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BGH Entscheidung vom 05.11.1955 – 4 StR 301/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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“ für Recht erkannt:

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Hermann van der Baus EB

dort geboren an u 1900, «

weg:n vorsätzlicher Brandstiftung

# hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 19553, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin _ als beisitzende Richter,

Staatsanwalt rer. | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

-Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Xünster (Westf.) vom 23. Dezenber 1952 wird verworfen, “

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der zunächst wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit einfachem Bankerott zu Zuchthausstrafe verurteilte Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil im Wiederaufnahmeverfahren mangeis Beweises freigesprochen worden, Die Revision der. Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

_ Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht der zwingenden Bestimmung des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich, E Es ist nämlich nicht angegeben worden, auf welchem Wege Be: das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen; ' insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, .. 168). Die Verweisung auf eine - nicht einmal zutreffende - "._ Netenstelle kann insoweit nicht genügen (RG GA 68, 364). Iı übrigen vermag der Umstand, dass die in der Hauptverhand- . lung vernommene. Zeugin. KO sich nachträglich auf \ ‚weitere Einzelheiten besonnen haben will, nicht den vorä. " wurf zu rechtfertigen, das Gericht habe der ihm ob112gellden ee. Brmittlungspflicht nicht genügt. -

Die weitere Revisionsrüge, dass. das Gericht den. zwingend gebotenen Schuldspruch unter Hinweis auf die . rein hypothetische Möglichkeit einer fremden unbekannteh ‚Täterschaft ausgewichen sei und so die an die richter-

liche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannt habe, greift ebenfalls nicht durch. _

Am 25. Mai 1950 ist in dem aus zwei Räumen bestehen-

den Büro des Angeklagten, nachdem dieser es gegen 19.40 zusammen mit der Büroangestellten Brgßverlassen hatte - ein gegen 23 Uhr entdeckter Brand ausgebrochen, Fine Entzüy dung durch Kurzschluss oder eine natürliche Brardquelle sowie eine unbeabsichtigte Inbrandsetzung sind ausgeschl sen; der Brand ist vielmehr in dem Arbeitsraum des Angek an.den im Aktenschrank und auf dem Schreibtisch, liegenden Geschäftspapieren unter Verwendung eines alkoholhaltigen 4 Brandmittels: und fester Brandsätze an drei Stellen vorsätzA lich gelegt worden, Nach Auffassung der Strafkammer muss ı Brand entweder vom Angeklagten vor dem V.rlassen seines Büros oder von einer Person angelegt worden sein, die sic nach dem Weggang des Angeklagten und der Angestel!ten Bra . mittels eines Schlüssels Eingang zum Büro verschafft hat. % ‘Die Büroangestellten Ke und Brei sowie den Hilfs- 7

- arbeiter ZB, die ausser dem Angeklagten einen der mindestens vorhandenen fünf Schlüssel hatten, hält das Gericht

für unverdächtig. Das wird insbesondere hinsichtlich der. Angestellten Br@fBnäher ausgeführt, dic am Brandtage über die weder verbüchte noch belegte Abhebung mehrerer ‚von ihr girierter Schecks keinen Aufschluss geben konnte, ‚sehr niedergeschlagen war und geweint hatte, die zudem “ möglicherweise erneut schwanger war und Geld für Abtreibungen benötigt hatte, und die ein Bekannter kurz nach '20 Uhr in der Nähe des Branähauses gesehen haben will. "Ein mögliches Motiv für eine Brandstiftung durch den Ange 4 klagten sieht die Strafkammer darin, dass der Angeklagte die Bücher und Geschäftsunterlagen der spätestens seit Stillegung ihres Betriebes im Januar 1950. erklärtermassei zahlungsunfähigen van der MB: Co. GmbH vernichten wollte

deren alleiniger G sellschafter er war, um so im Falle „ines Konkurs- oder Vergleichsverfehrens Feststellungen über seine Geschäftsführung zu v rhindern. Ein weiterer Grund für die Brandlegung könnte für den Angetklag*en denn

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S bestanden haben, wenn er sich selbst die Scheckbeträge zu. E . geeignet hätte, deren V’rwendung nicht aufge'slärt w rden & konnte. 4

Das Gericht hatte jedoch Bedenken gegen die Annahme, *

dass der Ange'ilagte den Brand während der Anwesenheit der u Angestellten Br im Nebenzimmer gelegt habe, - eine e

Annahme, der (wie ausgeführt wird) bei Feststellung der HN

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Täterschaf+t des Angeklagten nicht ausgewichen werden könnte. Der Angeirlagte hätte nämlich bewusst 1-1 Kauf nehmen müssen, dass ihn die Angestellte Br, die jederzeit in sein Zimmer treten konnte, auf frischer Tat betraf. Es

hat zudem nicht erwiesen werden können, dass die Tür zwischen dem flurwärts gelege.ien Zimmer, in dem die Angestellte %

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Br arbeitete, und dem anschliessenden Zimmer des Angeklagten während der- für eine Brandlegung durch den Angeklagten in Betracht kommenden Zeit geschlossen gewesen ist; die Strafkammer musste daher davon ausgehen, dass diese Tür offengestanden hat. Das Abbrennen der festen Brandsätze :®

war aber mit erheblichem Zischen, die Inbrandsetzung der be alkoholhaltigen Flüssigkeit mit einer Explosion und auffälligem Geruch verbunden. Selbst wenn der Aıgeklagte für Ei "ine verspätete Iintzündung der Brandsätze gesorgt hätte, ex so hätte er doch bedenken müssen, dass die Angeklagte ar Br@P, deren Heimweg an den Penstern seines Zimmers 5 vorbeiführte, den Lichtschein des beginnenden Brandes B bemerkte. F

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5.

Die Strafkammer hält es zwar für möglich, dass alles dies der “ufmerksamkeit der Angerteliten Br entgangen sei. Das Gericht hat aber Bede:.ken anzunehmen.

dass der Angeklagte dic-e Gefahren alsbaldiger Entdeckung 3

nicht erkauınt hätte, und dass es ihm psychisch möglich

gewesen wäre, trotzdem eine so schwerwiege:de Tat zu begehef

Da zudem alle Indizien, so belastend sie sein mögen, letztlich nicht mehr besagten, als dass der Angeklaste der Täter gewesen sein könne,und da nicht mit letzter Sicherheit die zwar entfernte, aber vernünftigerweise noch in Betracht zu ziehende Köglichkeit auszuschlier.sen sei, dass eite „ndere, unbekanite Percon, etwa ein Feind des Angekxlegten, mittels eines sechsten Schlüssels einge-

drungen sei und den Brand gelegt habe, hat die °>trafkamner Ro

- vie sie darlegt — nicht als bewiesen erachtet, dass der Augeklagte der Brandstifter war.

Diese in ihrer Methode durchsichtigen und in allen Einzelheiten klar erkennbaren Beweiserwägungen lassen keinen das Ergebnis in Frage stellenden Rechtsfehler, insbesondere keine Ausserachtlassung der Maßstäbe des praktischen Lebens hervortreten,

Die Revision meint, die belastenden Indizien hätten . ; die richterliche "berzceugung von der Schuld des Angeklagten;

begründen müssen; die Möglichkeit der Täterschaft eines Unbekannten sei mangels greifbarer Anhritspunkte rein theoretischer Art, so dass sie praktisch nicht habe in Betracht gezogen werden dürfen; wenn die Strafkamner bei

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den bekanntgewordenen Schlüsselinhabern jeden Verdacht verneine, habe somit ein zur Verurteilung des Angeklasten ausreichender Grad von Wahrscheinlichkeit bestanden.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, Sie läuft nämlich auf die unzuläseige Forä>rung hinaus, die Strafkammer habe sich unter Ausserachtlasrung der in der Person des Angeklagten begründ::ben konkreten 7weifel auf den gefährliche ı Gzdankengang beschränken sollen, dass der Angeklagte der Täter sein müsse, weil kein anderer verdächtig sei, und verrtösst somit zezen dei Grundsatz, dass der Richter sich seine Jberzeugung auf Grund des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung bilden muss.

Die Strafkanaer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte ein Interesse an der Vernichtung von Geschäftspapieren gehabt hat. Dass er als Geschäftsführ-r seiner TEinmannsgesellschaft var der WW & Co Gmb irgendwelche Verfehlungen begangen hätte, ist eine blosse, durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte gestützte Vermutung, Die offen zutage liegende Zahlungsunfähigkeit dieser GmbH machte seine Lage nicht hoffnungslos, Er bezog als Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft Ge mbH ein Konatsgehalt von 550 DM. Der Vorstand der Sparkasse in Gb berilligte ihm eben zur Zeit des Brandes den in Aussicht gestellten Kredit von 5 000 DM. Zudem nahm der Angeklarte an, dası der Wert der Grundstücke und des übrigen Invsntars der Firma van der HB: Co GmbH im Falle der Liquidation die Verbindlichkeiten decke, Eine durch keinerlei Tatsachen unterbaute Vermutung ist es auch, dass der Angeklagte sich die nicht

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aufgeklärten Scheckbeträge zugeeignet haben Könnte, bei denen es sich im übrigen insgesamt um wenige hundert Mark , handelte, Hiernach b’ieb für die Strafkasner die Köglichkeit k offen, dass er keinerlei Interesse an der Vernichtung von i Geschäftspapieren hatte,

var dem aber so und vermochte Car Grricht üb-rdies nicht zu glauben, das« der Angeklaste sich über die unmitt-Ibare, auch für ihn erke ınbare Gefahr der sofortiger Entdeckung seiner Täterzchaft durch die Anzestellte Br@® hinwerzesetzt hätte, so wäre es rechtlich 3 fehlerhaft gewesen, diese aus dein konkreten Verhältnissen & des Angeklast2n hergeleiteten Zweifelsgründe ausser Be- i tracht zu lassen und sich - wie die Revision es will - auf die nur von der Tat ausgehende Betrachtungsweise zu beschränken, der Ans-'rlaste müsse der Täter gewesen sein, weil - soweit ersichtlich — niemand -onrt ausreichend verdächtig sei, Die Strafkammer hat daher pflichtgemäs- gehandelt, wenn sie den bei einer von der Tat aurgehenden Betrachtung naheliegenden Schluss auf die Täterschaft äss Angeklagten an den Ergebnissen ihrzr Untersuchung über die besonderen Umstände des Angeklagten nachprüfte,. Die hierbei % aufgetretenen konkreten Zweifel wogen für das 'Cericht so * schwer, dass es den Rückschluss von der Wichttäterschaft anderer für möglicherweise lückenhaft und damit unzuverläs- > Mi sig erachtete, zumal es die Täterschaft eines Dritten, wie eg ausreichend erkenen lässt, nach Zsit und Umständen für E 3 nicht ausgeschlossen hielt. Dass die strafkammer sich von der Schuld des Ange'ilagten nicht zu überzeugen v:rmochte, beruht somit nicht auf der abstrakten Erwägung, es könne

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theoretisch auch ein anderer der Täter gewesen sein, sondern auf testimmten, vo tatsächlichen Anhaltspunkten getragenen Zreifelsgründen der praktischen V:raunft.-

Der Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt:

Groß Engels Hülle Dr, Augustin Martin

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