tathergangs als zwei ifelhaft erscheinen lassen konnten, Nach den Urteilsfeststellungen hat Margarethe N |] vielmehr auf Befragen der Verteidigung auch über ihre früheren geschlechtlichen Erlebnisse Angaben gemacht, die ‚durch die Beweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt worden sind,

Auch ihr Aussehen nach dem Vorfall durfte das Landgericht

für die Richtigkeit ihrer Angaben verwerten.

‘Wenn das Landgericht unter diesen Umständen, wie dies dem Urteil zu entnehmen ist, die feste Überzeugung zewonnen hat, daß die Angaben der Margarethe Ag der Wahrheit entsprachen, so bestand für es kein Anlaß, die Hauptver-. handlung auszusetzen und gemäß der Anregung der Verteidigung die gewünschten Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft vornehmen zu lassen, zumal deren Erfolg recht zwei.- felhaft erschien, da seit der Tat bereits eif Monate verstrichen waren

Das weitere ‚Vorbringen der Verteidigung, es hätten später zwei junge Männer erklärt, daß sie zur Tatzeit der Nähe des Tatorts gewesen seien und dort gewisse Beobachtungen gemacht hätten, kann möglicherweise einen Wiederaufnahmegrunä bilden, in diesem Verfahren aber nicht berücksichtigt weräen, da diese Zeugen dem Landgericht nicht bekannt waren.

‚Nach allem hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht | nicht dadurch ‚verletzt, daß sie der Anregung der Verteidi.- i

gung nicht ‚serolst ist.

2e Die Revision ist weiter der Ansicht, die St rafkammer habe ihre Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, | daß sie der Frage, ob eine Verabredung de r Aussagen zwischen den Eltern der Margarethe AP und ihr selbst einerseits und dem Angeklagten andererseits voriag oder nicht, nicht genügend nachgegangen sei. Hierzu wären weitere Vorhaltungen an die Zeugen ı@Bro twendig gewesen.

Diese Rüge greift nicht durch. Aus dem Urteil ergibt sich, daß dieser Punkt in der Hauptverhandlung erörtert worden ist. Daß eine bestimmte weitere Frage an einen ’ Zeugen nicht gestellt worden ist, ist unter diesen Um- ‚ständen kein Revisionsgrund (BGH 3 StR 668, "52 vom 26.3; 19553 3 StR 135/54 vom 18.11.1954; OGHSt 3, 593 BEHSt 4, 125, 126). Im übrigen wäre es dem Angeklagten und seinen Verteidiger unbenommen gewesen, selbst in der Hauptverhand.- lung die entsprechenden Fragen an die zeugen. zu richten, wenn sie sie für sachdienlich hielten.

3. Das gleiche gilt von der von der Revision vermißten Befragung des Vaters des Angeklagten über das äußer Erscheinungshiid des Angeklagten nach der Tat; ber Vater

No.

.6 des Angeklagten, der Schmiedemeister Kari VW ist nämlich auch als Zeuge vernommen worden. Im übrigen brauchte sich dem Gericht weder seine Vernehmung noch die der Mutter oder anderer Angehöriger des Angeklagten zu dieser

Frage aufzudrängen,

4, Das weitere Vorbringen stellt sich nur ais Versuch der Revision dar, an die Stelle der Beweiswürdigung des Tat-

richters eine eigene, abweichende Beweiswürdigung zu setzen.

. Damit kann sie nicht gehört werden, .

Il» Die Sachrüge.

Die ‚Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge Läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, |

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sion mußte daher verworfen

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