Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.11.1955 – 5 StR 455/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Steuerberater Dr. jur. Otto 2 END zu: 1a; geboren am EEE 1902 in zei,
2.) den Regierungsvizepräsidenten a.D. Dr,jur. Walter M CEED
aus DENE, dort geboren am EB :906,
- Sachbezeichnung: SW... - wegen Untreue
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 15.November 1955 in der Sitzung vum 18.November 1955, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwelt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär dB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. zB und Dr. rirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28.Januar 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer verurteilt worden sind.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel — an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründejz3z
Die Angeklagten Dr. und Dr.MeiiB sind wegen fortgesetzter Untreue ein jeder zu einem Jahr Gefängnis und 5000 DM Geldstrafe verurteilt worden. Ihre Revisionen gegen dieses Urteil haben Erfolg.
I.
Mit Unrecht allerdings beanstanden die Bbeschwerdeführer das Verfahren. Für eine Verletzung des § 267 Abs 3 StPO ist nichts dargetan. Im Urteil werden die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände eingehend aufgeführt. Eine vollständige Wiedergabe aller denkbaren Zumessungserwägungen ist nicht erforderlich.
II,
Die Sachrüge greift durch, weil es an ausreichenden Darlegungen zur inneren Tatseite des § 266 StGB fehlt.
1.) Gegen die Annahme des äußeren Tatbestandes der Untreue können entscheidende Bedenken nicht vorgebracht werden.
Die Revision erhebt insoweit den Einwand, eg fehle an einer durch Rechtsgeschäft begründeten Verfügungsmacht des Angeklagten Dr.zWw, weil sämtliche Verträge, durch die der Angeklagte zum Treuhänder bestellt worden sei, ungültig seien. Die Abrede über eine "Sofortbeschaffungsprämie" verstoße gegen die Preisvorschriften; die ausschließliche Bindung an die a-Händler komme der Schaffung eines unzulässigen Verkaufskartells gleich.
a) Im Vertrage vom 19.Januar 1951 ist keine Vereinbarung über eine Sofortbeschaffungsprämie enthalten, so daß der insoweit erhobene Revisionsvorwurf für diesen Vertrag nicht zutrifft.
L +
Für die übrigen Abmachungen greift er deshalb nicht durch, weil die Sofortbeschaffungsprämie nur "zum Ausgleich erhöhter Unkosten für die versprochene Lieferung, die Ein. schaltung des Angeklagten Dr. ZB als Treuhänder usw. dienen sollte" (UA S 56).Allem Anschein nach handelt es sich mithin nicht um eine Preiserhöhung, sondern um eine aurch die Lieferungsbeschleunigung verursachte Entschädigung für besonderen Aufwand.
In jedem Falle wäre, selbst wenn es sich um eine unzulässige Preisabrede gehandelt hätte, nur die Preisvereinbarung selbst, nicht aber das Gesamtgeschäft nichtig gewesen (vgl u.a. RGZ 88,250; 166,89/937; OGü BZ NIW 1948,688). Das’ gilt auch, soweit man in den Verträgen eine verbotene Kartellabrede sehen wollte (vgl BGH 5 StR 110/55 vom 23.9.1955).
b) Im übrigen gehen die Erwägungen der Revision auch deshalb fehl, weil die Verträge, mit denen Dr. 2 jeweils zum Treuhänder bestellt worden ist, in sioh selbständige Abmachungen darstellen (die ihrem Inhalte nach kein gesetzliches Verbot berühren). Nur der äußeren Form nach sind die Treuhänderverträge mit den Kaufverträgen ver-, bunden.
c) Unter diesen Umständen kann die Frage dahingestellt bleiben, ob das Urteil nicht auch erkennen läßt, daß ein tatsächliches Treueverhältnis vorliegt und somit der Treubruchtatbestand gegeben sein könnte (Anklage ist auch deswegen erhoben worden). j
2.) Weiterhin ist dem Urteil auch kein Widerspruch vorzuwerfen.
Die einzelnen Vorauszahlungen (Einzehlungen) auf das Anderkonto haben die Angeklagten nach Auffassung des Landgerichts .nicht als "Einheit" angesehen (UA S 65). Gleichwohl wird Fortsetzungszusammenhang angenommen, weil sie von vornherein beabsichtigten, "über den größten Teil der Vorauszahlungen vorzeitig und treuwidrig zu verfügen" (UA 5 70)»
-4-
Diese Darlesungen vereinen sich zwanglos miteinander.
Denn einmal handelt es sich um die Einzahlungen der Käufer auf das Konto und zum anderen um die Verfügungen der Angeklagten über die eingezahlten Gelder; sie stellen sich mithin als verschiedene Vorgänge dar (die also auch unterschiedlich beurteilt werden können).
3.) Erfolglos bleiben die Revisionen auch in Bezug auf folgende Gesichtspunkte:
a) Die Beschwerdeführer setzen sich in Widerspruch mit den ohne Rechtsirrtum getroffenen Teststellungen des
.Urteils (UA S 67), wenn sie in Frage stellen, daß den An-
geklagten das Pflichtwidrige einer Verfügung über die Gelder zugunsten des Angeschuldigten Sch bewugst geworden sei,
b) Unter diesen Umständen ist es für die Schuldfrage auch bedeutungslos, ob den Angeklagten schon bei Verletzung des ersten Vertrages das Pflichtwidrige einer Geldhingabe an Ef klar gewesen ist. Denn sie haben damals auch Geld aus dem Anderkonto an Sch überwiesen,
obwohl nach diesem Vertrag die Vorauszahlung nur an das
"Lieferwerk" weitergeleitet werden durfte. Folgerichtig sieht das Urteil in diesem Verhalten ebenfalls eine Pflichtverletzung (UA S 65), die - wie oben erwähnt - von den Angeklagten als solche auch erkamnt worden ist,
ec) Die beiden letzten Verträge sind zwar von dem Angeklagten Dr.Mgigip allein abgeschlossen worden. ‚Nach dem Zusammenhange des Urteils kann Jedoch kein Zweifel darüber bestehen, daß auch der Mitangeklagte Dr.ZEB diese Abreden inhaltlich genau kannte. Denn er hatte den ersten, stets als Vorlage dienenden Vertrag selbst entworfen und war - wie ausdrücklich festgestellt wird (UA S 53) - über jede Geldbewegung, die auf dem Anderkonto stattfand, "voll unterrichtet"; nur mit seiner Billigung nahm Dr.MeB Verfügungen über Gelder des Anderkontos vor (UA S 57).
4.) Mit Recht rügen die Beschwerdeführer aber, daß im Urteil keine genügenden Feststellungen über eine vorsätzliche Nachteilszufügung enthalten sind.
a) Den Nachteil selbst sieht das Landgericht darin, daß durch die pflichtwidrige Weitergabe der Gelder des Ander. kont»s die Rückgriffsmöglichkeit der Käufer auf ihre Anzahlungen gefährdet worden sei. Der Rückzahlungsanspruch habe keinen wirtschaftlichen wert mehr gehabt, weil sowohl der Angeschuldigte Sch@® als auch die Angeklagten FEED und GEB stark verschuldet gewesen seien (UA 5 68).
Zur inneren Tatseite wird insoweit in den Entscheidungsgründen hervorgehoben, den Angeklagten sei die Gefährdung des Vermögens ihrer Treugeber bewußt gewesen (vgl u.a. Jı UA S 67, 68, 69, 71). An einer Stelle des Urteils wird ohne nähere Darlegungen hinzugefügt, der Angeklagte Dr. MB habe "dieses Ergebnis innerlich gebilligt" (UA S 69).
b) Bei der besonderen Lage des Falles hätte es aber näherer Ausführungen darüber bedurft, wieso die Angeklagten den ihnen angeblich bewußt gewordenen Schaden auch gebilligt "haben. Die formelhafte Wendung des Urteils allein reicht insoweit nicht aus, ‚weil nach Feststellungen. an 'anderen Stellen des Urteils eine Billigung des Nachteils durch die Angeklagten sogar fraglich erscheint. So wird in den Entscheidungsgründen wiederholt hervorgehoben, daß die Angeklagten stets und bis zuletzt mit einer Liefermöglichkeit gerechnet hatten (vgl UA S 33,37,45,52,53,56). Ohne jede Einschränkung gilt dies für die ersten beiden Teilakte der fortgesetzten Handlungen. Damale waren die Angeklagten sogar noch davon überzeugt, es bei ED nit einem sogenannten A-Händler zu tun zu haben. Bei der Erörterung der, Strafen führt die Kammer aus, der Angeschuldigte Sch@® habe gerader
zu "hypnotische Fähigkeiten" gehabt; beide Angeklagte hätten daher an seine Erklärung, die Iieferung der Feinbleche sei
..6 -
6.
gesichert, geglaubt sie seien beide seine Opfer
(uA S 77,78,79). Hinzu kommt, daß bei den Angeklagten ein eigensüchtiger Beweggrund für ihr Verhalten nicht festgestellt werden konnte. In Bezug auf den Beschwerdeführer Dr.MB fehlt im Urteil überhaupt jeder ausdrückliche Hinweis auf eine etwaige Schadensbilligung. Dieser Angeklagte war in seinem Vertrauen auf die Iieferung der Ware noch durch die persönliche Bindung an den Mitangeklagten Ges bestärkt wnrden.
Bei dieser Einstellung der Beschwerdeführer hätte sich das Landgericht eingehender damit auseinandersetzen müssen, ob sie mit der Möglichkeit einer Rückforderung der Kaufvorschüsse überhaupt gerechnet haben. Sollte dies aber nicht der Fall gewesen sein, so kann es für die Frage einer vorsätzlichen Nachteilszufügung nicht entscheidend sein, daß die Angeklagten die Minderung der Zugriffsmöglichkeit der Käufer auf das Geld erkannt haben. Denn wenn die Möglichkeit einer Rückforderung nach ihrer Meinung als rein theoretisch auszuscheiden hatte, konnte für die Beschwerdeführer auch eine etwaige Billigung dieses Nachteiles gar nicht in Betracht kommen.
Das Landgericht wird daher nochmals gegen beide Beschwerdeführer im Umfange der bisherigen Verurteilungen
- 7.
verhandeln und entscheiden müssen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Schmidt Siemer Börker