Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.10.1955 – 2 StR 267/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 267/55 2246 041 AO
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Regierungsamtmann Hermann GCEED aus Do seboren an EEE 1917 ir vo,
wegen Begünstigung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EBD in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
1. März 1955 gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Begünstigung nach § 257 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Damit hat er Erfolg.
Die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite der Begünstigung sind nicht frei von Widersprüchen und teilweise- auch unzureichend.
1.) Den Grund dafür, daß der Angeklagte nicht gleich von dem Fehlbestand der Zahlstelle, die er zu verwalten hatte, seinem Vorgesetzten Meldung erstattete, sieht die Strafkammer darin, daß er vor allem an den Ausgleich seiner Kasse dachte und davon überzeugt war, der Angestellte BEE,
dem die Erledigung der Xassengeschäfte überlassen worden war, werde das fehlende Gelä beschaffen können und bald beibringen. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte. zu
einer dienstlichen Meldung des Fehlbetrages an seinen Vorgesetzten verpflichtet war. Es sieht außer in der pflichtwidrigen Unterlassung einer solchen Meldung ein Beistandleisten durch ihn im Sinne des § 257 StGB auch darin, daß
er auf Befragen dem Regierungsrat seiner Dienststelle erklärte, ihm sei neben der Hereinnahme der ungedeckten Schecks durch DW in Höhe von 100 und 750 DM von weiteren Verfehlungen durch diesen nichts bekannt.
Zur inneren Tatseite der Begünstigung führt die Strafkammer insbesondere noch aus, daß dem Angeklagten klar gewesen sei, durch sein pflichtwidriges Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Angestellten
BED zumindest zu verzögern. Er habe gehandelt, um EEEEEED der Bestrafung zu entziehen. Allerdings habe er nach seiner Überzeugung von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des BEE hoffen können und auch tatsächlich gehofft, dieser werde in Bälde zur Abdeckung des Schadens in der Lage sein.
Da der Angeklagte nach der Feststellung der Strafkammer bei seinem Verhalten "vor allem" an den Ausgleich seiner Kasse dachte, hätte die von der Strafkammer be-
‚jahte Absicht, den Angestellten DEE der Bestrafung zu
entziehen, einer besonders eingehenden tatsächlichen Begründung bedurft. Denn ob neben dem Streben nach dem Ausgleich der Kasse der Wille des Angeklagten ausdrücklich auch auf den Erfolg gerichtet war, den Täter der Bestrafung zu entziehen, ob er also eine dienstliche Meldung unterließ, weil es ihm auf diesen Erfolg ankam, ergeben die bisherigen Feststellungen nicht zweifelsfrei (vgl dazu BGHSt 4, 107, 109; JZ 1954, 694). Im Gegenteil ist die Absicht des Angeklagten, den Angestellten DB der Bestrafung zu entziehen, durch die Feststellung, daß er bei seinem Verhalten "vor allem" an den Ausgleich. seiner Kasse dachte, sogar in Frage gestellt, weil er danach bei seinem Verhalten von einer ganz anderen Absicht beherrscht und geleitet wurde,
2.) Mangels einer strafbaren Beteiligung des Angeklagten an den Straftaten des BEEEWW schied der Gesichtspunkt einer straflosen Selbstbegünstigung bei ihm aus. Seine Befürchtung, daß er disziplinär bestraft und zur Ersatzleistung für den Fehlbetrag in Anspruch genommen werden könnte, führt- nicht zur Straflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der Selbstbegünstigung (vgl RGSt 70, 251). Es kann aber
seine Vorstellung, daß er die Gefahr disziplinärer Bestrafung vermeiden müsse, seine Absicht, den FilWder Strafverfolgung zu entziehen, wie § 257 StGB voraussetzt, tatsächlich ausgeschlossen haben. Insofern kann eine solche Vorstellung bei ihm von Bedeutung sein (vgl RG in LZ 1916 Spalte 758). Zum Nachweis der Absicht, dieses notwendigen Merkmals der Begünstigung nach § 257 StGB, bedurfte es daher auch aus diesem Grunde besonderer Prüfung und tatsächlicher Begründung.
3.) Der Angeklagte hat nach der Annahme der Strafkamnmer mit der baldigen Abdeckung des Schadens durch - Becker gerechnet. Nach teilweiser Kenntnis von dessen Verfehlung hat auch die Dienststelle des Angeklagten im Hinblick auf die von Bin Aussicht gestellte Zrediterteilung einer Sparkasse an ihn zunächst noch zugewartet. Unter diesen Umständen hätte es im Urteil der Feststellung bedurft,
daß die alsbaldige Meldung der Verfehlungen des BED durch den Angeklagten unmittelbar und zwangsläufig die Einleitung eines Strafverfahrens gegen BED im Gefolge gehabt hätte. Denn nach dem bisherigen Sachverhalt ist anzunehmen, daß im Sinne der Auffassung des Angeklagten auch seine Dienststelle davon ausgegangen wäre, BED sei zur raschen Abdeckung des Schadens in der Lage und werde auch entsprechend Ersatz leisten. Damit erhob sich aber für die Dienststelle die besondere Frage, ob sie unter diesen Umständen alsbald die Einleitung eines Strafverfahrens gegen BB betreiben solle oder ob nicht die Rücksichtnahme auf andere öffentliche Interessen sie hiervon abhalten müsse (vgl RGSt 73, 265; 74, 178).
4.) Angesichts der bezeichneten Mängel des Urteils ent-. behrt die Meinung der Strafkammer, daß die Begünstigung
des BB für ien Angeklagten, der "vor allem" an den
Ausgleich seiner Kasse dachte, "das notwendige Mittel"
gewesen sei, um die von ihn erstrebten Endzwecke zu erreichen, der erforderlichen tatsächlichen Grundlage und ist damit hinfällig (vgl RG HRR 1937 Nr 541).
5.) Bei der hiernach gebotenen Aufhebung des Urteils bedarf das sonstige. Vorbringen der Revision keiner weiteren Erörterung mehr. Soweit es sich mit dem Sachverhalt des Urteils in Widerspruch setzt, erledigt es sich von selbst, weil Gegenstand der Revision nur Rechtsrügen sein können.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Hoepner