Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.10.1955 – 1 StR 398/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2247 077
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Ir ı > —
Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den Schuhmacher Konrad D GE , ohne festen Wohnsitz,
geboren an GE 1925 in wi (Lenixrei: reg.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.&.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Augsburg vom 17. Mai 1955
wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Dem Angeklagten lag zur Last, am 24. Februar 1952 am Stadtrand von Ansbach Frau Berta > ermordet zu haben; insoweit hat ihn das Schwurgericht nach Aufhebung des ersten Urteils durch den erkennenden Senat nunmehr freigesprochen. Dagegen hat es den Angeklagten wiederum wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, weil er am 14. Juni 1950 die Maria Sa» in der Nähe von Landberg am Lech tötete und berauhte.
Hiergegen.hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Hausgehilfin Ib nielt sich am 11. und 12, Juni 1950 in Landsberg am Lech auf. Sie wurde dort letztmals am 12. Juni gegen 1970 Uhr gesehen, Am 18. Juni 1950 wurde ihre Leiche in einem etwa 6 km von Landsberg entfernten Wald gefunden.
Es wurden damals eingehende Nachforschungen durch die Polizeibehörden geführt, um festzustellen, wo sich Maria aD nach dem 12. Juni aufgehalten hat. Sie verliefen ergebnislos. Für das Schwurgericht lag es nicht nahe, nach etwa 5 Jahren von Amts wegen neue Ermittlungen in dieser
Beziehung zu veranlassen. § 244 Abs 2 StPO ist insoweit nicht
verletzt,
2,) Der Angeklagte hatte wiederholt vor der Polizei und am 17. Juni 1952 vor dem Untersuchungsrichter, Landgerichtsrat Dr. ED ‚ eingeräumt, am 14. Juni 1950
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die Maria ID getötet zu haben. Der Beschwerdeführer hat diese Geständnisse widerrufen und auch in der neuen Pauptverhandlung die Tat in Abrede gestellt.
Das Schwurgericht hat eingehend untersucht, ob das vor dem Untersuchungsrichter abgelegte Geständnis der Wahrheit entspricht. Es hat die volle Überzeugung gewon- . nen, daß der Angeklagte mit diesem Geständnis die Wahrheit bekannte. Trotz des Widerrufs der Aussage durfte der Tatrichter sie zur Bildung seiner richterlichen Überzeugung heranziehen. Das Schwurgericht hat verschiedene Widersprüche zwischen den Einlassungen des Angeklagten und dem aus Zeugenaussagen und den Gutachten der Sachverständigen sich ergebenden Befund der Leiche, ihrer Kleidung usw. festgestellt, die Bekundungen gegeneinander abgewogen; es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß das Geständnis des Angeklagten in seinen wesentlichen Zügen richtig ist. Die Beweiswürdigung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen hat der Tatrichter zu beurteilen (§ 261 StPO). Daß das Schwurgericht dem Zeugen Karl stgED> nicht geglaubt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Würdigung der Aussage der Anna xD.
3.) Der Sachverständige Professor Dr. Laves, Leiter des Gerichtlich-Medizinischen Instituts der Universität BD EB, arbeitete den Leichenöffnungsbefund durch und erörterte ihn mit dem Landgerichtsarzt, der die Leichenöffnung mit einem zweiten'’Arzt vorgenommen hatte. Dr. Laves ließ sich in der Hauptverhandlung in Anwesenheit aller Beteiligten auch durch den Ariminalsekretär s@». der Erhebungen anläßlich der Auffindung der Leiche der Maria sai> geführt hatte, unterrichten. Der Sachverständige erkundigte sich vor Abgabe seines Gutachtens bei der Wetterwarte Augsburg über die Tagestemperaturen in der Zeit von 10. bis
19. Juni 1950. Irgendwelche weiteren Beweisamträge wurden
in diesem Zusammenhang von keiner Seite gesteilt. Das Schwurgericht war von der Richtigkeit des Gutachtens von Professor Dr. Laves voll überzeugt; es brauchte daher nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen zu hören.
4.) ‘Der Verdacht, die Maria ID zetötet zu haben, richtete sich. zunächst gegen den amerikanischen Soldaten TED, der mit dem Määchen ein Liebesverhältnis unterhalten hatte und nach längerer Abwesenheit in USA nach Bayern zurückgekehrt war. Er geoll geäußert haben, wenn Maria ei | ihm untreu geworden sei, dann gebe es drei Tote. Das Schwurgericht hat die Verdachtsgründe gegen TED untersucht; es ist aber zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte die Haria ID tötete. Die Beweiswürdigung 1äßt auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen,
5.) Das Schwurgericht hat eingehend geprüft, aus welchen Beweggründen der Angeklagte die karia IB getötet hat. Es hat die ursprüngliche Verteidigung des Beschwerdeführers, er sei durch eine Beleidigung des Mädchens in sinnlose Wut geraten, als widerlegt angesehen und festgestellt, daß er spätestens zu dem Zeitpunkt, als er das Määchen unter dem Vorwand,sein Rad aufpumpen zu müssen, in den Wald lockte, den Vorsatz faßte, die JE zu töten, um sich in den Besitz ihrer Habseligtreiten zu setzen;
Aus alledem ergibt sich die volle Überzeugung des
Tatrichters, daß der Angeklagte die Maria ID tötete, um sie zu berauben. Die Anwendbarkeit der Grundsatzes
—— 1.1... Yalye -
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"im Zweifel zugunsten des Angeklagten" scheidet daher, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, aus. Die rechtliche Würdigung ist bedenkenfrei.
Dr, Peetz Mantel Martin
Dr. Mannzen Dr. Hengsberger