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BGH Entscheidung vom 23.10.1955 – 2 StR 470/53

2. Strafsenat

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den z.Zt, erwerbslosen Bergmann Josef 1 aus HE, sehoren an 1927 in ı: 2.26.

in Strafhaft i.a.Sache, n

2.) den Bauarbeiter Andreas R ge: TED: \ geboren m EB 1352 in A h ir

wegen Diebstahls

hst der ?,. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: "

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Ludwig Bundesrichter Dr. Willns

Bundesrichter Dr, Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

haf die Revision des Angeklagten Tip wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Mai 1953 im Strafausspruch, soweit er sich gegen diesen Angeklagten richtet, nebst den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Die Sache wird zu neuer Straffestsetzung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten RW .iri verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsnittels zu trazen [} oo

Von Rechts wegen

N

2.

Gründe§

Der Angeklagte IB is: durch das angefochtene Urteil wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf dje Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, Der Angeklagte MO erhielt wegen schweren Diebstahls in ei-

nen Falle fünf Monate Gefängnis,

Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Ver- “ u letzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwen- | dung des sachlichen Rechts,

1.) Die Revision rügt, dass die Merkmale des Tatbestandes des Einsteigediebstahls gemäss § 243 Abs I Nr 2

Stg5, der von der Strafkammer in allen Fällen angenommen

Nach dem in Urteil wiedergegebenen Sachverhalt stellte der Angeklagte IWW fest; dass in dem Stacheldrahtzauns. mit dem das hintere Fabrikgebäude umgeben war, ein Loch in der Grösse von etwa 50 x 50 cm vorhanden war, durch das man hindurchkriechen konnte, Er kroch durch das Loch hindurch und führte den ersten Diebstahl aus, dabei. die gestohlenen Gusseisenplatten über den Zaun werfend.

Einige Tage später verabredete sich TED und der Angeklagte TO ; weitere Gusseisenplatten bei derselben Firma zu stehlen. Zur Ausführung der Tat kroch Lip wieder durch das Loch in dem $Stacheldrahtzaun und reichte die Platten durch dieses Loch dem draussenstehenden Rp

hinaus

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gegangen, Ein Loch im Stacheldrahtzaun, durch das ınan hin- #

keine zum ordnungsmässigen Eintritt bestimmte Öffnung. Aus-

Gegenüber diesen Feststellungen geht die Revision von einem anderen Sachverhalt aus, wenn sie vorbringt, LED

sei durch das Loch im Zaun auf das Grundstück der Firma Gurchkriechen muss, um die Umzäunung zu überwinden, ist

serdem kann das Einkriechen durch ein Loch im Stacheldraht-# zaun nur als ein Eindringen unter besonderen Schwierigkei- # ten gewertet werden, so dass die Strafkammer unter diesen Umständen den Diebst2hl aus einem umschlossenen Raum mittels Einsteigens ohne weitere ergänzende Feststellungen bejahen konnte, Mithin sind die Einwendungen der Revision gegen das Urteil. soweit von diesem schwerer Diebstahl nach § 243 Abs I Nr 2 StGB bejaht worden ist, unbegründet. Die Rüge unzureichender tatsächlicher Feststellungen für die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Würdigung der Taten geht fehl,

Der Schuldspruch gegen den Angeklagten re ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision glaubt, bei diesem Angeklagten insbesondere den inneren Tatbestand eines schweren Diebstahls in frage stellen zu müssen. Die von ihr geäusserten Bedenken sind jedoch unbegründet, Die beiden Angeklagten arbeiteten nach einem vorher genau festgelegten Pian; Auch hat der Angeklagte FEED ie üurch das Loch im Stacheldrahtzaun gereichten Gusseisenplatten dort abgenoinien, also die Örtlichkeit und die Art des Bindringens in das Fabrikgelände unmittelbar kennengelernt, Wenn die Strafkammer auf Grund ihrer Feststellungen im übrigen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte FO iie Tat als eigene gewollt hat, und damit die Mittäterschaft bei ihm bejaht;

so ist darin kein Rechtsfehler zu erkennen. Da auch im

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übrigen hinsichtlich des Schuldspruchs bei beiden Angeklagten keine rechtlichen Mängel in dem angefochtenen Urteil in Erscheinung getreten sind, muss die Revision des Angeklagten Rp; vei dem auch der Strafausspruch nicht zu beanstanden ist, in vollem Umfange verworfen werden,

Dagegen kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten ICE nicht bestehen bleiben. Denn die Rückfallvoraussetzungen der §§ 244, 245 StGB sind nicht hinreichend dargetan. Die blosse Feststellung, dass der Angeklagte DE fortlaufend 1947, 1948, 1949, 1951 und 195% wegen Dieb- a stahls bestraft worden ist und wann er diese Strafen dann ; jeweils verbüsst hatte, genügt nicht, um die Annahme des | Kiickfalls zu rechtfertigen. Vielmehr müssen die den Rück-

fall begründenden Tatsachen einzeln und vollständig in den

Urteilsgründen festgestellt werden, Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich aber nicht, wann der Angeklagte die seinen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat, Es fehlt also der Nachweis, dass die Handlungen Je-

weils nach der vollständigen oder teilweisen Verbüssung einer wegen Diebstahls ausgesprochenen früheren Strafe begangen sind, Darauf kann nicht verzichtet werden. Die Feststellungen hierüber werden allerdings bei einschlägigen Vorstrafen in grösserer Anzahl zweckmässig auf die Fälle beschränkt, mit denen sich der Nachweis des Rückfalls im Sinne des Gesetzes ergibt. Die Begehungszeit der Taten muss dabei grundsätzlich nach dem Kalender festgestellt werden, damit das Revisionsgericht zur Nachprüfung

der Rückfallroraussetzung in der lage ist,

Der bezeichnete Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch gegen den Angeklagten I.

Dr. Noericke Dr, Sauer Dr.Ludwig

Willms Menges