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BGH Entscheidung vom 27.10.1955 – 3 StR 352/55

3. Strafsenat

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352/88 2228 031

Fe .

Im Namen des Volkes

In der Strafisache

gegen

den Arbeiter Paul H aus vn

rd geboren am 1952 in DB: zur Zeit in ntersuchungshaft, u

wegen schweren Raubes u:2.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1955, an der teilgenommen habens a Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, _

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ER» . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 4. April 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Untersuchungshaf t

„ist angerechnet worden.

Be Er hat ‚gegen dieses Urteil Revision eingelegt und :© > die Verletzung von Verfahrensrecht und des ‚sachlichen Rechts gerügt. ES

TI "Die Verfahrensrüge ist unzuläs sig, da sie nicht die Tatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoß erblickt.

II. Die Sachrüge.

1) Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie nich gegen den Schuläspruch richtet.

2) Soweit sie den Strafeusspruch angreift, hat, sie teilweise Erfolg.

&) Unbedenklich ist allerdings die Strafzumessung für den Fall des schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung.

b) Dagegen kann der Strafausspruch im Falle der Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes durch einen Rechtsfehler zun Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein.

Das Landgericht hat festgestellt. daß er diese Tat im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51: Abs 2 StGB begangen hat, daß sein Mittäter, der Mitangeklagte WB, dagegen bei Tatausführung voll verantwortlich gewesen ist. Die Strafkammer hat aber für diese Straftat bei beiden Angeklagten die.gleiche Einzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis verhängt. Sie begründet diese Gleichbehandlung beider Angeklagten damit, es bestehe keine Veranlassung, eine Unterscheidung in der Strafhöhe bei beiden Angeklagten zu; ‚machen, ‚da der Tatbeitrag hinsichtlich der einzelnen Taten bei jedem Anseklagten gleich zu bewerten sei.

Nach diesen Darlegungen erscheint es zweifelhaft, ob das Landgericht im Falle des versuchten Raubes geprüft hat, ob Anlaß bestand, von der Möglichkeit der Strafmilderung nach 88 51 Abs 2, 44 StGB bei dem Angeklagten : > Gebrauch zu machen. § 51 Abs 2 StGB verpflichtet den Tatrichter zwar nicht zur Milderung der Strafe nach Versuchsgrundsätzen;. der Tatrichter muß jedoch im Urteil zu dieser Frage in nach-. prüfbarer Weise Stellung nehmen. Tut er dies - wie hier - nicht, so kann nicht ausgeschlossen werden, daß er die Möglichkeit der Strafmilderung übersehen und deshalb bei dem Angeklagten die gleiche Strafe ausgeworfen hat, die er auch gegen den voll verantwortlichen Mitangeklagten verhängt hat.

Das Urteil muß daher in diesem Falle im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen

"= aufgehoben werden. Dies hat auch die Aufhebung der

Gesamtstrafe zur Folge.

Glanzmann Koeniger Busch

Jagusch Dr. Wiefels