Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.11.1955 – 4 StR 381/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2239 068
ImNamen des Volkes In der Straisache gegen
den Fuhrunternehuwer Wilteln DEED zus WW; zero-
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bunäesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Professor Dr. Lang- -Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. med als Vertreter. der Bun esanwaltschaft
Justizangestellter ‚als Urkundsbeanter der Geschäftestelle,
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Recht erkannt
uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 23. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu
aufgehoben. In diesem Unfange wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte bringt täglich mit seinem Lastkraftwagen Milch nach Aschaffenburg. Auf einer Fahrt kam ihn am 23. Oktober 1954 zwischen den Ortschaften Mömbris und Schimborn in einer unübersichtlichen Kurve der Xraftradfahrer Emil rm entgegen. Dieser fuhr, in seiner Fahrtrichtung gesehen, etwas links von der Strassenuitte, also auf der Fahrbahn des Angeklagten, und hatte dabei sein Augenmerk nach rechts in die dort gelegenen Wiesen gerichtet. Es gelang ihm zwar unuittelbar vor den Lastkraftwagen etwas nach rechts abzubiegen; er konnte aber, trotzdem auch der Angeklagte sein Fahrzeug sofort nach rechts gesteuert und abgebremst hatte, nur noch am Vorderteil des Lastkraftwagens vorbeikommen. Dann prallte er im spitzen Winkel mit dem Kopf auf die linke seitliche Bordwand des Wagens und wurde auf. der Stelle getötet.
Der Zusammenstoss geschah - in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen - mindestens 20 cm von der Fahrbahnnitte entfernt auf der linken Seite der dort 4,90 m breiten Strasse. Beide Fahrer hatt en eine Geschwindigkeit ' von ei- ‚wa 45 kn/st inne. BEE oo
Das Land&ericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Es macht ihm zum Vorwurf, in der unübersichtlichen Kurve nicht die äusserste rechte Fahrbahnseite eingehälten, vielmehr die Mitte der Strasse um'20 cm überschritten und dadurch den Tod des DO |] verursacht zu ‚haben, Er habe damit rechnen müssen, dass ihm auf der Nitte der Fahrbahn ein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkommen könne,
Die Revision kann nur teilweise Erfolg haben.
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1, § 267 StPO ist entgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Die Urteilsgründe enthalten die für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der fahrlässigen Tötung gefunden hat. Die Beweismittel, die zur Feststellung dieser Tatsachen geführt haben, brauchte das Gericht nicht anzuführen., Im übrigen gibt sie die Strafkamuer an einzelnen Stellen des Urteils ausdrücklich an.
2, Denkfehler oder Widersprüche sind in den Ausführungen des Urteils nicht zu erkennen. Wenn das Urteil ausführts Der Zusammenstoss erfolgte mindestens 20 em von der Fahrbahnmitte. der an dieser Stelle 4,90 m breiten Strasse entfernt, so will es damit nicht sagen, die Stelle des Zusammenstosses habe sich eindeutig feststeilen lassen; damit würde es sich freilich mit anderen Ausführungen des Urteils in Widerspruch setzen. Nach der Überzeugung der Strafkamnmer hat der Zusammenprall in einem Abstand von 1 bis 8 m vom Beginn der Bremsspur des Lastkraftwagens in Richtung Mömbris stattgefunden. Auf diesem Abschnitt ist die Strasse 4,90 m breit; das ist ' Ger Sinn des von der Revision beanstandeten Satzes»
Das Landgericht hat ferner dargelegt, auf welche Überlegungen seine Annahme hinsichtlich der Lage der Unfallstelle zurückgeht. Von "Vermutungen des Tatrichters" kann daher nicht gesprochen werden. Die Strafkamner hat weiterhin dargetan, warum genauere Feststellungen nicht getroffen werden kunnten. Dass die Unfallstelle innerhalb der unübersichtlichen Kurve liegt, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen. Schliesslich ist auch die Fahrweise des Angeklagten deutlich geschildert. Was die Kevision in diesem Zusamnenbang noch einwendet, ist nicht beachtlich. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts
1)
scin, hierzu im einzelnen Stellung zu nehmen. Die Bedenken der Revision lassen sich ohne weiteres aus den rteil selbst „ershreuen, wenn inan dessen Gründe im us
3: Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes hält der Nachprüfung stand. Die Unfallstelle liegt in einer Strassenstelle, die wegen der Beschaffenheit der Kurve unübersichtlich ist. Der Angeklagte war deshalb verpflichtet, die äusserste rechte Strassenseite einzuhalten. Das besagt freilich nicht, dass er am äussersten Ende der Fahrbahn fahren musste; einen gewissen Sicherungsabstand von rechts durfte er einhalten. Dieser brauchte aber, da sich an die Fahrpahn ein 20 cm breiter, unbefestigter Strassenrand anschliesst, nicht wehr als 20 cm zu sein. Bei solcher Fahrweise hätte der Angeklagte seine rechte Strassenseite nach links nicht zu überschreiten brauchen. ‚Unter den gegebenen Verhältnissen bedeutet es keine Überspitzung der an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen, wenn das Landgericht: vom Angeklagten verlangt, dass er während der Durchfahrt durch die umübersichtliche Zurve die linke Fahrbahn unberührt lasse, Gewiss kann es vorkommen, dass die Benutzung der linken Strassenseite nicht vermieden werden. kann, wenn etwa auf einer nur, 4m breiten Strasse ein 2,20 m breiter Lastwagen fährt. Wo aber, wie im vorliegenden Falle, die Einhaltung der rechten Fahrbahn möglich ist, muss der Kraftfahrzeugführer an unübersichtlichen Strassenstellen die linke Fahrbahn dem Gegenverkehr ungeschmälert überlassen. Daran hat es der Angeklagte fehlen lassen. Dass der Verstoss gegen § 8 Abs 2 Satz 1 und 3 StVO ursächlich für den Unfallserfolg war, hat das Landgericht nachgewiesen:
wäre der Angeklagte auch mur 20 cm weiter rechts gefahren, so wäre un nicht auf den Lastwagen aufgestossen.
&s ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Erörterung der inneren Tatseite davon ausgeht, der Angeklagte habe mit einem Entgegenkommen anderer Verkehrsteilnehmer auf der Mitte der Fahrbahn rechnen müssen. Zwar brauchtder Xraftfahrzeugeführer im allgeweinen ein grob unvernünftiges, also ein den Verkehrsregeln gröblich widersprechendes Verhalten anderer Strassenbenutzer nicht zu erwarten. Indes muss es keineswegs unvernünftig sein, wenn in einer unübersichtlichen Kurve ein Gegenfahrer nahe der Mittellinie, aber noch auf seiner rechten Fahrbahn fährt. Das kann etwa dann sein, wenn sein Fahrzeug so breit ist, dass er selbst bei Einhaltung der äussersten rechten Strassenseite nahe an die Mittellinie herankommen muss, oder wenn er in erlaubter Weise nach links ausbiegt, um einem Hindernis auf seiner Fahrbahn auszuweichen, Deshalb
‚musste sich der Beschwerdeführer darauf einstellen, dass ein Gegenfahrer bis an die Mittellinie herankommen könne, ohne dass diese Fahrweise als grob verkehrswidrig zu bezeichnen wäre. Ist: dem aber so, so versagt die Berufung des Angeklagten auf den im Verkehrsrecht geltenden allgemeinen Vertrauensgrundsatz; z
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet. demnach keinen rechtlichen Bedenken.
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4. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
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Als Strafmilderungsgründe führt das Tandgericht die Straflosigkeit des Beschwerdeführers, sein einsichtsvolles Verhalten während der Hauptverhandlung und das hohe Maß der Witschuld des PB an. is ist aber der Auffassung, dass trotz dieser "sehr wesentlichen Milderungsgründe die ständig zunehmende Anzahl von tödlichen Verkehrsunfällen eine harte, abschreckende Strafe" erfordere. Damit hat sich der Tatrichter von rechtsirriger Erwägung leiten lassen. Zwar kann bei der Strafbildung auch der Gedanke der allgemeinen Abschreckung verwertet werden. Schon dabei darf aber der Tatrichter die abzuurteilende Straftat in der besonderen Gestaltung des einzelnen Falles nicht aus dem Auge verlieren, denn es soll durch die Verhängung einer Strafe von der Begehung ähnlicher Streftaten abgehalten werden. Das Landgericht stellt ganz allgemein auf die Abschreckung vor Begehung von tödlichen Verkehrsunfällen ab, ohne zu beachten, dass sich der vor- = liegende Fali vom gewöhnlichen Bilde solcher Straftaten sehr wesentlich zu gunsten des Angeklagten abhebt. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Gedanke der allgemeinen Abschreckung schlechthin - ‚ohne: Rücksicht auf die Besonderheiten der abzuurteilenden Straftat und ohne Anpassung an das Maß der persönlichen Schuld des Täters - eine harte abschreckende Strafe erheische, stelit sich sonach als eine in diesem Ausmaße nicht gerechtfertigte einseitige Verwertung eines der anerkannten Strafzwecke bei der Strafbildung dar. Damit überschreitet der Tatrichter die seinem pflichtgemässen kr-
messen gesetzten Grenzen.
Fehlerhaft sind auch die Ausführungen des Tatrichters zur Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB).
Das Landgericht verweist auf die geueingefährliche Zunahme von tödlichen Verkehrsunfälle weshalb aus Abchreckungsgründen der Vollzug der Strafe erfordsrlich sei, Gerade der vorliegende Unfall sei in weiten Kreisen bekannt geworden. Ohne Vollstreckung würde das Urteil keine abschreckende Wirkung haben. Der Unrechtsgehalt der Tat dürfe nicht ausser Betracht bleiben. Gerechte Vergeltung in der Form der Strafvollstreckung sei hier das öffentliche Anliegen. Andernfalls verde das Vertrauen des Volkes in die Rechtsprechung und die Äufrschterhaltung der Rechtsordnung erschüttert werden,
Zutreffend stellt damit das Landgericht nicht allein auf den Strafzweck der allgemeinen. Abschreckung anderer von der Begehung ähnlicher Straftaten ab; es beachtet insbesondere auch das Interesse der Allgemeinheit an einer gerechten Sühne für das begangene Unrecht. Indes kommt es dabei nicht auf das Bekanntwerden der Tat in der Öffentlichkeit, ihr Aufsehen und die etwa hervorgerufene Erregung an. Meist werden der Bevölkerung die Einzelheiten eines Unfalles, die aber gerade für das Ausmaß der Schuld von entscheidender Bedeutung sind, gar nicht ‚bekannt. Die Allgemeinheit urteilt oft nur nach dem Ausmaß des Erfolges. Würde man sich danach richten, so würde fast in keinem Falle einer fahrlässigen Tötung, verursacht durch ein Kraftfahrzeug, das öffentliche Interesse an einer Strafvollstreckung zu verneinen sein. Das würde aber zu dem vom Bundesgerichtshof abgelehnten Ergebnis führen, dass grundsätzlich bei Verkehrsunfällen mit tödl1ichem Ausgang die Strafaussetzung zur Bewährung abzulehnen sei. Massgebend ist, ob sich das Verlangen nach einer Sühne in Form der Strafvollstreckung nach Massgabe der gesauten Unstände des einzelnen Falles als ein Anliegen der gerecht und billig denkenden Rechtsgenossen darstellt-
Bei dem geringen Verschulden des Angeklagten, der nur un
20 cm seine Fahrbahn nach links überschritt, und der sehr hohen Schuld des rg hätte es danach der näheren Darlegung bedurft, ob bei Zugrundelegung des wahren Sachverhalts die Rechtsgenossen die Nichtvollstreckung der Strafe als Beeinträchtigung ihres Gerechtigkeitsgefühls empfinden müssten. Darüber wird das Landgericht nochmals zu entscheiden haben.
Güde Krumme Dr. Augustin lang-Hinrichsen Haager