Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.10.1955 – 4 StR 260/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2239. 097 9
4 StR 260/55 Fu
h}
in Namen des Volkes In der Strafsache gegen
die Hausangestellte Anita Bob zus r@WB, z<- boren an 1929 in vg , zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, . Bundesanwalt Dr. a in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. MW >:i der. Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochun vom
18. März 1955 mit den Feststellungen auf- . gehoben unä die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Revision der wegen Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Angeklagten muß Erfolg haben.
Die Urteilsfeststellungen tragen allerdings die Annahme eines Diebstahls im Rückfalle zur äusseren Tatseite. Die in der Revisionsbegründung gegebene Darstellung der Vorgänge, in denen das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des Rückfalldiebstahls gesehen hat, ist unbeachtlich, weil das Revisionsgericht an die Peststellungen des Tatrichters gebunden ist. Im übrigen enthält die Revisionsbegründung neue Behauptungen, die schon aus älesem Grunde nicht verwertet werden, ‚können.
u. Die Urteilsausführungen geben auch insoweit zu keinen "" Bedenken Anlaß, als sie sich mit der angeblichen Trunkenheit der Angeklagten zur Zeit der Straftat befassen, Aus dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin über alle Einzelheiten des damaligen Geschehens, soweit sie die Angeklagte nicht unmittelbar belasten, genaue Angaben machen konnte, schließt das Landgericht ohne Rechtsverstoß, daß ihre angebliche Trunkenheit eine reine Schutzbehauptung sei.
Wenn aber das Landgericht seine Frörterungen zur inneren Tatseite mit dem Satze abschließt, die Angeklagte sei'auch sonst strafrechtlich voll verantwortlich; auf Grund eines früheren fachärztlichen Gutachtens stehe fest, daß die Voraussetzungen des § 51 StGB für sie nicht vorlägen", so ist diese Feststellung in sich widersprüchlich, weil mit der Bezugnahme auf das frühere Gutachten eine BE Feststellung nur über den damaligen Geisteszustand der An- Kae geklagten getroffen werden konnte. Denn nur hierüber kann - das Gutachten erstattet worden sein. Ob die Angeklagte
zur Zeit der jetzigen Straftat zurechnungsfähig war,
war mit Hilfe des Gutachtens nur darzutun, wenn das Landgericht ausgeführt hätte, aus welchen Gründen den Ergebnissen des Gutachtens auch noch zur Zeit der Straftat volle Gültigkeit zukomme. Das Landgericht begnügt sich jedoch mit dem bloßen Hinweis auf das unter den damaligen Umständen erstattete Fachgutachten, das aber unter . den jetzigen Verhältnissen nögiicherweise überholt ist, ” Das ist ein sachlich-rechtlicher Mangel der Urteilsbegründung, der auf die allgemeine Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen miß.
Es empfiehlt sich, das Verfahren mit der Strafsache 2 KLs 8/55 des Landgerichts in Bochum zur gemeinschaftlichen Verhanälung und Entscheidung zu ver-
binden,
; Güde Krumme . Dr. Augustin Bi . Seibert Lang-Hinrichsen -