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BGH Entscheidung vom 12.10.1955 – 5 StR 91/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 91/54 2294 017

tn Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Georg B EEE aus re", geboren an -iEEND ED in Hi,

wegen Vornahme unzüchtiger Hrndlungen

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vım 4.Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizantnann ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12.Oktober 1955 insoweit mit den Fuststellungen aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;z

Das Landgericht hat den vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einem Jahre Gefängnis verurteilt, außerdem seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision wendet sich lediglich gegen diese Anordnung und rügt die Verletzung des sachlichen Strafreckts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer hat zunächst ausgeführt, es sei "mit Sicherheit anzunehmen, daß der Bestand der Rechtscrdnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter, schwerwiegender Handlungen seitens des vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten unmittelbar bedr ht wird und daß eine Abwehr dieser Gefehr nur durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

möglich ist".

Zu Unrecht greift die Revision diese Feststellung an, indem sie die Gefährlichkeit des Angeklagten deshalb in Zweifel zieht, weil der Angeklagte völlig gebrechlich und bewegungsunfähig sei. Das Landgericht hat sich nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekonmen, daß der Angeklagte trotz seiner Krankheit bewegungsfähig geblieben sei. Außerdem hat die Strafkammer erkennbar auch mit Recht angenommen, daß selbst bei Bewegungsunfähigkeıt die Gefährlichkeit des Angeklagten bei Ausübung seines Gewerbes als Süß- und Tabakwarenhändlers nicht aufgehrben sei, da er auch dann die Gelegenheit habe, unbeobachtet mit Kindern zusammenzukommen.

Die Revisisn kann auch nicht damit gehört werden, daß eine Anordnung nach § 42b StGB deshalb nicht habe ergehen können, weil die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr auf mildere Weise beseitigt werden könne, etwa durch Überwachung durch seine Ehefrau. Auch diese Möglichkeit

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ist vom Landgericht aus tatsächlichen Gründen verneint

worden. mit Recht

Dagegen sieht die Revision/einen Widerspruch darin, daß die Strafkammer die Gefährlichkeit des Angeklagten bejaht, aber einräumt, der Angek}:gte könne in dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft seine Gefährlichkeit verloren haben. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ist bei vermindert Zurechnungsfähigen der Tag der Entlassung nach Strafverbüßung. Das Landgericht bezeichnet es zunächst "als nıcht völlig ausgeschlossen", daß der Strafvollzug allein schon einen sp nachhaltigen Eindruck auf den Angeklagten machen könnte, daß er von weiteren Straftaten ablassen werde, oder nach der Verbüßung wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr gefährlich sei. Dies sei jedoch - 8: heißt es dann weiter - "mindestens wenig wahrscheinlich". Schon hiernach erscheint es zweifelhaft, ob die Strafkammer die Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Entlassung nach den allgemeinen Strafverfahrensregeln feststellen konnte. Dies mıß insbesondere deshalb in Zweifel gezogen werden, weil im Urteil unter Bezugnahme auf RGSt 73,305 ausgeführt ist, von der Anordnung nach § 42b StGB "könnte nur dann abgesehen werden, wenn im Einzelfall eine Wahrscheinlichkeit dafür begründet wäre, daß der Angeklagte in dem späteren Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft seine Gefährlichkeit verloren ‚haben würde". Diese aus dem angeführten Urteil des Reichsgerichts übernommenen Ausführungen beziehen sich ausdrücklich nicht auf § 42b, sondern auf § 42e StGB. "Das Reichsgericht bezeichnet selbst, "um für die Anwendung des § 42b StGB ein Mißverständnis zu vermeiden", diesen aus def neueren Rechtsprechung zu § 42e entwickelten Satz auf die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pfiegeanstalt für nicht anwendbar. Er ist im übrigen auch für die Anwendbarkeit des § 42e StGB vom Bundesgerichtshof

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-4- (vgl JZ 1953,673) nicht übernommen worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker