Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.10.1955 – 3 StR 294/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Das Anvertrautsein zur Aufsicht oder Betreuung erfordert keine längere Zeitdauer (hier: mehrstündige Autofahrt zur Arbeitsstelle). Wie BGH 3:StR 484/52 vom 1. April 1953.
Pu ins Nachschlagewerk! 2298 046 /4
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz StGB 8 174 Nr 1
Rechtssatz: Das Anvertrautsein zur Aufsicht oder Betreuung
erfordert keine längere Zeitdauer (hier: mehrstündige Autofahrt zur Arbeitsstelle). Wie BGH 3:StR 484/52 vom 1. April 1953.
Aktenzeichen: 3. StR 294/55
Urteil des DCH m 20. Oktober 1955 . Marburg/Lahn
2;
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Reisevertreter Werger M a — 5) GB; zehoren am di 1916 in Thüringen,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1955, an.der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger . Bundesrichter Professor Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt > | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 17. Mai 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Verurteilung nach § 174 Nr 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen, an die das Revisionsgericht "gebunden ist, waren die Bitern der 15jährigen Christa vw» zwnächst nicht geneigt, dem Angeklagten, den sie nicht näher kannten, ihre Tochter nach Heuchelheim mitzugeben, wo der Angeklagte für Christa eine Arbeitsstelle beschafft hatte, Erst nachdem er ihre berechtigten Bedenken zerstreut hatte, willigten sie ein, erklärten dem Angeklagten jedoch ‘den Feststellungen zufolge vier- bis fünfmal, 'gaß er für alles verantwortlich sei, aa ‘ihre Tochter erst 15 Jahre alt seit, er _ übernehme mit ihnen gemeinsam eine große Verantwortung, wenn sie ihm ihr Kind anvertrauten. Dem 'widersprach der Angeklagte nicht, er sagte im Gegenteil ZU, in Heuchelheim hin und wieder nach dem Rechten zu sehen und das Interesse des Kädchens wahr- "zunehmen. Kögen diese unzweifelhaften Abreden, ohne welche die Eltern NED ihre Tochter nicht fortließen, vor allem
. . deren Betreuung in Heuchelheim gegolten haben, die den Eltern
. wegen räumlicher Entfernung unmöglich war, so betrafen sie, wie das Landgericht zutreffend ausführt, doch auch schon die Fahrt mit dem Angeklagten dorthin.
Von den Unterördnungsmerkmalen des § 174 Nr 1 StB kommt hier nur das Anvertrautsein zur Aufsicht oder Betreuung in Betracht, Dazu war der Angeklagte bei Christa MO ] nach den worten der Eltern, denen er mangels Widerspruchs, vor allem aber durch schlüssiges Handeln zustimmte, schon auf der leise nach Heuchelheim verpflichtet. Der Leitgedanke dieser Strafvorschrift, Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Zinflüssen reinzuhalten und den Abhängigen vor unsittlichen Angriffen zu schützen, traf auch schon für die Reise zum Beschäftigungsort zu, ohne daß der Angeklagte der Arbeitgeber des Mädchens war. Der Verteidigung ist zuzugeben, daß der Zustand des Änvertrautseins besonders zur Ausbildung
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und zur Erziehung häufig auf nicht nur kurze Zeit besteht. Das liegt im allgemeinen im Wesen dieser Verhältnisse, es ist
aber auch bei ihnen keine unerläßliche, begrifflich notwendi;,e Voraussetzung. Im #inzelfalle können auch Einzelmaßnahmen der Erziehung oder Ausbildung in Betracht kommen, die nur kurze Zeit andauern. Der Anwendung des 3 174 Nr 1 stünde dies dann nicht entgegen. Noch mehr tritt die Zeitdauer bei den weit allgemeineren Merkmalen der Betreuung und der Aufsicht zurück, die keine ihrem Wesen nach längere oder nachhaltige, die Persönlichkeit des Jugendlichen betreffende Ein-
wirkung bezwecken,. sondern seinen Schutz gegen schädliche
Einflüsse, der auch auf kürzere Dauer, etwa für die Dauer
eines Ausflugs, einer Veranstaltung oder einer Reise erfor- ‚derlich und gewollt sein kann (BGH 3 StR 484/52 vom 1. April
1953, vgl auch OLG München MDR 1951, 52). Die Anwendung des
§ 174 Nr 1 StGB ist daher nicht zu beanstanden. Die von der Revision angeführtenäntscheidungen betreffen sämtlich andersartige Umstände; keine von ihnen steht dem hier entwickelten Grundsatz entgegen.
Die von der Strafkammer zur Bewährung ausgesetzte Strafe liegt nur zwei Monate über der gesetzlichen Mindeststrafe..
Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf,
Glanzmann Koeniger ‘\ Busch Jagusch . Maaß 5